(openPR) Die kontinuierliche Beschaffung von Verkaufsobjekten als Basis für Unternehmensvermittlungen ist für jede M&A Gesellschaft eine dauerhafte Herausforderung. „Nicht alle Maßnahmen sind dazu allerdings geeignet und statthaft“, betont Friedrich Bergmann, 1. Vorsitzender des M&A Verbandes in Gummersbach. „So verpflichten sich die Mitglieder des Verbandes ausdrücklich, potentielle Unternehmensverkäufer erst dann anzusprechen, wenn sie ernsthafte Interessenten auf Käuferseite nachweisen können.“
Anlass für diese klare Aussage des M&A Verbandes ist ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt (AZ 3-12 0207/06). Darin entscheidet das Gericht, dass es gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt, wenn in Schreiben an potentielle Unternehmensverkäufer mit unrichtigen oder pauschalen Angaben über potentielle Kaufinteressenten geworben wird.
Das beklagte Unternehmen hatte monatlich mehrere zehntausend Werbeschreiben an Unternehmen versandt und hierbei zum Beispiel behauptet: „Wir stehen in aktueller Verbindung mit Kaufinteressenten, die ein Unternehmen in ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünschen“ - oder: „Uns liegen derzeit Anfragen von potentiellen Käufern für ein Geschäft in Ihrer Branche sowie in Ihrer Region vor“ - und ähnliche, inhaltlich vergleichbare Aussagen.
Ziel des Unternehmens war hierbei, mit potentiellen Unternehmensverkäufern einen kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrag abzuschließen, der sowohl eine sofortige Zahlung (als Vorauskasse), wie auch eine monatliche Betreuungsgebühr mit einer Laufzeit von 12 Monaten beinhaltete. Erst nach erfolgter Zahlung der Vorauskasse sollten dem Unternehmensverkäufer dann die potentiellen Unternehmenskäufer vorgestellt werden, die Interesse am Kauf bekundet hatten.
Das Gericht hat entschieden, dass solche Aussagen rechtwidrig sind, wenn nicht persönlich und namentlich konkrete Interessenten vorhanden seien, wie in den Schreiben „scheinbar“ angeführt. Wenn dies nicht der Fall ist, also die Schreiben primär „werblichen“ Charakter haben, um kostenpflichtige Dienstleistungen „zu verkaufen“, dann liegt ein Verstoß gegen UWG-Gesetz § 3 und 5 vor, also unlautere Wettbewerbshandlungen beziehungsweise irreführende Werbung. Massenwerbung gemäß obigem Muster ist damit aus vorgenannten Gründen untersagt.
„Ich teile diese Auffassung des Gerichts uneingeschränkt“, so Friedrich Bergmann, „denn es ist nicht hinnehmbar, dass potentielle Verkäufer derartig in die Irre geführt werden und der Ruf der gesamten Branche irreparabel geschädigt wird.“








