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(K)ein Recht auf WM am Arbeitsplatz?

29.06.202614:40 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Nach Ende der Vorrunde der laufenden Fußball-Weltmeisterschaft nimmt das Interesse vieler Fußballfans zu, die Spiele ihrer Lieblingsteams live am Bildschirm oder zumindest per Tonübertragung zu verfolgen. Da sie aber wegen der Zeitverschiebung zwischen 18:00 und 4:00 Uhr unserer Zeit angepfiffen werden, bedeutet das für Berufstätige, teilweise auf Schlaf zu verzichten oder Urlaub nehmen zu müssen.

Damit der Fußball-Enthusiasmus nicht durch arbeitsrechtliche Konsequenzen getrübt wird, verweist der Jurist Prof. Dr. Peter Wedde von der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS) in seinem aktuellen Statement auf gesetzliche Regelungen, die Arbeitnehmer*innen im WM-Fieber beachten sollten.

Während der Nachtschicht den Spielstand checken?

Für Beschäftigte, die stets am Abend oder in der Nacht arbeiten, etwa in Schichtbetrieben, in der Pflege, in Verkehrsbetrieben, in Rettungsdienst oder Gastronomie, ist die Verlockung groß, das Spielgeschehen per Handy oder am Arbeitsplatzcomputer zu verfolgen. Wenn die Art der Tätigkeit dies ermöglicht, wenn die Arbeitsleistung nicht darunter leidet und wenn der Arbeitgeber nichts dagegen hat, ist die gelegentliche Abfrage des Spielstandes kein Problem. Untersagt der Arbeitgeber hingegen private Aktivitäten während der Arbeitszeit, müssen Beschäftigte laut Wedde auch darauf verzichten.

Arbeitgeber kann Radiohören im Betrieb verbieten

Er weist darauf hin, dass es am Arbeitsplatz kein „Recht auf Fußball“ gibt: „Die zentrale Vorschrift zum Arbeitsvertragsrecht in § 611a BGB regelt den Austausch von Arbeitsleistung gegen Geld. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichten sich mit Abschluss ihres Arbeitsvertrags, ihren Arbeitgebern während der Arbeitszeit uneingeschränkt für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen“, erläutert der emeritierte Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt UAS. „Arbeitgeber können zulassen, dass am Arbeitsplatz ein Radio läuft oder dass Zwischenstände im Internet abgefragt werden. Sie können solche privaten Aktivitäten während der Arbeit aber auch generell verbieten und von ihren Beschäftigten verlangen, sich allein auf ihre Arbeit zu konzentrieren.“
Ein solches Verbot gilt auch für Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten.

Ist der Fußballstream im Betrieb tabu, können Fans sich nur während der vorgeschriebenen Arbeitspausen über ihre privaten Handys über Zwischenstände oder Ergebnisse informieren. Die Verwendung dienstlicher Geräte dafür setzt voraus, dass deren private Nutzung gestattet ist. „Im Zweifel bringt eine Nachfrage bei Vorgesetzten hier Klarheit“, rät Wedde.

„War spät gestern“: Besser nicht dösend am Arbeitsplatz

Fußballfans, die nachts in ihrer Freizeit die Spiele verfolgen, sollten dennoch morgens ausgeschlafen zur Arbeit erscheinen. „Sind Beschäftigte körperlich oder mental nicht in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann der Arbeitgeber die Entgegennahme der Arbeit ebenso wie die Zahlung des Arbeitsentgelts verweigern, insbesondere wenn der Einsatz von müden Beschäftigten aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht erfolgen kann“, stellt Peter Wedde klar.

Allerdings hat nicht jede Art von Müdigkeit gleich einen Gehaltsverlust zur Folge. „Wer im Sommer morgens müde zur Arbeit kommt, weil er in einer heißen Nacht schlecht geschlafen hat, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten. Wer hingegen in der Nacht Fußball geschaut und das in sozialen Netzwerken gepostet hat, läuft Gefahr, dass der oder die Vorgesetzte ihn am nächsten Morgen nach Hause schickt, wenn er dösend am Arbeitsplatz angetroffen wird.“ Arbeitgeber können auf ein solches Verhalten mit einer Abmahnung reagieren, verbunden mit der Androhung, im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.

