(openPR) In Sachen Nordic Babys haben die Rechtsanwälte Prohl & Lehmacher aus Haltern am See vor dem Amtsgericht Düsseldorf am 27.02.2008, Az. 57 C 14019/07, ein richtungsweisendes Urteil erlangt.
Die Klage der Inhaberin der Marken „Nordic Baby“ und „Nordic Walking mit Baby an Bord“ gegen eine Instructorin des Deutschen Nordic Walking Verband (DNV) auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen urheberechtlicher Verstöße, insbesondere durch Übernahme von wesentlichen Textpassagen aus einem Artikel über Nordic Walking für Schwangere und junge Mütter ist vom Amtsgericht in vollem Umfang abgewiesen worden.
Das Amtsgericht hat in seiner Begründung ausgeführt, dass der Artikel der Klägerin keinen hinreichenden schöpferischen Eigenständigkeitsgrad besitzt. Die Klägerin habe sich nicht hinreichend um eine eigene individuelle Stoffaufbereitung des Themas „Nordic Baby“ bemüht. Die Darstellung der Klägerin gehe über das Selbstverständliche und Vorgegebene nicht hinaus und enthalte keine eigenschöpferische Gestaltung und Prägung in seinen einzelnen Aussagen, wie auch in der Gesamtheit. Die Zusammenfassung und Anordnung weise keine hinreichenden eigenschöpferische Merkmale auf, sie seien vielmehr, wie sich aus allgemein zugänglichen von der Beklagten vorgelegten Quellen (Wikipedia; Nordic Walking Praxisbuch, Andreas Wilhelm pp, Knaur-Verlag, ISB-13 978-3-426-64341-9; DNV Ausbildungsskript/Ordner) hervorgehe, wissenschaftlich vorgegeben und ergäben sich aus den insoweit maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnissen praktisch von selbst. Jeder, der sich mit Nordic Walking und Schwangerschaft beschäftigt, würde zu wesentlich gleichlautenden oder vergleichbaren Vorteilen bzw. Geboten kommen. Das gelte sinngemäß auch für die dargestellten Vorteile des Tragetuches. Diese Vorteile von Nordic Walking, Schwangerschaft, Baby und Tragetuch habe schon z.B. Susi Milz in der Schweiz herausgestellt.
Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung blieb am 03.12.2008 vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 23 S 132/08, ebenfalls erfolglos. Das Landgericht hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts in vollem Umfang bestätigt und hat der Klägerin den Urheberrechtsschutz für die Nordic Babys versagt.
Fazit: Die Themen und Bewegungskonzepte Nordic Walking und Nordic Walking mit Baby und die Ausführungen hierzu sind vom DNV besetzt und können nicht von Dritten mit eigenen Urheberrechten belegt werden. Dies dürfte auch für die weiteren Nordic Fitness Bewegungskonzepte wie z.B. Schneeschuhlaufen und (Nordic) Cross Skating gelten.
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