(openPR) Unabhängig von den Bestimmungen des GSpG erscheint mit vor allem die strafrechtliche Seite der Diskussion als bislang zu einseitig geführt, denn bisher wurde völlig vernachlässigt, dass § 168 StG zusammen mit jenen zu Diebstahl, Betrug, Raub etc im sechsten Abschnitt des Besonderen Teils des StG zu finden ist. Dieser ist übertitelt mit "Strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen" und der Gesetzgeber hatte hierbei die Absicht Spielsucht und damit zusammenhängende Kriminalität hintan zu halten. Bei der Anwendung der Bestimmung des § 168 StG ist daher zu fragen, was mit diesem Gesetz bewirkt werden soll.
Vereinfacht und zusammengefasst ist gemäß § 168 StG folgendes verboten und strafbar:
• Das Veranstalten oder Fördern
• von Glücksspielen (der Gewinn oder Verlust ist ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig)
• zur absichtlichen Erzielung eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten.
Für die Strafbarkeit müssen alle 3 Kriterien kumulativ erfüllt sein. Die Strafdrohung beträgt sodann bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Hausverlosungen können nach § 168 StG nur dann mit Strafe bedroht sein, wenn der „Täter“ in der Absicht handelt, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Veranstalter muss also die feste Absicht haben, durch die Verlosung sein Vermögen zu vermehren. Dies kann folglich – wenngleich vom OGH noch nicht bestätigt - nur erreicht werden, wenn die Einnahmen größer sind als die Ausgaben
Was ist aber konkret unter einem Vermögensvorteil zu verstehen?
Die Rechnung des Veranstalters/Hausverlosers könnte wie folgt aussehen:
+ Einnahmen aus dem Verkauf Lose
- Kosten für die Abwicklung (Vertragserrichtung, Notar, Rechtsanwalt, Webdesign)
- Rechtsgeschäftsgebühren, Grunderwerbsteuer, sonstige Gebühren
- Sonstige Kosten und Spesen (PR und Marketing)
- Ausgaben für die Errichtung oder Kauf der Immobilie oder (Verkehrs)Wert des Objektes
= Profit des Veranstalters
Folgt man diesem Standpunkt, dann wäre die Verlosung eines Hauses durch einen privaten Verloser, der zugleich Hauseigentümer ist, nicht in Konflikt mit dem Strafrecht, wenn dieser beabsichtigt keinen Profit zu erzielen.
Die größte strafrechtliche Gefahr oder Unsicherheit besteht hier in der Überbewertung des zu verlosenden Objektes, also beim tatsächlichen Wert der zu verlosenden Immobilie. Dabei muss meiner Meinung nach nicht unbedingt der Verkehrswert des Objektes gem § 2 Abs 2 Liegenschaftsbewertungsgesetz (Schätzgutachten) herangezogen werden, da dieser Wert üblicherweise „nur“ den sich am Immobilienmarkt erzielbaren Marktwert wiedergibt. In Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise sind auch die Immobilien mit einem bis zu 30%igen Wertverfall betroffen., sodass hier ein Wertverfall gegeben ist, der mit den tatsächlichen Ausgaben für dieses Hausobjekt nicht übereinstimmen wird. Als Beispiel möge hier die „Immobilienblase“ in den USA und Spanien dienen. Es wäre auch denkbar die tatsächlichen Ausgaben für den Bau oder die Anschaffung des Hausobjektes heranzuziehen. Der um die jährliche Abschreibung für die Dauer der Nutzung gekürzte Anschaffungswert könnte sodann in die Ermittlung des tatsächlichen Profites oder wohl eher Verlustes einfließen. Hält man hier starr am Schätzgutachten fest, dann würde dies meiner Meinung nach auch eine Ungleichbehandlung gegenüber dem regulären Verkauf (über Makler) darstellen. Bei regulären Verkäufen mittels Makler wird der Kaufpreis wohl nicht in jedem Fall lediglich in Höhe des Verkehrswertes ausgeschrieben werden, denn das würde bedeuten, dass die involvierten Makler auf ihre Provisionen verzichten müssten.
Abschließend sei nochmals betont, dass bei richtiger Ausgestaltung Hausverlosungen rechtlich möglich sind. Es kommt eben auf die maßgebliche Ausgestaltung im Einzelfall an. Siehe dazu die Website zur Hausverlosung www.hausjackpot.at.










