(openPR) Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah sich einem Fall gegenüber, in dem geurteilt wurde, dass die Privathaftpflicht-Versicherung für keinerlei Schäden haftbar wird, die durch Basteleien an nicht zugelassenen Fahrzeugen entstehen. Unter dem Aktenzeichen I-4 U 191/07 ist das Urteil nachvollziehbar. Als ein Fahrzeug von einem Mann in einem Lagerraum restauriert werden sollte, löste das Starten des Motors durch eine externe Energiequelle Funken aus, sodass ein Brand entstand. Dabei wurde der Lagerraum vom Vater des Mannes gepachtet.
Die Benzinpumpe wurde beim Anschließen an die externe Energiequelle dazu veranlasst, die Funken zu sprühen, die den Brand auslösten. Die Versicherung zahlte den Schaden, allerdings wurden wegen fahrlässiger Brandverursachung 24.000 Euro zurückgefordert. Der Mann reichte Klage ein, welche vom OLG Düsseldorf abgewiesen wurde. Die Privathaftpflichtversicherung habe demnach für solche Schäden nicht zu haften, dies läge nicht im Deckungsbereich einer Versicherung.
Es gibt eine sogenannte Benzinklausel. Diese besagt, dass Schäden nicht mitversichert werden, wenn sie durch den Gebrauch des KFZ verursacht werden. Der Mann wandte ein, er habe das Auto gar nicht versichern können, weil es nicht zugelassen war. Dies war für die Richter nicht relevant. Auf Revision verzichteten die Anwälte, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. Somit sind Schäden, die durch Basteleien verursacht werden, nicht versichert.
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