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Gläubigeransprüche nach Kreditverkauf können sittenwidrig sein

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(openPR) In den letzten Monaten hat sich für Haus- oder Wohnungseigentümer, die ihre Immobilie mit Hilfe einer Bank finanziert haben, ein neues Problem ergeben, über das unter dem Stichwort „Kreditverkauf“ derzeit in den Medien vermehrt berichtet wird.



Hintergrund ist, dass Banken, zur Aufbesserung ihrer Bilanzen, seit einiger Zeit dazu übergegangen sind, Darlehensforderungen gegen ihre Kunden zu verkaufen. Die Banken räumen dabei offen ein, dass sie keineswegs nur Not leidende Kredite verkaufen, sondern auch Kredite, die von ihren Kunden regelmäßig und zuverlässig bedient werden. So hat die HypoRealEstate Bank laut Geschäftsbericht 2004 rd. 4.200 Darlehen von 1.700 Kunden mit 3,6 Mrd. Euro Gesamtvolumen verkauft. Darunter waren 0,66 Mrd. Euro gesunde Finanzierungen.

Soweit die Darlehen, wie meist, durch eine Grundschuld gesichert sind, sehen sich manche Schuldner nun plötzlich einem neuen – manchmal auch ausländischen – Gläubiger gegenüber, der die Forderung von der Bank abgekauft hat. Das Problem besteht darin, dass das Sicherungsrecht Grundschuld dem Gläubiger einen eigenen Zahlungsanspruch verschafft mit der Möglichkeit, Zahlung unabhängig davon zu verlangen, ob sich der Schuldner bezüglich des zu Grunde liegenden Darlehensvertrages vertragstreu verhalten hat oder nicht. Der mit der finanzierenden Bank vereinbarte Sicherungszweck der Grundschuld geht durch den Verkauf verloren. Hierdurch entsteht für viele Schuldner eine höchst gefährliche Situation, die mit der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der Immobilie ihren Höhepunkt erreichen kann. Das für viele Darlehensnehmer Verwunderliche dabei ist, dass sie plötzlich bemerken, dass sich auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Bank die Grundschuld trotz regelmäßiger Zahlungen des Darlehens nicht reduziert hat und auch für die Grundschuld Zinsen verlangt werden können, die weit über dem vereinbarten Zinssatz für das Darlehen liegen.

Die Bundesregierung gab zwar schon zu erkennen, dass sie geeignete Maßnahmen zum Schutz der Schuldner einleiten möchte. Bis dahin wird jedoch noch einige Zeit vergehen und aller Wahrscheinlichkeit nach werden Gesetzesänderungen nichts mehr bewirken können, wenn die Kredite bereits verkauft sind.

Die Vertrauensanwälte des BSZ® e.V. haben erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Kreditverkaufs an sich, insbesondere dann, wenn der neue Gläubiger keine Bank ist. Den Verkauf der Grundschuld halten die Anwälte in vielen Fällen für sittenwidrig. Schließlich hat sich der Immobilieneigentümer darauf verlassen, dass seine Grundschuld nur zur Sicherheit dient und keine Gefahr für das Eigentum besteht, wenn das Darlehen vertragsgemäß zurückgezahlt wird.

Wer sich vor einer solchen Gefahr fürchtet oder sich bereits Ansprüchen eines neuen Gläubigers ausgesetzt sieht, kann der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Kreditverkauf“ beitreten und sich beraten und weiter helfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kreditverkauf" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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