(openPR) BDMO und MIP siegen im Londoner Berufungsgericht über Pozzoli s.P.a.
Der Berufungsgerichtshof („Court of Appeal“) in London hat mit Urteil vom 22. Juni 2007 die nahezu genau ein Jahr zuvor ergangene Entscheidung des dortigen „Patents Court“, einer Spezialkammer des High Court, bestätigt und damit die von der Pozzoli S.p.A. gegen BDMO S.A., Belgien (BDMO) und Moulage Industriel Perseigne S.A., Frankreich (MIP), angestrengte Klage zurückgewiesen und Pozzoli die Kosten des Verfahrens auferlegt.
BDMO hatte sich geweigert, die auf den Märkten stark publizierten Ansprüche von Pozzoli anzuerkennen, dass das Double Push Tray von BDMO Pozzolis europäisches Patent EP (UK) 0 676 763 für die Verpackung mehrer optischer Disks verletzt.
Der Berufungsgerichtshof stimmte in seinem Urteil BDMO zu und befand, dass BDMOs Double Push Tray nicht das Patent von Pozzoli verletzt. Der Berufungsgerichtshof urteilte sogar weiter, dass das Pozzoli Patent insgesamt ungültig ist. Diese Entscheidung erfolgte nach insgesamt zwei Jahren Verfahrensdauer und fünf Tagen von Anhörungen vor den Gerichten in London, während denen die Argumente der Zeugen und Experten beider Seiten gründlich in alle Richtungen untersucht wurden.
In Frankreich hat das Tribunal de Grande Instance von Rennes, vor welchem Pozzoli ebenfalls auf Verletzung seiner dortigen identischen Patentrechte geklagt hatte, ebenso zugunsten von BDMO entschieden und ebenfalls geurteilt, dass das BDMO Double Push Tray nicht das Patent Pozzolis verletzt sowie, dass dieses Patent ungültig ist.
Die Patentstreitkammer 4a des Landgerichts Düsseldorf befand in einer ersten Verhandlung gegen die Nickert GmbH, einer der deutschen Kunden von MIP, dass das Pozzoli Patent verletzt wurde. Dieser Fall befindet sich derzeit in der Berufung vor dem Berufungsgericht in Düsseldorf, welches den Fall am 16. August 2007 zur Anhörung bringt. In einem anderen Fall, den Pozzoli gegen BDMO und MIP vorbrachte, wird die Patentstreitkammer 4b des Landgerichts Düsseldorf am 21. September 2007 eine Entscheidung fällen, zu welcher Zeit auch die Auffassung des Berufungsgerichts im Falle Nickert bekannt sein wird.
Geert Casselman, Geschäftsführer der BDMO, kommentiert die bisherigen Erfolge:
„Wir sind sehr froh über dieses überzeugende Ergebnis der englischen Gerichtsverhandlung, das nach einer gründlichen Untersuchung der Beweise und einem Kreuzverhör der entsprechenden Experten beider Parteien erfolgte. Dieses Urteil rechtfertigt die Entscheidung BDMOs, sich gegen diese Klage zu verteidigen. BDMO war immer der Überzeugung, dass diese unbegründet ist und dass BDMO keinem Kompromiss aufgrund des großen kommerziellen Drucks auf die Märkte zustimmt.“
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BDMO S.A. ist spezialisiert auf die Herstellung hochwertiger Verpackungen für die Home Entertainment Industrie und im Bereich der Herstellung von Stülpschachteln Lieferant zahlreicher anderer Industriezweige, zu denen u.a. die Pralinen- und Getränkeindustrie zählen. Blue Chips und viele weitere Kunden in ganz Europa zählen zum Portfolio der BDMO S.A., die damit zu den führenden Unternehmen ihrer Art zählt.












