(openPR) Eine kleine Detektei wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, aufgrund eines Hinweises, kontrolliert. Dabei wurden drei Datenschutz-Verstöße festgestellt. Die Behörde verzichtete aufgrund der komplizierten Rechtslage auf Strafen, legte aber fest, dass die Detektei die Gebühren für die Kontrolle zu tragen habe. Gegen den Gebührenbescheid der Aufsichtsbehörde (Beklagte) in Höhe von 350 Euro klagte die Detektei (Klägerin) und verlor.
Aus der Urteilsbegründung:
Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach diesen Vorschriften sind hier erfüllt. Der Beklagte hat als Landesbehörde bei der Klägerin eine Kontrolle nach § 38 Abs. 1 BDSG durchgeführt. Die Klägerin hat zu dieser Kontrolle auch Anlass gegeben, da aufgrund der Eingabe eines Betroffenen von datenschutzrechtlichen Unzulänglichkeiten ausgegangen werden musste, die sich dann zum Teil auch bestätigt haben.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt hier ein teilweiser oder vollständiger Verzicht auf die Gebühr nicht in Betracht. Nach der Anmerkung zu Nr. 23.4 des Kostentarifs kann auf die Gebühr nur dann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht festgestellt wird. Im vorliegenden Fall sind jedoch drei datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden, so dass eine Ermessensentscheidung für den Beklagten nicht eröffnet ist.
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