(openPR) Urt.v. 22.01.2009, I ZR 139/07, Urt.v. 22.01.2009, I ZR 30/07, Beschl. v. 22.01.2009, I ZR 125/07
Der Bundesgerichtshof hat in drei Fällen zur Zulässigkeit von so genannten AdWords-Anzeigen bei Google zu entscheiden und in zwei Fällen eine Markenrechtsverletzung abgelehnt.
„pcb“ und „Beta Layout“
Der Kläger hatte den Begriff „PCB Pool“ schützen lassen. Der Begriff „pcb“ ist dabei in Fachkreisen als Abkürzung für „printed circuit board“ bekannt. Ein Mitbewerber hatte nun das Schlüsselwort „pcb“ bei Google angemeldet, so dass bei einer Sucheingabe von „PCB Pool“ in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verwendung einer beschreibenden Angabe markenrechtlich zulässig sei.
In einem weiteren Fall hatte die gleiche Klägerin die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“ schützen lassen. Ein Wettbewerber hatte die Bezeichnung „Beta Layout“ bei Google angemeldet und so erschien bei der Sucheingabe von „Beta Layout“ ebenfalls neben der Trefferliste für „Beta Layout GmbH“ eine gesonderte Anzeige mit den Produkten des Beklagten. Hier entschied der Bundesgerichtshof, dass es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehle, da davon auszugehen sei, dass der Internetnutzer nicht annehme, dass die gesonderte Anzeige automatisch in Verbindung mit der „Beta Layout GmbH“ stehe.
„bananabay“
Eine Anbieterin von Erotikartikeln hatte das Schlüsselwort „bananabay“ bei Google angegeben, welches aber gleichzeitig auch von der Klägerin, die ebenfalls Erotikartikel anbietet, als Marke geschützt war. Da es sich hier um eine identische Bezeichnung und um identische Waren und Dienstleistungen handelte, hängt die Annahme einer Markenrechtsverletzung davon ab, ob in der Verwendung des Schlüsselwortes eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes vorliegt.
Da die betreffende Regelung auf der Markenrichtlinie der EU beruht, wurde dieser Fall an den Europäischen Gerichtshof abgegeben.
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 22.01.2009, Nr. 17/2009
Datum: 02.02.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Markenrecht
mehr über: Ad Words, Verwechslungsgefahr, Unternehmensbezeichnung
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