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Jeck feiern – aber sicher: Was an Karneval erlaubt ist

10.02.202609:27 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes
Bild: Jeck feiern – aber sicher: Was an Karneval erlaubt ist
Die ARAG Experten erklären, worauf Narren achten sollten
Die ARAG Experten erklären, worauf Narren achten sollten

(openPR) Ob Karneval, Fastnacht oder Fasching – die fünfte Jahreszeit ist in vollem Gange. Richtig rund geht es aber an den Hauptfeiertagen wie Altweiberfastnacht und Rosenmontag. Dann stellt sich für viele die Frage: Gelten jetzt andere Regeln? Die ARAG Experten erklären, wo die Grenzen der Narrenfreiheit liegen und wie man sicher feiert.

Urlaub und Brauchtumstage
Bei allem jecken Treiben: Weder Weiberfastnacht (auch Altweiber genannt) noch Rosenmontag sind gesetzliche Feiertage. Wer Karneval feiern will, muss also Urlaub nehmen – es sei denn, Arbeitgeber geben Beschäftigten im Rahmen sogenannter Brauchtumstage frei. Und auch Schülern ergeht es nicht besser: Sind in ihrem Bundesland keine Ferien oder legt die Schulleitung keinen beweglichen Ferientag auf Karneval, besteht Schulpflicht.

Alkohol am Arbeitsplatz
Auch das Anstoßen mit Alkohol, wie es in vielen Büros um 11:11 Uhr praktiziert wird, geht nicht so ohne Weiteres, warnen die ARAG Experten. Zwar gibt es kein gesetzliches Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz, jedoch ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, grundsätzlich arbeitsfähig zu sein. Viele Unternehmen haben entsprechende Regeln im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Wenn dem so ist, gilt zunächst auch an Karneval keine Ausnahme. Arbeitnehmern, die es mit dem Alkoholverbot dann nicht so genau nehmen, droht eine Abmahnung. Gibt es vom Unternehmen eine gesonderte Erlaubnis, sieht das Ganze natürlich anders aus. Dennoch raten die ARAG Experten, es nicht zu übertreiben. Übrigens gibt es Berufe, in denen ohnehin ein striktes Alkoholverbot gilt, weil andere Menschen von ihnen abhängig sind. Darunter befinden sich unter anderem Piloten, Sicherheitskräfte, Lehrer oder Mediziner.

Grenzen von Humor und Verkleidung
Auch wenn es an Weiberfastnacht üblich ist: Gerade am Arbeitsplatz sollte man sich überlegen, ob und welchem Kollegen oder womöglich Vorgesetzten die Krawatte abgeschnitten wird. Teilen andere diesen speziellen Humor und die Begeisterung für die närrischen Tage nicht, kann der gestutzte Schlips durchaus eine Sachbeschädigung darstellen – und der Träger unter Umständen Schadensersatz einfordern. Die Grenze des guten Geschmacks kann aber auch bei Verkleidungen überschritten werden. Insbesondere im beruflichen Kontext raten die ARAG Experten, gut zu überlegen, in welchem Kostüm man zur Arbeit erscheint, falls das überhaupt gestattet ist. Denn mindestens dann, wenn eine Kleiderordnung bekannt ist oder es andere Vorschriften gibt, beispielsweise im Gesundheitswesen oder bei Sicherheitskleidung, fällt der Verkleidungsspaß aus.

Verboten sind in jedem Fall – auch außerhalb des Büros – Verkleidungen, die Uniformen oder Amtskleidungen ähnlich sehen sowie Waffen, die täuschend echt aussehen. Trägt man beruflich tatsächlich Uniformen und nutzt diese als Verkleidung, kann einen das sogar den Job kosten. Dafür muss der Auftritt nicht einmal in der Öffentlichkeit stattfinden, sondern es reicht schon eine private Mottoparty (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 2 L 2837/25).

Worauf Eltern beim Schminken achten sollten
Auch bei den Kostümierungen der Kleinsten raten die ARAG Experten zur Vorsicht. So wird immer wieder vor Kinderschminke gewarnt, weil Substanzen enthalten sein können, die innerhalb der Europäischen Union in Kosmetik verboten sind. Allergieauslöser sind da noch das Harmloseste: Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe (CVUA) fand sogar ein fortpflanzungsschädliches Lösemittel sowie krebserregende Nitrosamine in speziellen Kindernagellacken. Am besten vermeidet man in Asien gefertigte Produkte, für die es kaum Sicherheitsbestimmungen gibt. Idealerweise greift man auf Artikel mit Naturkosmetik-Siegel zurück und übertreibt es nicht mit der Schminke auf Kinderhaut.

Welche Regeln für Lärm gelten
Wenn die Jecken feiern, wird es meistens laut. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch in der fünften Jahreszeit die Regeln zum Lärmschutz gelten. Grundsätzlich ist also auch an den närrischen Tagen die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr einzuhalten. Musik, lautes Singen oder Feiern auf dem Balkon können dann als Ruhestörung gelten. Während Umzüge und Veranstaltungen häufig genehmigt sind, genießen private Feiern diesen Schutz nicht. Wer sich gestört fühlt, darf die Feiernden um Ruhe bitten und notfalls das Ordnungsamt oder die Polizei verständigen.

Sicherheit im Gedränge und auf dem Heimweg
Die Stimmung tobt, der Alkohol fließt, es wird gemeinsam gesungen und getanzt – und auch das „Bützchen“ gehört zum Karneval oft dazu. Das gerade im Rheinland bekannte Küsschen mag zwar Tradition sein, ist aber keinesfalls ein Freifahrtschein für Übergriffe. Auch in der närrischen Zeit muss sich niemand bedrängen oder anfassen lassen. Vielmehr gilt es, sich in der Masse zu schützen, denn rosig sah die Statistik der Kölner Polizei nach dem Karneval 2025 nicht aus: Allein in der Karnevalshochburg wurden 270 Taschendiebstähle, 34 Raubdelikte, 444 Körperverletzungen und 56 Sexualdelikte verzeichnet. Die ARAG Experten warnen in diesem Zusammenhang vor sogenannten KO-Tropfen. Sie können im Getümmel leicht und unbemerkt ins Getränk gemixt werden. Wer sich auf seinem Heimweg nicht sicher fühlt, kann übrigens mit dem Heimwegtelefon unter der Nummer 030 12 07 41 82 eine Begleitung finden. Ein Ehrenamtlicher telefoniert dann so lange mit dem Anrufer, bis er am Ziel angekommen ist. Außerdem werden Name, Zieladresse und Route aufgenommen. Sollte wirklich etwas passieren, kann das Heimwegtelefon umgehend Hilfe schicken.

Wann Versicherungen einspringen
Ob verlorenes Smartphone, beschädigte Brille oder ein anderweitiges Missgeschick im Gedränge: In der närrischen Zeit passieren schnell kleine und große Unfälle. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Schäden, die man anderen zufügt, über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt sein können, sofern kein Vorsatz im Spiel ist. Eigene Schäden ersetzt sie hingegen nicht. Wer sich beim jecken Treiben verletzt, hat Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Eine private Unfallversicherung kann zusätzliche Leistungen bieten. Wichtig: Ein übermäßiger Alkoholkonsum kann den Versicherungsschutz einschränken.

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