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BGH bestätigt die Rechtsauffassung zur Teilanrechnung der RVG Geschäftsgebühr in LawFirm seit 2004

11.05.200716:11 UhrIT, New Media & Software
Bild: BGH bestätigt die Rechtsauffassung zur Teilanrechnung der RVG Geschäftsgebühr in LawFirm seit 2004

(openPR) Köln, 11.05.2007 - BGH bestätigt die Rechtsauffassung, die der Teilanrechnung der RVG Geschäftsgebühr in LawFirm® seit 2004 zugrundeliegt.

Tipps zur Korrektur und zur Abwendung von Regressgefahren für den Anwalt.

Mit Urteil vom 07.03.2007 (VIII ZR 86/06 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2007&nr=39561 - Tipp: zur optimalen Anzeige des Volltextes: "in neuem Fenster öffnen") bestätigte der BGH, dass die Anrechnung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr (jetzt RVG VV Nr. 2300, 2302) auf eine Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3100) nach RVG VV Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Die volle Geschäftsgebühr müsse - ggf. gerichtlich (als Hauptforderung) - geltend gemacht werden und könne in der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Begründung: Gründe der Prozessökonomie gestatten es nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden.



Der gegenteiligen Handhabung, der Kürzung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr durch Mahngerichte und viele Kanzleisysteme (nur der "nicht anrechenbare Anteil" solle im Mahnverfahren geltend gemacht werden) wurde damit eine Absage erteilt.

In dem Kanzleisystem LawFirm® waren die Anrechnungsautomatiken schon ab Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 im Sinne des Gesetzeswortlauts und dieser BGH-Entscheidung programmiert. Bereits in der Dokumentation zum RVG-Upgrade 2004 von LawFirm® wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die außergerichtliche Geschäftsgebühr in voller Höhe im Mahnbescheid geltend zu machen ist.

Auch die mit der bisherigen falschen Anrechnungspraxis verbundenen Regressgefahren für den Anwalt sind sowohl in einer entsprechenden Programmmeldung in LawFirm®, als auch in der aktuellen Fassung des gedruckten LawFirm®-Benutzerhandbuchs dokumentiert, das allen LawFirm® Benutzern ohne Zusatzkosten (im Rahmen der Softwarepflege) zur Verfügung gestellt wird:

Wird im Mahnverfahren / Klageverfahren nur eine gekürzte Geschäftsgebühr geltend gemacht, so bleibt der Mandant auf dem Restbetrag der Geschäftsgebühr - die er seinem Anwalt stets in voller Höhe schuldet - 'sitzen'. Hat der Mandant einen Anspruch (z.B. aus Verzug) auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten, so kann die Kürzung bei der Geltendmachung vor Gericht ein Anwaltsverschulden darstellen, das den Anwalt zum Ersatz gegenüber seinem Mandanten verpflichtet.

Empfehlung von kanzleirechner.de:

Sofern Klageverfahren noch anhängig sind, in denen unrichtig gekürzte außergerichtliche Geschäftsgebühren geltend gemacht werden, sollte die Klage umgehend um den vorherigen Kürzungsbetrag erhöht werden. Soweit solche Verfahren bereits (mit Erfolg) abgeschlossen sind, sollte geprüft werden, ob der zu Unrecht abgesetzte Kürzungsbetrag in einem neuen Verfahren geltend gemacht wird, um insofern den Eintritt der Verjährung zu vermeiden.

kanzleirechner.de GmbH
Universitätsstr. 5
50937 Köln

Peter M. Schwindling
EMail: E-Mail
Tel.: +49 (0)221 / 26174-0

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