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Maximale Frist zur Ummelden des Kfz nach einem Umzug

21.06.200710:38 UhrTourismus, Auto & Verkehr

(openPR) Jeder der bereits einen Umzug mitgemacht oder selbst organisiert hat, kennt die folgende Situation: Die Kisten sind endlich in der neuen Wohnung/Haus und die notwendigen Amtsgänge stehen an. Die Anmeldung am neuen Wohnort wird meistens noch absolviert, während aber die unangenehme Kfz-Ummeldung gerne noch verschoben wird. Diese Verschiebung dauert meistens so lange an, bis die Erkenntnis einsetzt, dass es eigentlich schon "zu spät" für die Ummeldung des Kfz ist und wahrscheinlich ein Bussgeld notwendig ist, weshalb erst recht das Kfz nicht umgemeldet wird.



Vorab möchten wir in dieser Situation auf unser Dienstleistungsangebot hinweisen, wobei Sie uns mit dem Ummelden des Kfz beauftragen können. Zurückkehrend zur Ausgangsfrage gibt es varieriende Verfahrensweisen in den Amtsstuben, die sich auch je nach Bundesland unterscheiden:
Laut Gesetz ist die Kfz-Ummeldung unverzüglich nach dem Umzug vorzunehmen (§ 27,3, Abs.1 StVZO). Dementsprechend könnte ein Beamter der Zulassungsstelle immer ein Bussgeld verhängen, wenn eine (seiner Ansicht nach) zu lange Zeit verstrichen ist. Allerdings ist eine solche Willkür eines Einzelnen eher selten in den Amtsstuben anzutreffen. Die Höhe dieser verhängten Bussgelder unterscheiden sich ebenfalls, da die Kfz-Steuer eine Landessteuer ist und somit dem jeweiligen Bundesland zusteht. Meistens beginnt der Bussgeldkatalog mit einem Verwarngeld von 15 Euro und die Grenze über 100 Euro liegen kann. Besonders zu betonen gilt in diesem Kontext der refomierte Bussgeldkatalog der Stadt Hamburg (siehe auch Artikel: Bussgelkatalog der Stadt Hamburg; www.openPR.de), in welchem die Bussgelder für die Fristüberschreitung nahezu verdoppelt worden sind und auch konkrete Fristüberschreitungszeiträume genannt werden.

Grundsätzlich haben aber auch die Behörden ein Einsehen und verzichten bei einer Überschreitung des Ummeldezeitraums von 1 Monat seit dem Umzug auf ein etwaiges Bussgeld. Auch bei einer Überschreitung der Frist um 3 Monate erfolgt oftmals eine Ermahnung und es hängt in dieser Situation vom jeweiligen Beamten ab (Aber beachten Sie bitte, dass im Bundesland Hamburg in dieser Situation bereits ein höheres Bussgeld verhängt werden kann).

Bei einer Überschreitung von 6 Monaten bedarf es schon einer "guten" Erklärung, warum die Ummeldung des Kfz´s erst zu einem derart späten Zeitpunkt erfolgte. Ab einer Überschreitung der Frist um über 6 Monate seit dem Umzug ist meistens jedoch ein Bussgeld in Höhe von ca. 40-50 Euro (Stand 31.12.2006) zu bezahlen. Ab einer Fristüberschreitung des Zeitraum von 8-9 Monaten seit dem Umzug sind Bussgelder in Höhe von 75-100 Euro zu bezahlen; wobei wieder der Sonderfall des Bussgeldkataloges der Stadt Hamburg zu beachten ist.
Somit sollte weiterhin die Ummeldung des Kfz so schnell wie möglich vorgenommen werden, sobald ein Umzug in einen neuen Land-oder Stadtkreis abgeschlossen ist. Etwaige Ausreden wie Zeitmangel oder Unkalkulierbarkeit der Wartezeit auf dem Amt, mögen zwar für den Einzelnen ausschlaggebend gewesen sein, entbinden aber den Einzelnen nicht von der Gesetzespflicht. Zumal die Ummeldung Ihres Kfz auch durch die Mitarbeiter der Ämtergänger KG übernommen werden kann.Denn speziell in einem beruflich bedingten Umzug können alle mit dem Umzug entstehenden Kosten bei der nächsten Einkommenssteuererklärung mit angegeben werden. Auf jeden Fall ist es alle Mal günstiger für den Einzelnen, die Kfz-Ummeldung vorzunehmen (zu lassen), als die Zeit verstreichen zu lassen und dann ein etwaiges Bussgeld zu zahlen.

Wir helfen gern!

Ämtergänger KG

Ämtergänger KG (Hauptsitz)
Ovelgönner Weg 23

21335 Lüneburg

Tel: 01520-900 5658

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