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juravendis Rechtsanwälte ++ Gesundheitsshops im Internet Lukratives Geschäftsfeld mit Hürden

02.03.200911:35 UhrGesundheit & Medizin
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(openPR) Immer mehr Gesundheitsprodukte wie Arzneimittel, Medizinprodukte, kosmetische Mittel und Lebensmittel werden über das Internet vertrieben. Moderne Gesundheitsshops im Internet beschränken sich dabei nicht auf den reinen Verkauf von Gesundheitsprodukten, sondern sie bieten dem Verbraucher eine umfassende Beratung und Information zu gesundheitlichen Themen an. Mit dem Umfang des Internetangebots steigt jedoch die Gefahr, dass sich Konkurrenten sowie Verbraucher- und Wettbewerbsverbände an den Inhalten stören könnten. Nachfolgende Punkte sollten beim Vertrieb von Gesundheitsprodukten über das Internet berücksichtigt werden:



1. Domainnamen, Shop-Bezeichnung

Bei der Wahl der Domain und der Shop-Bezeichnung ist darauf zu achten, dass die Begriffe keine Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Dies gilt vor allem, wenn gesundheitsbezogene Wortbestandteile wie „Sana“, „Viva“ oder „Med“ im Namen auftauchen. Bevor man sich für einen Namen entscheidet, sollte daher eine ausführliche Kennzeichenrecherche stattfinden. Um sich vor Nachahmern zu schützen, sollte zudem die Schutzfähigkeit der eigenen Bezeichnungen als Marke oder Geschäftszeichen geprüft werden.

2. Anbieter-Kennzeichnung

Wer Waren und Dienstleistungen im Internet anbietet, muss bestimmte Angaben zum eigenen Unternehmen vorhalten, z.B. den Namen und die Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Häufig wird übersehen, dass auch Handelsregister und Registernummer anzugeben sind, sofern der Shop-Betreiber Kaufmann ist. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten sind regelmäßig keine Bagatellen und können wettbewerbsrechtlich beanstandet werden.

3. Widerrufs- und Rückgabebelehrung

Beim Verkauf von Waren über das Internet an Endkunden (Verbraucher) sind diese deutlich über ihr Recht zum Widerruf der auf den Kauf gerichteten Willenserklärung oder über ihr Recht zur Warenrückgabe zu belehren. Hierzu hält der Gesetzgeber Mustertexte bereit. Nach dem Gesetzesentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes vom 05.11.2008 sollen die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet werden. Dann sollen bei Fernabsatzgeschäften über Internetauktionsplattformen und solchen in herkömmlichen Internetshops weitgehend gleiche Bedingungen gelten. Bisher herrscht in diesem Bereich große Rechtsunsicherheit, z.B. bei der richtigen Platzierung der Belehrung, der Bestimmung der Widerrufs- und Rückgabefrist, der Frage, wer die Hin- und Rücksendekosten trägt sowie bei der unfreien Rücksendung oder Rücksendung ohne Originalverpackung.

4. Verpackungsverordnung

Nach der neuen Verpackungsverordnung müssen seit dem 01.01.2009 alle Versender, die Waren an private Endkunden und haushaltsähnliche Abnehmer liefern, ihre Versandverpackungen über ein duales System lizenzieren lassen. Shop-Betreiber sind außerdem verpflichtet, sämtliche Verpackungen, die an den Verbraucher übersendet werden, unentgeltlich zurückzunehmen. Zudem gelten Sonderregelungen zur Pfandpflicht bei diätetischen Getränken.

5. Preisangaben

Wer Letztverbrauchern Waren anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Dies beinhaltet beim Internetvertrieb die Angabe von zusätzlichen Versand- und Lieferkosten. Wie und wo die Preisangaben erfolgen müssen, darüber wird zunehmend vor den Gerichten gestritten.

6. Verkehrsfähigkeit der Produkte

Für reine Vertriebsunternehmen ist es schwierig, die Verkehrsfähigkeit der angebotenen, möglicherweise importierten Gesundheitsprodukte festzustellen. Gerade die Abgrenzung von kosmetischen Mitteln, Lebensmitteln und Medizinprodukten zu zulassungspflichtigen Arzneimittelmitteln bereitet in der Praxis vielfach Probleme. Die fehlende Verkehrsfähigkeit kann ernsthafte Folgen haben, nicht nur weil Abmahnungen drohen, sondern sich die Strafverfolgungsbehörden für die Produkte und den Handel dafür interessieren könnten. Insofern sollte man den Angaben des Herstellers, Importeurs nicht blind vertrauen, sondern zumindest bei zweifelhaften Produkten eine rechtliche Prüfung vornehmen lassen.

