(openPR) Mit Urteil vom 21.03.2006 hatte sich der als banknah geltende 11. Zivilsenat des BGH mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Anlageempfehlung einer beratenden Bank zu Schadensersatz führt, wenn sich der dortige Anleger ausdrücklich danach erkundigt, ob zwischenzeitlich ein Verkauf ratsam sei.
In der dortigen Entscheidung wollte die Anlegerin, die ein Vermögen in Höhe von DM 4 Mio. für drei bis fünf Jahre anlegen wollte und zu diesem Zweck zu gleichen Teilen ein Wertpapierdepot bei dem beklagten Kreditinstitut, 50% des Anlagebetrages zu Aktienfonds und zu 30% Immobilienfondsanteile erwarb, von ihrem beratenden Kreditinstitut wissen, ob die Anlage insgesamt noch in der Gewinnzone lag oder ob ein Verkauf ratsam sei. Der dortige Leiter der Wertpapierabteilung der Beklagten äußerte die Erwartung, die Börse werde sich wieder nach oben entwickeln und riet von einem Verkauf ab.
Da der Kursverfall sich fortsetzte, fanden in der Folgezeit mehrere Gespräche statt; schlussendlich verkaufte die Klägerin alle Fondsanteile und meint nunmehr, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsanteile nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen. Sie verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere zum Kaufzeitpunkt und dem tatsächlichen Verkauf.
Der BGH bejahte grundsätzlich das Zustandekommen eines (neuen) Beratungsvertrages, als sich die Klägerin bei der Beklagten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei und die Beklagte ihr anriet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen.
Der BGH geht indes davon aus, dass die auf Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar gewesen sei.
„In dieser Situation handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde legte.“
Nach Auffassung des BGH folge aus der Unsicherheit künftiger Kursentwicklungen zwangsläufig, dass unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können, was eine Bank deshalb nicht besonders erwähnen müsse.
Diese Entscheidung ist für Lehman-geschädigte Anleger bedeutsam, die zwar um das Funktionieren eines Zertifikats wussten, sich allerdings ab der zweiten Jahreshälfte 2008 mit ihrem Bankberater ins Benehmen setzten, um die Möglichkeit eines Verkaufs mit diesem zu erörtern. Wann genau die sich abzeichnende Insolvenz des Bankhauses Lehman-Brothers feststand, ist nicht klar einzuordnen. „Es gibt allerdings Hinweise darauf, dass sich der Kursverfall ab Ende Mai 2008 abzeichnete und den Wertpapieranlageberatern auch bekannt gewesen sein müsste“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
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