(openPR) Seit dem Wegfall der Eigenheimzulage wurde lange über einen Ersatz dieser Fördermaßnahme nachgedacht. Mit dem Eigenheimrentengesetz (besser bekannt unter dem Stichwort „Wohn-Riester“) wurde nun im vergangenen Jahr wieder eine staatliche Unterstützung zum Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum eingeführt.
Grundlage dieser Gesetzesinitiative ist die Tatsache, dass auch selbstgenutztes Wohneigentum eine Form der Altersvorsorge ist und somit eine Förderung im „Riester-Rahmen“ angebracht ist.
Neu an der sogenannten „Wohn-Riester-Förderung“ ist, dass jetzt nicht mehr nur Zahlungen für zertifizierte Versicherungsprodukte gefördert werden, sondern dass sowohl Zahlungen auf Bausparverträge als auch Tilgungszahlungen für Darlehen zum Erwerb von eigengenutztem Wohnraum mit Zulagen bedacht werden.
Nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ werden die Zulagen nicht ohne Eigenleistung des Einzelnen gewährt. In der Praxis sieht es so aus, dass jeder, der mindestens 4% seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens pro Jahr in seine Altersvorsorge investiert, staatliche Zulagen erhält.
Die Zulagen betragen pro Jahr für einen rentenversicherungspflichtigen Erwachsenen 154,00 €.
Für jedes vor 2008 geborene Kind kommen noch einmal 185,00 € jährlich und für Kinder, die ab 2008 geboren sind, sogar 300,00 € hinzu; gefördert wird bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Wie alle Riester-Produkte unterliegt auch die neue Wohn-Riester-Förderung der nachrangigen Besteuerung. D. h., die geförderten Beiträge werden auf einem so genannten „Wohnförderkonto“ erfasst und mit 2 Prozent jährlich verzinst. Diese Summe muss der Förderberechtigte nach Eintritt in den Ruhestand mit seinem jeweils individuell gültigen Satz versteuern. Für gewöhnlich wird dies über einen Zeitraum von 23 Jahren geschehen. Es gibt aber auch die Möglichkeit die Steuerschuld mit 30% Nachlass in einem Betrag zu begleichen.
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