(openPR) ARAG informiert über die Pflichten von Hauseigentümern und Mietern, wenn es stürmisch wird.
Düsseldorf, 04.11.2003 Herbststürme sind nicht zu kalkulieren, sie agieren nach Lust und Laune. Und doch ist Eines gewiss: Sie ziehen jedes Jahr aufs Neue übers Land und richten enorme Schäden an. Das liegt unter anderem auch daran, dass Hausbesitzer und Mieter nicht immer genügend Vorsorge treffen und ihrer Sorgfaltspflicht nicht in ausreichendem Maße nachkommen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Versicherer Sturmschäden erst anerkennen, wenn Luftbewegungen ab acht Windstärke acht gemessen werden.
Schuldfrage nicht immer eindeutig
Wenn Herbststürme Äste vor sich hertreiben, die Schäden an Fahrzeugen oder auf benachbarten Grundstücken anrichten, muss der Baumbesitzer bzw. seine Haftpflichtversicherung für entstandene Schäden aufkommen. ARAG Experten machen jedoch auf eine Einschränkung aufmerksam. Ist der Baum nachweislich alt und morsch, ist der Fall klar. Fällt allerdings ein Ast von einem gesunden Baum beispielsweise auf Nachbars Garage, bleibt dieser auf den Kosten sitzen. Richter werten solche Fälle als naturgegebenes Risiko, dass ein Sturm auch gesunde Äste von Bäumen reißen kann. Ein Eigentümer müsse gesunde Bäume nicht ständig auf Bruchsicherheit prüfen. Regelmäßige Sichtkontrollen genügen, wenn nicht verdächtige Umstände wie dürre Äste, äußere Beschädigungen oder hohes Alter vorliegen (OLG Koblenz, AZ: 1 U 1161/99).
Nicht alles Gute kommt von oben
Wenn Dachziegeln in stürmischen Zeiten Flügel wachsen und sie beispielsweise Fahrzeuge beschädigen, nehmen Richter zunächst an, dass das Dach nicht gut in Schuss gehalten wurde. Für entstandene Schäden muss der Häusleeigentümer zahlen (OLG Düsseldorf, AZ: 22 U 120/91). Doch auch hier weisen ARAG Experten darauf hin, dass der Fall durchaus anders gewertet werden kann: Wenn das Dach zuvor fachgerecht repariert und oder nachweislich regelmäßig von einem Dachdecker auf etwaige Schäden inspiziert wurde, ist der Hauseigentümer seiner Sorgfaltpflicht ausreichend nachgekommen und haftet nicht (AG Velbert, AZ: 13 C 339/91). Fallen hingegen durch starken Wind Teile des Schornsteines vom Dach, reicht die regelmäßige Prüfung durch den Schornsteinfeger nicht als Entlastung aus, denn er ist nicht für die Standsicherheit des Kamins zuständig (AG Grevenbroich, AZ: 11 C 115/99).
Auch Mieter haben Pflichten
Blumentöpfe und –kästen können bei starkem Wind leicht zu wahren Fluggeschossen werden. Daher müssen auch Mieter einer Mietwohnung mit Balkon oder Terrasse ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und dafür Sorge tragen, dass die Töpfe nicht ungesichert herumstehen. Daher sollten auf der Terrasse auch keine Gartenmöbel überwintern, zumal sie meist in der Hausratversicherung nicht eingeschlossen sind.
Abschließend raten ARAG Experten allen Mietern und Eigenheimbesitzern, Türen und Fenster zu verschließen, wenn sie bei stürmischem Wetter das Haus verlassen, da weder die Hausrat- noch die Haftpflichtversicherung haften, wenn Niederschläge durch offene Fenster und Türen eindringen.