Bei Arbeitsaufnahme mit Restalkohol droht Kündigung

Besonders kritisch ist eine morgendliche Arbeitsaufnahme, wenn Beschäftigte nach einer „Fußballnacht“ mit deutlichen Hinweisen auf Restalkohol zur Arbeit erscheinen. Ein solches Verhalten kann bei Tätigkeiten mit hohem Risikopotential (etwa im Verkehrsbereich) als schwere arbeitsrechtliche Pflichtverletzung qualifiziert werden und eine sofortige Kündigung rechtfertigen. In anderen Fällen ist eine Abmahnung möglich. „Wer vor Arbeitsbeginn extra früh aufsteht, um ein Fußballspiel zu schauen, muss auf Alkohol verzichten, um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden“, so Wedde.

Schlechte Idee: nach durchwachter Nacht krankmelden

Keine gute Idee ist es, sich nach einem spannenden Spiel am nächsten Morgen einfach krank zu melden. Kommt das im Verlauf einer WM öfter vor, können Arbeitgeber, die mit Blick auf eine ihnen bekannte Fußballbegeisterung eine Erkrankung in Zweifel ziehen, von Beschäftigten bereits ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. „Eigentlich muss diese Bescheinigung gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz erst ab dem dritten Tag einer Erkrankung vorgelegt werden. Aber Arbeitgeber können sie früher verlangen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben.“

Kritisch wird es, wenn Beschäftigten Betrug nachgewiesen werden kann. „Verfügen Arbeitgeber über Aufnahmen aus sozialen Netzwerken, auf denen zu sehen ist, dass jemand noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn mit Freunden ein Fußballspiel verfolgt und sein Team gefeiert hat, kann eine kurze Zeit später eingehende Krankmeldung als Betrug qualifiziert werden und eine fristlose Kündigung nach sich ziehen“, warnt Wedde. Um dies zu vermeiden, sollten Fußballfans anlässlich wichtiger „Nachtspiele“ lieber vorsorglich einen Urlaubstag beantragen.

Fürs Betriebsklima: Späterer Arbeitsbeginn am Tag nach dem Finale

Auch wenn das Weiterkommen der jeweiligen Lieblings-Nationalmannschaft an den arbeitsvertraglich bestehenden Pflichten nichts ändert: Arbeitgebern ist es unbenommen, den Fußballfans ihrer Belegschaft entgegenzukommen. Weddes Tipp: „Das WM-Endspiel am 19. Juli ist für 21:00 Uhr geplant. Wo es betrieblich möglich ist, können Arbeitgeber Beschäftigten anbieten, am Folgetag später zu beginnen und die ausfallende Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten. Und wo während des Spiels gearbeitet wird, freuen sich Fußballfans, wenn über betriebliche Informationskanäle kurze Mitteilungen zum Spielstand erfolgen, wenn dies möglich ist. So etwas verbessert das Betriebsklima und beugt unnötigem Ärger vor.“

Zur Person:
Prof. Dr. Peter Wedde war bis zum Sommersemester 2021 Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt UAS. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören das individuelle und kollektive Arbeitsrecht sowie Daten- und Beschäftigtendatenschutz. Er ist Herausgeber von juristischen Fachkommentaren zum gesamten Individualarbeitsrecht, zum Betriebsverfassungs- und zum Datenschutzrecht sowie Autor zahlreicher Buch- und Zeitschriftenbeiträge und Onlinepublikationen. Als Referent vertritt er seine Schwerpunktthemen regelmäßig auf Fachkonferenzen und in Praxisforen.

wissenschaftliche Ansprechpartner:
Frankfurt University of Applied Sciences, Fachbereich 2: Informatik und Ingenieurwissenschaften, Prof. Dr. Peter Wedde, Telefon: +49 171 3802499, E-Mail:

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