(openPR) Die Chancen deutscher Unternehmen bei öffentlichen Auftragsvergaben im Ausland steigen. Denn am 21. Juni 2007 hat das Europäische Parlament neue Regeln für die Nachprüfung solcher Aufträge verabschiedet. „Kern der Reform ist die schon seit einigen Jahren in Deutschland gültige Stillhaltefrist“, erläutert Rechtsanwältin Aline Fritz, Vergaberechtsexpertin der Kanzlei Fritze Paul Seelig in Frankfurt, die das Europäische Parlament im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gutachterlich beraten hat.
Ein öffentlicher Auftrag darf nun EU-weit erst dann rechtsverbindlich vergeben werden, wenn die erfolglosen Bieter mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen vor Zuschlagserteilung über die Entscheidung informiert werden. „Damit wird sichergestellt, dass die Auftraggeber durch einen schnellen Vertragsschluss die übergangenen Unternehmen nicht vor vollendete Tatsachen stellen dürfen“, betont Fritz, „denn ein Vertrag ist unwirksam, wenn sich der Auftraggeber nicht an diese Stillhaltefrist hält.“
Über diese Regelung hinaus, die sich in Deutschland seit 2001 bewährt hat, gibt es einige Neuerungen, die auch für die deutsche Vergabepraxis relevant sind: Die neue Rechtsmittelrichtlinie stellt klar, dass bei Aufträgen, die ohne EU-Bekanntmachung vergeben werden dürfen (sog. Direktvergaben oder freihändige Vergaben), keine Stillhaltefrist eingehalten werden muss. Diese Ausnahme von der Stillhaltefrist gilt grundsätzlich auch für die Vergabe von Einzelaufträgen innerhalb einer Rahmenvereinbarung. Hier sind Einzelaufträge jedoch ebenfalls unwirksam, wenn diese oberhalb der Schwellenwerte liegen und der Auftraggeber gegen die spezifischen wettbewerblichen Regelungen für die Vergabe der Einzelaufträge (Miniwettbewerbe) verstoßen hat. Ferner kann ein Gericht ausnahmsweise von einer Unwirksamkeit des Vertrags absehen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses den (übereilten) Vertragsschluss rechtfertigen.
Eine weitere interessante Neuerung: Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Nachprüfungsantrag innerhalb bestimmter Fristen eingelegt werden muss. Hier gab es bislang eine Lücke im deutschen Recht, die zum Teil über den Rechtsgrundsatz der Verwirkung geschlossen wurde, wenn in ganz krassen Fällen eine Nachprüfung erst über ein Jahr nach der zu beanstandenden Entscheidung eingereicht wurde.
„Das nun beschlossene Dokument ist zwar ganz klar ein Kompromiss, der hinter den Vorstellungen der Kommission zurückgeblieben ist“, erläutert Vergaberechtsexpertin Fritz. „Beim heikelsten Punkt – der Behandlung von illegalen Direktvergaben – konnte jedoch eine gangbare Lösung gefunden werden: diese sind auf jeden Fall unwirksam.“ Die Richtlinie muss nun innerhalb von zwei Jahren in das jeweilige Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.
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