(openPR) Jona, fünf Jahre alt, hat Geburtstag. Zu diesem Ereignis sind vier seiner Freunde, alle im Kindergartenalter, eingeladen, um gemeinsam zu feiern, spielen oder Kuchen zu essen. Eingeladen sind auch die Eltern, in gemütlicher Runde werden die Erlebnisse mit den Kindern ausgetauscht.
Während die Eltern sich im Wohnzimmer und in der Küche unterhalten, geht Jonas Freund Theo zur Toilette. Die reichlichen Mengen an Fanta und Saft zollen ihren Tribut. Während Theo auf der Toilette sitzt, fällt ihm auf, dass der CD-Player im Bad leichte Verschmutzungen aufweist. Nach dem Toilettengang beginnt er mit der Flüssigseife das Gerät gründlich von innen und von außen zu reinigen. Das Gerät ist natürlich hin. Wer kommt nun für den Schaden auf? Grundsätzlich sind nach den Allgemeinen Bedingungen der Haftpflichtversicherung die Schäden für deliktunfähige Kinder nicht versichert. Hingegen sind die Schäden, die von Kindern ab dem vollendeten siebten Lebensjahr verursacht werden, in der Familienhaftpflichtversicherung abgedeckt.
Informationen zur Haftpflichtversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/privathaftpflicht.html
Die anwesenden Eltern sind natürlich sprachlos über die Aktion. Der gute Wille hat nicht zum gewünschten Ergebnis geführt. Da rechtlich gesehen kein Haftungsanspruch gegen die Eltern des kleinen Theo besteht, werden die Gastgeber auf dem Schaden sitzen bleiben. Ein moralischer Anspruch besteht dennoch, das ungetrübte Freundschaftsverhältnis unter den Eltern soll ja bestehen bleiben. So ist es von Bedeutung, ob beim Abschluss der Haftpflichtversicherung die Schäden von nicht deliktfähigen Kindern mit abgedeckt werden. Wenn dieses der Fall ist, kann der Schaden am CD-Player reguliert werden.
Daher sollte man sich bei der Haftpflichtversicherung immer erkundigen, welche Tarife geeignet sind, um solche Schäden zu regulieren. Wenn man mit den kleinen Kindern unterwegs ist, kann es schon einmal zu einem Schaden, ausgelöst z. B. durch die Neugier des Nachwuchses, kommen.
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