(openPR) Rücksichtnahme angesagt
Karlsruhe, April 2009: Kaum steigen die Temperaturen auf jenseits der 20-Grad-Marke, beginnt für viele „Grillmeister“ die geliebte Grillsaison. Bei all dem Spaß versteht es sich von selbst, dass dabei Rücksicht auf die Nach-barn genommen werden muss. Denn: „Grillen ist nur soweit zulässig, so-lange dadurch nicht andere Mieter des Hauses oder Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt werden, bemerkt Oliver Albrecht, Prokurist der Badischen Rechtsschutzversicherung AG.“
Dabei gibt es zu diesem Thema keine einheitliche Rechtssprechung. „Viele Gerichte haben sich schon mit Streitigkeiten rund um das Thema Grillen beschäftigt. Grundsätzlich geht es um die Rauch- und Lärmbelästigung. Die Urteile sind aber immer als Einzelfallentscheidungen anzusehen. Im Wesentlichen wird festgelegt, wo, wie oft und wie lange gegrillt werden kann“, führt Albrecht aus.
Balkon und Terrasse ein Problem
Die meisten Streitigkeiten kommen bei räumlich engen Wohnsituationen vor. So urteilte das Amtsgericht Bonn, dass Mieter von April bis September einmal pro Monat auf einem Balkon oder der Terrasse grillen dürfen, nach-dem der Nachbar 48 Stunden zuvor informiert wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht erlaubt unter gewissen Umständen fünfmal Grillen im Jahr mit Holzkohle in einer Eigentumswohnanlage.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhängte sogar eine Geldbuße an ei-nen Veranstalter eines Grillabends, da es die Rauchschwaden als Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen an-gesehen hat.
Vorsicht bei mietvertraglichen Klausel
So entschied das Landgericht Essen, dass ein formales Grillverbot in der Hausordnung eines Mehrfamilienhauses rechtens ist. Verstöße hiergegen können bis zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages führen.
Gegenmaßnahmen strafbar
Wer aus Ärger über die Rauchbelästigung das Grillvergnügen seiner Nach-barn stoppt, kann sich strafbar machen. So verurteilte das Amtsgericht München einen verärgerten Mitbewohner, weil es dessen Löschversuche mit einem Putzeimer als Sachbeschädigung angesehen hatte.
„Bevor gegen den Nachbarn ein juristischer Grillkrieg begonnen wird, sollte vorher der Rat eines Anwalts eingeholt werden“, rät Albrecht und ruft trotz verständlichen Ärgers zur Besonnenheit auf. Kommt es nämlich zu einem Wortgefecht, ist schnell der Tatbestand einer Beleidigung gegeben.
Grilltipps für eine gute Nachbarschaft:
Das beste Grillgut ist den gestörten Hausfrieden nicht wert
Informieren Sie Ihren Nachbarn über das geplante Fest
Grillen Sie mit großem Abstand zum Nachbar
Ist das nicht möglich, nutzen Sie seine Abwesenheit für Grillabende
Verhindern Sie übermäßige Qualmentwicklung
Auf Balkonen Elektrogrills verwenden
Halten Sie die Lärmbelästigung ab 22:00 Uhr in Grenzen
Bei Einhaltung dieser Grundsätze sollte einem ungestörten Grillvergnügen nichts im Weg stehen.