7. Arzneimittelversand

Der Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland bedarf einer Versandhandelserlaubnis, die derzeit nur Apotheken vorbehalten ist. Eine Ausnahme gilt für sog. freiverkäufliche Arzneimittel, die unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen. Shop-Betreiber sollten im Voraus den Abgabestatus ihrer Waren klären, zumal eine falsche Einstufung wiederum strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Besonderheiten gelten auch bei dem Verkauf von Arzneirohstoffen sowie der Abgabe von Mustern und Proben.

8. Verwendung von Bildern, Grafiken

Bilder und Grafiken können urheberrechtlich geschützt sein. Ohne Erlaubnis des Rechteinhabers dürfen diese daher nicht verwendet werden. Sofern keine Nutzungsbefugnis vorliegt, kann dies ebenfalls wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.

9. Produktangaben, Werbeaussagen, Angebote

Wer Gesundheitsprodukte bewirbt, muss diverse spezialgesetzliche Werberegelungen beachten. Generell gilt, dass Aussagen nicht irreführend sein dürfen und eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn wissenschaftliche Aussagen getroffen werden, die nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind. Zusätzlich gilt bei Lebensmitteln das Verbot, mit krankheitsbezogenen Angaben zu werben. Zudem werden nach einem Gesetzesentwurf der Europäischen Kommission in Zukunft zumindest bei Lebensmitteln bestimmte Angaben zu den Produkten im Internet verpflichtend sein. Bisher sind nur bei der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen Kennzeichnungspflichten vorgesehen.

Im Bereich der Heilmittelwerbung (insbesondere Arzneimittel, Medizinprodukte) existieren einige Sonderregelungen. Für rezeptpflichtige Arzneimittel darf gegenüber Verbrauchern nicht geworben werden. Werbemethoden, die strengen Bestimmungen unterliegen, sind außerdem die Darstellung von Krankheitsbildern und Krankengeschichten, das Gewähren von Gutscheinen und Rabatten, Gewinnspiele mit Gesundheitsprodukten, Spitzen- und Alleinstellungsbehauptungen, Produktgarantien sowie die Werbung mit Testergebnissen und klinischen Studien.

10. Gesundheitsinformationen, Gesundheitsratgeber

Wie gezeigt, haben moderne Verkaufsseiten im Internet nicht nur Shop-Charakter, sondern dem Besucher wird eine Vielzahl von Zusatzleistungen rund um das Thema Gesundheit geboten, z.B. umfassende Informationen zu Krankheitsbildern, Tipps zur Vorbeugung etc. Die Vermengung von gewerblichen Produktaussagen und allgemeinen Gesundheitsinformationen ist nicht unproblematisch, da gewerbliche Angebote und Pressearbeit grundsätzlich zu trennen sind. Bei Gesundheitstipps und anderen gesundheitlichen Informationen muss zudem darauf geachtet werden, dass die Schwelle zur ärztlichen Beratung, Diagnose und Behandlung nicht überschritten wird.

11. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Da unwirksame Klauseln als Wettbewerbsverstöße gelten können und damit Abmahnungen drohen, sollten allgemeine Geschäftsbedingungen rechtssicher formuliert sein. Betroffen sind unter anderem Klauseln zur Verkürzung von Verjährungsfristen, zum Ausschluss von Haftung und Gewährleistung, zur Gefahrtragung beim Versand, zu Lieferzeiten sowie zur Wahl des zuständigen Gerichts im Falle von Streitigkeiten.

Fazit

Wer Gesundheitsprodukte über das Internet vertreiben möchte, der sollte nicht nur über ein rechtliches Basiswissen zum Betrieb von gewerblichen Internetseiten verfügen, sondern er sollte sich auch mit den vielfältigen spezialgesetzlichen Anforderungen auseinandersetzen, die an dieses Produktsegment gestellt werden. Ohne rechtliche Absicherung dürfte es jedenfalls schwierig sein, sich in diesem zukunftsträchtigen Bereich zu positionieren.

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