(openPR) Seit dem "Centros"-Urteil des EuGH können Gesellschaften mit Sitz in Deutschland auch eine Gesellschaftsform nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaats annehmen.
Zu den in Deutschland häufig gewählten Gesellschaftsformen zählt seitdem die englische "Private Limited Company by Shares" (Limited oder Ltd.). Dies ist in erster Linie auf unkomplizierte Gründungsformalitäten, die geringe Mindest-Stammeinlage von 1 Britischen Pfund und ihre der deutschen GmbH vergleichbaren Haftungsbestimmungen zurückzuführen.
Auch ihre schnelle Verfügbarkeit spricht für die Englische Limited. Während eine neu zu gründende Ltd. innerhalb von 24 Stunden den Geschäftsbetrieb unter beschränkter Haftung ihrer Gesellschafter aufnehmen kann, gilt dies für die GmbH erst ab ihrer Eintragung ins Handelsregister (ca. 10-14 Tage nach notarieller Beurkundung der Gründung).
Die verzögerte Haftungsbeschränkung bei Neugründungen ist ein wichtiger Motivator für den Erwerb einer GmbH als Mantelgesellschaft ("shell company") bzw. Vorratsgesellschaft ("shelf company") im Rahmen zeitkritischer Unternehmenstransaktionen.
"Seit der Verfügbarkeit der englischen Limited für deutsche Unternehmensgründungen steht die GmbH in einem Wettbewerb, auf den der Gesetzgeber nun reagiert", so Dr. Florian Lang von der Kanzlei Lang in Ulm.
Ein aktueller Regierungsentwurf sieht eine Reform des GmbH-Rechts vor, die zur Stärkung der Attraktivität der Rechtsform beitragen soll. Die im Regierungsentwurf des "Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG) geregelten Neuerungen betreffen z.B.:
Gründung
Die Gründungsformalitäten reduzieren sich gem. des Regierungsentwurfs zum MoMiG erheblich. Das geplante GmbH-Gesetz enthält als Anhang einen Mustergesellschaftsvertrag für Standardgründungen (Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern). Bei Verwendung des Musters kann eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entfallen.
Bei Gesellschaften mit genehmigungspflichtigem Unternehmensgegenstand (z.B. Bauträger) ist das registerliche Eintragungsverfahren zukünftig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung unabhängig.
Sachgründungen werden vereinfacht (Einschränkung der Kontrollbefugnisse des Handelsregisters, bedingte Anerkennungsfähigkeit verdeckter Sacheinlagen).
Mindeststammkapital
Das Mindeststammkapital der GmbH reduziert sich von EUR 25.000 auf EUR 10.000. Firmiert die GmbH mit einem Rechtsformzusatz, der sie als "haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" ausweist, so ist auch ein Stammkapital von unter EUR 10.000 zulässig (im Extremfall 1 EUR, vergleichbar der Ltd.). Die "UG (haftungsbeschränkt)" muss jedoch 25% ihrer Gewinne in eine Rücklage einstellen, bis das Mindeststammkapital einer GmbH von EUR 10.000 erreicht ist.
Sitz
Der Verwaltungssitz einer deutschen GmbH kann zukünftig auch im Ausland gelegen sein. Die im derzeit geforderte Identität von Satzungssitz und Verwaltungssitz entfällt.
Dr. Florian Lang empfiehlt Gründungswilligen, die Merkmale des neuen GmbH-Rechts zu prüfen und die neue Gesetzeslage abzuwarten, sollten die Vorteile überwiegen: "Das Bundesjustizministerium hat das Inkrafttreten des neuen GmbH-Rechts für das dritte Quartal 2008 in Aussicht gestellt. Unternehmensgründer sind gut beraten, sich jetzt mit der Gesetzesänderung zu befassen."












