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Wettbewerbszentrale - Einstweilige Verfügung gegen Bayerischen Hausärzteverband

09.04.200917:07 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Das Landgericht München I hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg eine einstweilige Verfügung gegen den Bayerischen Hausärzteverband erlassen (Entscheidung vom 07.04.2009, Az. 11HK O 6351/09). Gegenstand ist eine vom Bayerischen Hausärzteverband per Rundfax vom 6. März 2009 an seine Mitglieder herausgegebene Patienteninformation, mit der nach Auffassung der Wettbewerbszentrale Patienten zum Wechsel in die AOK veranlasst werden sollten. Das Gericht hat nun dem Hausärzteverband untersagt, seinen Mitgliedern eine derartige Patienteninfo (unten auszugsweise dargestellt) zur Verfügung zu stellen.

Bei der Wettbewerbszentrale waren, nachdem Ärzte die Patienteninformation in ihrer Praxis veröffentlicht hatten, zahlreiche Beschwerden von Patienten eingegangen. Nach deren Schilderungen seien sie von Ärzten bedrängt worden, in die AOK zu wechseln. Hintergrund ist der vom Bayerischen Hausärzteverband mit der AOK abgeschlossene Hausarztvertrag, der nach Auffassung des Verbandes die hausärztliche Versorgung auch durch eine angemessene Vergütung sichert. Andere Krankenkassen hätten einen derartigen Vertrag bislang nicht angeboten.

Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin die Vorgehensweise des Hausärzteverbandes beanstandet. Die den Hausärzten vorgeschlagene Patienteninfo missbraucht nach Auffassung der Wettbewerbszentrale das Vertrauen des Patienten in den Arzt. Zwar wird in der Patienteninfo um Verständnis dafür gebeten, dass der Arzt keine konkrete Empfehlung für eine bestimmte Krankenkasse geben darf. Allerdings liest sich aus Sicht der Patienten der Text im Weiteren so, als werde die AOK Bayern konkret vom Hausarzt empfohlen.

Das Landgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung: „Der Tenor des Schreibens … überschreitet dabei auch die Grenzen einer legitimen Information über den Stand der Verhandlungen mit den verschiedenen Kassen über den Abschluss eines Hausarztvertrages. … Auf Grund des in besonderem Maße geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten steht zu besorgen, dass Patienten sich zu einem Krankenkassenwechsel gedrängt fühlen, um das Wohlwollen und die Zuwendung ihres Arztes nicht zu verlieren...“

Wettbewerbszentrale, Bad Homburg, Pressemitteilung vom 9. April 2009

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