(openPR) DBV: Direktvereinbarungen müssen weiter möglich sein13.05.2004 - Die Pflanzenzüchter können sich bei der Durchführung der Nachbauregelung einer zentralen Einrichtung bedienen. Dies hat der Bundesgerichtshof am 11. Mai 2004 entschieden. Der Rechtsstreit geht auf Prozesse zweier Landwirte aus Niedersachsen und Bayern zurück, die die Zahlung der Nachbauvergütung an die Saatguttreuhandverwaltung verweigert hatten. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Pflanzenzüchter nicht gegen das Kartellrecht verstießen, als sie 1996 die Saatguttreuhandverwaltung damit beauftrag-ten, Gebührenverträge mit den Landwirten zu vereinbaren. Der Deutsche Bauernverband (DBV) macht darauf aufmerksam, dass eine abschließende Bewertung nur eingeschränkt vorgenommen werden sollte, da die Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht wurde und lediglich eine Pressemeldung des Bundesgerichtshofes vorliegt. Aus Sicht der Landwirte sei entscheidend, dass die dem Kooperationsabkommen bzw. der heutigen Rahmenregelung Saat- und Pflanzgut zugrunde liegende Wahlfreiheit der Landwirte für die von ihnen bevorzugte Nachbauregelung nicht eingeschränkt wird. Der DBV legt größten Wert darauf, dass auch in Zukunft die Landwirte nicht nur mit der Saatguttreuhandverwaltung, sondern auch mit Züchtern direkt Nachbauvereinbarungen abschließen können. Im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes weist der DBV darauf hin, dass der in der Pressemitteilung der Bundesrichter angesprochene Nachbaugebührensatz von 80 Prozent der Z-Lizenzgebühr missverständlich ist. Dieser Höchstsatz sei mit der ab 2002/2003 geltenden Rahmenregelung inzwischen auf einheitlich 45 Prozent gesenkt worden, bei einem Saatgutwechsel von über 60 Prozent fällt wie bisher überhaupt keine Nachbaugebühr an.
