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KI-Bilder und Screenshots: Was rechtlich gilt

20.04.202609:14 UhrIT, New Media & Software
Bild: KI-Bilder und Screenshots: Was rechtlich gilt
ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über rechtliche Risiken im digitalen Alltag
ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über rechtliche Risiken im digitalen Alltag

(openPR) Digitale Inhalte lassen sich heute schnell kopieren, bearbeiten und weiterleiten. Doch nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Gerade bei KI‑Bildern und Screenshots stellen sich im Alltag häufig Fragen. Denn auch wenn KI‑Ergebnisse oft kein eigenes Urheberrecht begründen, können sie dennoch bestehende Rechte verletzen. Und auch ein einfacher Screenshot kann rechtlich relevant werden, wenn er anschließend geteilt oder veröffentlicht wird. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, worauf Nutzer achten sollten.

Was genau schützt das Urheberrecht eigentlich?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich schützt das Urheberrecht kreative Leistungen von Menschen. Dazu gehören Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst einschließlich digitaler Inhalte. Wer etwas erschafft, entscheidet darüber, wie es verwendet, kopiert oder veröffentlicht werden darf. Das gilt unabhängig davon, ob ein Werk professionell erstellt wurde oder ob es sich „nur“ um ein Handyfoto handelt. Ein wichtiger Punkt ist: Das Urheberrecht entsteht automatisch, ganz ohne Anmeldung oder Registrierung und gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Wo liegen die häufigsten rechtlichen Risiken im digitalen Alltag?
Tobias Klingelhöfer: Nutzer sollten sich bewusst sein, dass viele digitale Inhalte, wie Fotos, Grafiken oder gestaltete Beiträge, auch wenn sie frei zugänglich wirken, geschützt sind. Ein rechtliches Risiko entsteht vor allem, wenn Inhalte weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Sobald ein Screenshot oder ein KI‑Bild außerhalb des privaten Rahmens auftaucht, etwa in größeren Messenger‑Gruppen, im beruflichen Umfeld oder auf Social Media, können Rechte Dritter betroffen sein. Heikel wird es insbesondere, wenn eine Person erkennbar bleibt. Dann geht es nicht nur um das Urheberrecht, sondern auch um das Persönlichkeitsrecht – also das Recht eines Menschen, selbst zu bestimmen, welche Informationen über ihn verbreitet werden. Verstöße können abmahnfähig sein und zu Unterlassungs- oder Schadensersatzforderungen führen, selbst wenn kein kommerzielles Interesse dahintersteht. Bei besonders schwerwiegenden oder gewerbsmäßigen Rechtsverletzungen drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.

Darf ich Screenshots in sozialen Netzwerken einfach posten?
Tobias Klingelhöfer: Viele unterschätzen, dass auch ein Screenshot urheberrechtlich geschütztes Material enthalten kann. Für den rein privaten Gebrauch ist das unproblematisch. Sobald ein Screenshot jedoch weitergeleitet oder öffentlich gepostet wird, braucht man die Zustimmung des Rechteinhabers. Das gilt auch für Social Media, denn dort handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe. Selbst kurze Textbeiträge, Memes oder grafisch gestaltete Inhalte können geschützt sein, wenn eine kreative Leistung dahintersteht. Wer keinen Ärger riskieren will, sollte fremde Inhalte nur teilen, wenn die Rechte eindeutig geklärt sind oder die Veröffentlichung im Rahmen der Plattformregeln ausdrücklich erlaubt ist.

Wie ist die Rechtslage bei KI‑generierten Bildern? Wem gehört das Ergebnis?
Tobias Klingelhöfer: Urheberrecht entsteht nur dann, wenn ein Mensch eine eigene, kreative Leistung erbringt. KI-Inhalte von ChatGPT & Co. genießen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz, da keine signifikante menschliche Schöpfungsleistung vorliegt. Das bedeutet aber nicht, dass sie völlig frei genutzt werden können. Wenn ein KI‑Bild einer realen Person ähnelt oder geschützte Marken und Designs nachbildet, können trotzdem Ansprüche entstehen. Außerdem spielen die Nutzungsregeln der jeweiligen KI‑Plattform eine wichtige Rolle. Viele Anbieter behalten sich bestimmte Rechte an den erstellten Inhalten vor oder schränken deren Verwendung ein.

Was gilt, wenn ein geschütztes Bild in eine KI‑App geladen und verändert wird?
Tobias Klingelhöfer: In diesem Fall entsteht ein sogenanntes abgeleitetes Werk. Auch wenn die KI das Bild bearbeitet oder verfremdet, bleibt das Ausgangswerk geschützt. Wer das Ergebnis ohne Erlaubnis veröffentlicht, begeht möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung. Besonders riskant ist es, geschützte Fotos in KI‑Generatoren zu laden, die anschließend die Inhalte zum Training verwenden. Viele Plattformen behalten sich vertraglich vor, das Material weiterzuverarbeiten. Nutzer sollten daher prüfen, ob sie überhaupt das Recht haben, das Ausgangsbild auf die Plattform hochzuladen.

Und wie können Betroffene vorgehen, wenn ihre eigenen Inhalte unerlaubt genutzt werden?
Tobias Klingelhöfer: Wer feststellt, dass eigene Fotos, Texte oder Grafiken ohne Erlaubnis verwendet werden, sollte zunächst klären, wer hinter der Veröffentlichung steht. Oft lässt sich der Verantwortliche direkt auf der Webseite oder im Impressum finden. Lässt sich der Betreiber nicht eindeutig ermitteln, kann auch der technische Dienstleister der Seite angesprochen werden. Wichtig ist, den Verstoß zu dokumentieren, etwa durch Screenshots und Datumshinweise. Anschließend sollte der Verantwortliche zur Löschung aufgefordert und auf die Rechtsverletzung hingewiesen werden. Bleibt eine Reaktion aus oder weigert sich die Person, die Inhalte zu entfernen, ist anwaltlicher Rat sinnvoll. Ein Anwalt kann den Unterlassungsanspruch durchsetzen und eine geeignete Erklärung formulieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen zivil‑ oder strafrechtlich vorzugehen. Entscheidend ist, frühzeitig zu handeln, damit weitere Verbreitungen verhindert werden.

Was sollte man tun, wenn sie wegen eines Screenshots oder KI‑Bildes eine Abmahnung erhält?
Tobias Klingelhöfer: Eine Abmahnung wirkt im ersten Moment oft bedrohlich, doch man sollte sie weder ignorieren noch vorschnell unterschreiben. Zunächst geht es darum zu prüfen, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft und man sollte sich unter Umständen rechtlichen Rat einholen. In vielen Fällen lässt sich klären, ob die Abmahnung zu weit geht, ob eine Unterlassungserklärung angepasst werden muss oder ob die geforderten Kosten angemessen sind. Wichtig ist außerdem, den beanstandeten Inhalt vollständig zu entfernen, auch aus Suchmaschinen‑Caches.

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