(openPR) Umfassende Ex-post-Analyse des Masernschutzgesetzes liegt vor – Zusatznutzen der Pflicht deutlich kleiner als angenommen – Freiheitskanzlei fordert Bundesregierung zur Neubewertung auf
Amsterdam, 8. September 2026. – Nach mehr als sechs Jahren Masernschutzgesetz liegt erstmals eine umfassende medizinische, epidemiologische, ökonomische und rechtliche Ex-post-Evaluation der allgemeinen Masern-Nachweispflicht vor. Sie ist vollständig und als Zusammenfassung abrufbar unter: www.freiheitskanzlei.de/masern/evaluation
Das Ergebnis ist deutlich: Die allgemeine sanktionsbewehrte Masern-Nachweispflicht sollte nach Auffassung der Evaluation zeitnah aufgehoben werden.
Nicht die Masernimpfung soll abgeschafft werden. Impfangebote, ärztliche Beratung, Kostenübernahme, Surveillance, Ausbruchskontrolle und gezielter Schutz vulnerabler Personen sollen ausdrücklich erhalten beziehungsweise verbessert werden. Aufgegeben werden soll vielmehr das allgemeine gesetzliche Zwangs- und Nachweisinstrument.
40 Millionen Euro – sieben verhinderte Fälle
Besonders auffällig fällt die Kosten-Nutzen-Bilanz aus. Im Zentralmodell der Evaluation stehen gesellschaftliche Ressourcenaufwendungen von rund 40 Millionen Euro einem zusätzlichen gesundheitlichen Gesetzeseffekt von lediglich rund sieben verhinderten Masernerkrankungen über fünf untersuchte Geburtskohorten bis Ende 2024 gegenüber.
Das entspricht: rund 5,7 Millionen Euro pro zusätzlich verhindertem Masernfall.
Selbst bei einer engeren langfristigen Kostenbetrachtung verbleibt eine Größenordnung von etwa 4,5 bis 5,7 Millionen Euro je verhindertem Fall. Unter der aktuellen Arzneimittelpreis-Sensitivität liegt der periodenbezogene Wert sogar bei rund 5,5 bis 8,4 Millionen Euro pro verhindertem Fall.
Bemerkenswert ist auch die Sensitivitätsanalyse: Selbst in einer für das Gesetz besonders günstigen Kombination aus lediglich 30 Millionen Euro Kosten und 30 verhinderten Erkrankungen verbleibt noch ein Aufwand von einer Million Euro pro verhindertem Masernfall. In keinem der neun untersuchten Hauptszenarien fällt der Betrag unter die Millionengrenze.
Krankheitskosten: rund 10.500 Euro eingespart – bei 40 Millionen Euro Aufwand
Die Diskrepanz wird noch deutlicher, wenn den Interventionskosten die tatsächlich vermiedenen Krankheitskosten gegenübergestellt werden. Bei sieben verhinderten Masernerkrankungen und modellierten gesellschaftlichen Kosten von 1.500 Euro je Erkrankungsfall ergeben sich lediglich rund 10.500 Euro vermiedene Krankheits- und anteilige Ausbruchskosten.
Selbst bei einer höheren Annahme von 2.500 Euro je Fall wären es nur 17.500 Euro – rund 0,04 Prozent des zentral modellierten Ressourcenaufwands von 40 Millionen Euro.
Markus Bönig, Projektleiter der Evaluation: „Wenn ein staatliches Pflichtsystem im Zentralmodell rund 40 Millionen Euro Ressourcen bindet, um etwa sieben zusätzliche Masernerkrankungen zu verhindern, dann reicht es nicht mehr zu sagen: Das Gesetz erhöht die Impfquote. Der Staat muss erklären, ob dieser Grenznutzen die Kosten, Eingriffe und gesundheitlichen Belastungen weiterhin rechtfertigt.“
Das Gesetz wirkt – aber anders und deutlich weniger als vielfach angenommen
Die Evaluation bestreitet ausdrücklich nicht, dass das Masernschutzgesetz einen Einfluss auf das Impfgeschehen hatte. Der wesentliche Effekt liegt nach den Modellierungen jedoch vor allem darin, dass zweite MMR-Impfungen früher vorgenommen wurden. Im Zentralszenario entfallen etwa drei Viertel des Effekts auf zeitlich vorgezogene Impfungen und nur etwa ein Viertel auf Personen, die dauerhaft zusätzlich geimpft wurden.
Entscheidend für die gesundheitliche Bilanz ist aber nicht, wie viele Impftermine verschoben oder Nachweise kontrolliert wurden, sondern: Wie viele Erkrankungen wurden gerade durch das Gesetz zusätzlich verhindert? Genau diese Zahl fällt wesentlich kleiner aus als die Zahl der durch das Gesetz beeinflussten Impfungen.
