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Gutachten: Neuer § 42 AO ist verfassungswidrig

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(openPR) Düsseldorf, 28.08.2007 - "Die im Jahressteuergesetz 2008 geplante Neuregelung des § 42 AO verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz (GG). Sie ist in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig". Zu diesem Ergebnis kommt der ehemalige Verteidigungsminister und Hochschullehrer Prof. Dr. Rupert Scholz in einem Gutachten, das dem Düsseldorfer Branchendienst 'steuertip' vorliegt. Mit der Änderung will die Bundesregierung steuerlich motivierte Gestaltungen unterbinden.

Laut Gutachten greife die geplante Gesetzesänderung in die persönlichen und wirtschaftlichen Freiheiten der Bürger ein, die sämtlich unter dem Schutz der Grundrechte stehen. Scholz verweist auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), in dem festgestellt wurde, "daß es grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen freisteht, seine Angelegenheiten so einzurichten, daß er möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht.“ Zwar kenne das Steuerrecht bestimmte Auskunfts- und Anzeigepflichten. Diese müßten aber nach der Rechtsprechung des BVerfG "gesetzlich hinreichend bestimmt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen“. Damit verbunden seien zudem datenrechtliche Probleme. Wörtlich heißt es in dem Gutachten: "Der Steuerpflichtige wird durch diese Beweislastregel gezwungen, ggf. seine sämtlichen persönlichen Daten offenzulegen, um dem Zugriff der Steuerpflichtigkeit zu entgehen. Auch dies ist unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Dies gilt vor allem in solchen Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger sein jeweiliges Verhalten oder eine von ihm gewählte rechtliche Gestaltung aus Gründen wählt, die in seiner absolut geschützten Privat- bzw. Intimsphäre verankert sind“.

Problematisch sind laut Gutachten die unbestimmten Rechtsbegriffe, die der Gesetzentwurf enthält. Das gilt vor allem für die "ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltungen“ und die "beachtlichen außersteuerlichen Gründe“ sowie den Begriff "Verkehrsanschauung“. Es handele es sich hier um "vage Generalklauseln", d. h. der Steuerzahler muß die aus einer Vorschrift resultierenden Konsequenzen mit hinlänglicher Sicherheit vorherbestimmen bzw. vorhersehen können. Keinesfalls dürfe es im Ermessen der Finanzbehörden stehen, die Grenzen der Freiheit des Einzelnen zu bestimmen.

Weitere Informationen:
Uwe Kremer
Pressesprecher 'markt intern'-Verlag
Tel.: 0211/66 98 -199
mailto:E-Mail

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