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Immovation AG „Abgeltungssteuer vorteilhaft in Bezug auf Genussrechte“

(openPR) Immovation AG: Intelligente Anlagestrategien

Kassel im Juni 2008: Für Privatanleger, die in Genussrechte investieren, stellt die Abgeltungssteuer eine erhebliche Verbesserung dar. Genussrechte zielen mehr als andere Formen der Geldanlage auf langfristiges Investment und Zinsen. Auch der Mittelstand wird verstärkt auf die Genussrechtsfinanzierung setzen, so die Meinung der Finanzexperten von Immovation. Die Immovation AG, eine Handelsgesellschaft für Wohnimmobilien, informiert über diese intelligente Anlagestrategien unter Voraussetzung der Abgeltungssteuer.



Zum 01. Januar 2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt. Diese wird pauschal mit 25% (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf laufende Erträge aus Genussrechten und Gewinne aus der Veräußerung derselben erhoben. Der Experte der Immovation AG erklärt: „Allerdings zielen die Genussrechte weniger auf einen Veräußerungsgewinn ab, sondern zielen auf hohe jährliche Zinsen.“ Bei Genussrechten wird der Anleger im Rahmen einer Genussrechts-Beteiligung an dem Ergebnis des Unternehmens beteiligt. Bezugsgröße für die Berechnung der Ergebnisbeteiligung kann sowohl das Jahresergebnis als auch das Bilanzergebnis sein, so die Finanzexperten der Immovation AG. „Die Ergebnisbeteiligung hat direkte Auswirkungen auf die Zinszahlungen an den Anleger und auf die Höhe des Rückzahlungsbetrags“, erläutert ein Berater der Immovation AG.

Trotz der Abgeltungssteuer sind Genussrechte eine lohnende Anlage für Privatanleger. „Bisher wurde nach dem persönlichen Steuersatz besteuert“, erklärt ein Experte der Immovation AG. „Mit der 25% Pauschalsteuer ist die Anlage in Genussrechten für jeden Anleger attraktiv, dessen persönlicher Steuersatz darüber liegt. Aber selbst, wenn dies nicht der Fall sein sollte, gibt es gute Möglichkeiten, z. B. mit Nichtveranlagungsbescheinigungen oder Freistellungsaufträgen. Bei Immovation beraten wir unsere Kunden entsprechend der Voraussetzungen“, führt der Experte der Immovation AG weiter aus.

Zusätzlich wird mit der neuen Regelung die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung um den Sparerpauschalbetrag von € 801 reduziert. So fällt es nicht mehr ins Gewicht, dass Werbungskosten, wie die Depotgebühr nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Immovation AG ergänzt: „ Bei fast allen Anlegern ist es so, dass ihre Werbungskosten unter dem Freibetrag liegen und sollte es doch einmal anders sein, dann profitieren diese Anleger viel stärker von dem niedrigen Abgeltungssteuersatz, da in diesem Fall das Einkommen auch viel höher ist.“

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