Auch die ärztliche Impfentscheidung muss neu betrachtet werden
Aus der Evaluation ergibt sich zudem eine individualmedizinische Konsequenz. Ein positiver gesundheitlicher Nettonutzen einer Impfung darf danach nicht automatisch allein aus
- einer allgemeinen Impfempfehlung,
- einer hohen relativen Impfwirksamkeit
- oder dem Fehlen einer klassischen Kontraindikation
abgeleitet werden. Vielmehr muss für die konkrete Person nachvollziehbar sein, welche medizinischen und epidemiologischen Umstände einen positiven individuellen Nettonutzen erwarten lassen. Die Evaluation formuliert deshalb eine neue praktische Ausgangsfrage: Nicht nur: „Warum sollte dieser Mensch ausnahmsweise nicht geimpft werden?“ Sondern zuerst: „Warum besitzt diese konkrete Impfung für diesen konkreten Menschen einen positiven gesundheitlichen Nettonutzen?“
Für Personen ohne besondere Expositions- oder Hochrisikosituation wird die positive individuelle Indikation damit begründungsbedürftig. Eine pauschale Kontraindikation aller Impfungen folgt daraus ausdrücklich nicht.
Keine 200 „Impfschäden“ behauptet
Die Evaluation legt besonderen Wert auf eine methodisch saubere Risikokommunikation. Eine ergänzende produktspezifische Szenariorechnung auf Grundlage einer ProQuad-Zweitdosisstudie ergibt rechnerisch eine Größenordnung von bis zu rund 179 beziehungsweise 200 systemischen unerwünschten Ereignissen schwerer Intensität pro durchschnittlichem Jahr, wenn die dort beobachtete Rate auf die modellierten zusätzlichen Zweitimpfungen übertragen würde.
Diese Zahl ist ausdrücklich keine bestätigte Zahl von 200 schweren Impfschäden, Hospitalisierungen oder dauerhaften Schäden. „Schwere Intensität“ ist nicht mit einem regulatorischen „Serious Adverse Event“ gleichzusetzen, und die Hochrechnung ist produktspezifisch. Gerade diese Differenzierung gehört zum methodischen Anspruch der Evaluation: Nutzen und Risiken sollen mit demselben Evidenzmaßstab bewertet werden.
Selbst bei null Impfschäden bleibt das Effizienzproblem
Einer der bemerkenswertesten Robustheitstests der Evaluation lautet: Was passiert, wenn man für die Rechnung hypothetisch sämtliche gesundheitlichen Zusatzbelastungen der Impfungen auf null setzt? Das Ergebnis: Es verbleiben immer noch rund sieben verhinderte Erkrankungen gegenüber etwa 40 Millionen Euro Ressourcenaufwand sowie der flächendeckenden Nachweisverwaltung. Die kritische Bewertung des Gesetzes hängt deshalb ausdrücklich nicht davon ab, eine bestimmte Zahl schwerer Impfschäden nachzuweisen.
Freiheitskanzlei informiert Gesundheitsämter und Bundesgesundheitsministerium
Die Freiheitskanzlei wird die Evaluation nun dem Bundesgesundheitsministerium sowie den Gesundheitsämtern zur Verfügung stellen. Die Gesundheitsämter werden aufgefordert, die neuen Erkenntnisse insbesondere bei der Prüfung ärztlicher Kontraindikationsnachweise und individueller Nutzen-Risiko-Bewertungen zu berücksichtigen. Dabei geht es ausdrücklich nicht um eine automatische Anerkennung jedes ärztlichen Attests.
Die Forderung lautet vielmehr: Ein medizinisch substantiiertes Gegenvotum muss medizinisch beantwortet werden. Wenn eine Behörde davon ausgeht, dass eine Impfung für einen konkreten Patienten trotz einer entgegenstehenden ärztlichen Nutzen-Risiko-Bewertung einen positiven individuellen Nettonutzen besitzt, sollte sie benennen können, welche patientenbezogenen und epidemiologischen Faktoren diesen Nutzen begründen.
Bönig: „Ein wissenschaftlicher Befund sollte durch Daten beantwortet werden – nicht durch eine Standardformel.“
Evaluation empfiehlt Aufhebung – Prävention soll bleiben
Die abschließende Empfehlung lautet nicht, den Masernschutz aufzugeben. Vorgeschlagen wird vielmehr ein Wechsel von flächendeckender Kontrolle zu gezielter Prävention.
Erhalten beziehungsweise ausgebaut werden sollen unter anderem:
- freiwillige und niedrigschwellige Impfangebote,
- Reminder- und Recall-Systeme,
- bessere Surveillance,
- regionale Clustererkennung,
- konsequente Reaktion auf tatsächliche Ausbrüche
- und gezielter Schutz vulnerabler Menschen.
Die Evaluation kommt zu dem Ergebnis, dass der zusätzliche Nutzen der allgemeinen sanktionsbewehrten Nachweispflicht gegenüber ihrer gesundheitlichen, administrativen, ökonomischen und grundrechtlichen Belastung nicht mehr ausreicht, um ihre unveränderte Fortführung überzeugend zu rechtfertigen. „Das Ziel bleibt Masernschutz. Zur Disposition steht nicht die Prävention, sondern ein außerordentlich teures und breit eingreifendes Zwangsinstrument mit sehr kleinem messbaren Zusatznutzen.“, so Bönig.
Die Evaluation und ihre Kurzfassung sind abrufbar unter:
www.freiheitskanzlei.de/masern/evaluation
Pressekontakt:
Freiheitskanzlei
Stichting Rudulin
Markus Bönig
m.boenig@rudulin.org
+49 1578 6789405
Titel der Untersuchung:
Evaluation der Masern-Impfnachweispflicht von 2020 bis 2026 – Medizinische, epidemiologische und rechtliche Analyse
Stand: 1. September 2026














