(openPR) Kaum einer kennt diese Steuersparmöglichkeit, die schon im Jahre 2003 stufenweise in Kraft getreten ist und nutzt somit nicht seine Möglichkeiten, um Steuern legal einzusparen und dadurch zu mindern.
Seit Ende 2006 kann zusätzlich der Arbeitslohn aus Handwerksrechnungen mit bis zu maximal Euro 600 geltend gemacht werden. Hierbei muss es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handeln.
Auch an die Mieter hat der Staat gedacht, denn diese können nun Steuern sparen, wenn der Vermieter einen Handwerker beauftragte und diese Kosten später in der Betriebskostenabrechnung wieder in Erscheinung treten. Hierzu muss der Mieter nicht Auftraggeber gewesen sein. Es reicht der Auftrag durch den Vermieter an den Handwerker.
Die Kosten setzt der Vermieter am Jahresende in der jährlichen Betriebs- und Nebenkostenabrechnung der Wohneinheit ab. Der Mieter wiederum kann diese Kosten in seiner Jahreslohn – oder Einkommenssteuererklärung steuermindernd einsetzen.
Obwohl der Gesetzgeber sein Ziel die Schwarzarbeit einzudämmen öffentlich verkündete, ist dieses Legale absetzen zu wenig bekannt geworden. Denn fallen in einem privaten Haushalt Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an, können diese schon seit geraumer Zeit steuerlich geltend gemacht werden. Nur keiner weiß es, oder nur sehr wenige.








