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Anlagefinanzierung durch Festdarlehen

(openPR) Viele Immobilien- und Anlagefinanzierungen erfolgen über Festdarlehen mit Tilgung unter Einsatz eines Tilgungsinstrumentes. Der Darlehensnehmer zahlt z.B. in eine Kapitallebensversicherung, Rentenversicherung oder einen Bausparvertrag. Die Ablaufleistung ist der Bank abgetreten zum Ende der Darlehenslaufzeit. Probleme entstehen, wenn die Ablaufleistung nicht die erhoffte und errechnete Höhe erzielt; die Bank fordert dann die Differenz ein. Der Darlehensnehmer sollte seine Rechte überprüfen!



Grundsätzlich trifft die Bank bei der Finanzierung keinerlei Aufklärungspflichten. Anders sieht es aus, wenn das jeweilige Modell wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktübliches Raten- oder Annuitätendarlehen. Gegenüber dem ersichtlich geschäftsunerfahrenen und rechtsunkundigen Kunden ist die Bank dann immer aufklärungspflichtig. Erst recht dann, wenn die Bank dem Kunden an Stelle des gewünschten üblichen Annuitätendarlehens ein ungünstigeres Modell anbietet. Und eine Beratungspflicht aus einem stillschweigenden Beratungsvertrag trifft die Bank, wenn der Darlehensnehmer nur den Finanzierungswunsch äußert, aber kein Modell vorschlägt.

Wenn dann auch noch ein Steuersparmodell mit angepriesen wird, fällt die Vermittlung in den Pflichtenkreis der Anlagevermittlung und nicht in den des Darlehensgeschäftes. Dies jeweils mit den entsprechenden Folgen.

Den Darlehensnehmer trifft für seinen Vortrag die Darlegungs- und Beweislast. Es empfiehlt sich also, alle Schritte zu dokumentieren und z.B. den neutralen Finanzierungswunsch schriftlich zu stellen und alle weiteren Vorschläge und den Werdegang bis zum entsprechenden Tilgungsinstrument zu dokumentieren, zumindest zu protokollieren, und alle Notizen und z.B. handschriftliche Berechnungen aufzubewahren.

Für den Vortrag des Darlehensnehmers spricht zudem der sog. Anscheinsbeweis, dass sich ein vernünftiger Darlehensnehmer bei ordnungsgemäßer Aufklärung für das günstigere Modell entschieden hätte und so der Schaden vermieden worden wäre. Die Folge ist ein Schadensersatzanspruch mit Vorteilsausgleichung nach den Grundsätzen der Naturalrestitution; das heißt der Darlehensnehmer ist so zu stellen, wie er ohne die Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte; die Bank bliebe also auf der Differenz bei der Ablaufleistung sitzen. Der Darlehensnehmer muss für die Feststellung seiner Ansprüche übrigens nicht bis zum Zeitpunkt der Ablaufleistung oder der Nachforderung der Bank abwarten; er kann bereits im Vorfeld seine Rechte geltend machen.

Mehr Infos: http://www.muehlenbein.de

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