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Urteil im Fall der zerstückelten Frankfurter Mainleiche rechtskräftig

22.07.200912:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Im spektakulären Mordprozess um die sogenannte Mainleiche hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main die Revision gegen das Urteil der 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgenommen. Die Freisprüche der beiden Angeklagten sind mithin rechtskräftig. Einer der spektakulärsten Mordfälle Deutschlands bleibt mithin offenbar ungesühnt.



In dem Aufsehen erregenden Indizienprozess hatte sich zunächst die 21. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt über fünf Monate mit der Aufklärung des Todes eines Russlanddeutschen befasst. Dieser war im April 2005 mit dem Beruhigungsmittel Diazepam betäubt und dann mittels Gewalteinwirkung gegen den Hals getötet worden. Anschließend wurde seine Leiche in mindestens 5 Teile zerstückelt und in Plastiksäcke verpackt im Main versenkt. Die von den Rechtsanwälten Markus A. Leonhardt und Marko R. Spänle verteidigten beiden Hauptangeklagten wurden nach einer langwierigen Beweisaufnahme sodann am 27.10.2006 von der 21. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt freigesprochen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Freisprüche jedoch aufgrund angeblicher Fehler in der Beweiswürdigung auf. Der BGH widersprach damals überraschend dem Antrag der Bundesanwaltschaft, die zwischenzeitlich eine Bestätigung der Freisprüche gefordert hatte.

Nachdem die Sache durch den BGH an eine andere, die 22. Strafkammer, des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen wurde, begann am 21.01.2009 die Revisionsverhandlung, die am 14.04.2009 erneut mit Freisprüchen der beiden Angeklagten endete. Das Landgericht Frankfurt folgte hierbei erneut dem Schlussplädoyer der Verteidiger, dass auch nach der erneuten Beweisaufnahme nicht geklärt werden konnte, wer, wann, wo das Opfer getötet, zerstückelt und entsorgt hat.

Gegen das Urteil der 22. Strafkammer legte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt, die eine lebenslange Freiheitsstrafe für beide Angeklagte gefordert hatte, Revision ein. Das Rechtsmittel wurde aber nun überraschend und entgegen allen seinerzeitigen Bekundungen der Staatsanwaltschaft von dieser zurückgenommen. Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision und durch die Revisionseinlegung verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Das Urteil ist mithin rechtskräftig, die Freigesprochenen werden nunmehr für die über ein Jahr andauernde Untersuchungshaft Anträge auf Zahlung einer Haftentschädigung stellen.

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