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Wenn die Kerzlein wieder brennen

27.11.202509:20 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes
Bild: Wenn die Kerzlein wieder brennen
ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über die Brandgefahr in der Weihnachtszeit
ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über die Brandgefahr in der Weihnachtszeit

(openPR) Alle Jahre wieder: Die Adventszeit steht vor der Tür und mit ihr die vorweihnachtliche Dekoration. Beliebtester Bestandteil des Festes sind Kerzen. Und das oft nicht zu knapp. Gemütlichkeit und Romantik verbinden wir mit ihnen, doch hinter dem schönen Schein verbirgt sich leider auch eine hohe Brandgefahr. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer macht auf die Risiken aufmerksam.

Die Feuergefahr bei Adventskranz und Weihnachtsbaum dürfte sich herumgesprochen haben. Passieren derartige Brände tatsächlich trotzdem noch so häufig?
Tobias Klingelhöfer: Jedes Jahr im Dezember schnellen die Zahlen für Brandschäden in die Höhe: Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gab es zum Beispiel in 2023 6.000 Zimmer- oder Hausbrände mehr als in den anderen Monaten. Dabei steigen die Kosten pro Brand von Jahr zu Jahr. Inzwischen haben sie einen Höchststand von 4.600 Euro erreicht, vor wenigen Jahren waren es noch 3.500 Euro. Und es geht nicht nur um Sachschäden; jährlich sterben durchschnittlich 370 Menschen bei Feuer.

Wie lässt sich das vermeiden?
Tobias Klingelhöfer: Die sicherste Möglichkeit ist, ganz auf echte Kerzen auf dem Kranz oder im Baum zu verzichten. Inzwischen gibt es sehr attraktive LED-Lösungen, die auch dann keine Gefahr darstellen, wenn das Tannengrün trocken wird. Denn was vielen nicht klar ist: Auch wenn die Kerzen noch nicht weit heruntergebrannt sind, kann etwas Glut herabfallen und dann explodieren trockene Zweige geradezu. Daraus wird so schnell ein großer Brand, dass kaum schnell genug reagiert werden kann. Wer gar nicht auf echtes Kerzenlicht verzichten möchte, sollte den Kranz unbedingt auf eine ebene, feuerfeste Unterlage stellen, damit sich ein möglicher Brand nicht ausbreitet. Auch die Kerzenhalter sollten aus nicht brennbarem Material, wie z. B. Metall, Glas, Porzellan oder Ton sein. Darüber hinaus sollten die Kerzen nie ganz herunterbrennen, damit die Zweige nicht in Brand geraten können. Zudem kann das Befeuchten des Adventskranzes mit Wasser aus einer Sprühflasche helfen, das Tannengrün feucht zu halten. Länger frisch bleibt der Kranz, wenn er möglichst kühl in Keller, Garage oder draußen übernachten darf. Ein absolutes No-Go sind übrigens Wunderkerzen im Tannenbaum.

Was ist zu tun, wenn es tatsächlich brennt?
Tobias Klingelhöfer: Feuerlöschgeräte sind die zuverlässigste Wahl bei Zimmerbränden. Diese gibt es extra für den Privatgebrauch. Ideal sind Schaumlöscher Klasse A oder B, ebenso zweckdienlich sind Pulverlöscher. Vor allem aber muss es bei brennendem trockenen Grün extrem schnell gehen. Das Gerät sollte also neben dem Baum stehen. Zumindest muss aber eine Löschdecke griffbereit sein. Diese ist neben Wasser die erste Wahl für die Rettung von brennenden Personen. Übrigens sind auch vermeintlich gelöschte Kerzen eine Gefahr, denn diese glimmen oft unbemerkt weiter. Hier können Rauchwarnmelder die Rettung sein. Sie gehören in jeden Haushalt und sind längst bundesweit Pflicht, ebenso wie ihre regelmäßige Wartung.

Welchen Versicherungsschutz sollte man für Brandfälle haben?
Tobias Klingelhöfer: Kommt es zu einem Wohnungsbrand, deckt in der Regel die Wohngebäudeversicherung Schäden an der Bausubstanz ab. Diese wird vom Hauseigentümer abgeschlossen und der Mieter zahlt sie über die Nebenkosten mit. Immobilienbesitzer sollten selbst tätig werden. Die Versicherung ist keine Pflicht, eigentlich aber unabdingbar, denn außer bei Feuer, greift sie unter anderem auch bei Wasser- oder Sturmschäden und deckt damit Kosten in einer Höhe ab, die niemand problemlos in der Haushaltskasse hat. Das eigene Hab und Gut des Bewohners ist hingegen durch die Hausratversicherung geschützt, die auch Mieter gesondert abschließen sollten. Fremde Brandschäden, also beispielsweise wenn durch das Feuer auch Besitz des Nachbarn vernichtet wird, übernimmt sie nicht. Hierfür ist die Privathaftpflichtversicherung zuständig. Allerdings gilt für alle Versicherungen, dass sie – je nach Vertrag – nicht leisten, wenn grobe Fahrlässigkeit im Spiel ist.

Was gilt denn als grob fahrlässig?
Tobias Klingelhöfer: Diese Frage kann man nicht einheitlich beantworten. Prinzipiell bedeutet grob fahrlässig, dass die Sorgfaltspflicht verletzt wird. Insgesamt lassen sich mehr als 20 Prozent aller Brände auf menschliches Fehlverhalten zurückführen. Darüber, ob das jeweils unter Verletzung der Sorgfaltspflicht fällt, bestehen oft unterschiedliche Meinungen der Beteiligten und daher entscheidet am Ende oft ein Gericht. So wollte eine Versicherung einer Frau die Zahlung verweigern, nachdem ihr Tannenbaum Feuer gefangen hatte. Das Argument: Die Verwendung von echten Kerzen sei grob fahrlässig. Diese Meinung teilten die Richter nicht, denn der Baum stand an einem sicheren Ort und war nicht unbeaufsichtigt gelassen worden. Die Versicherung musste den Schaden begleichen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 U 22/97). In einem anderen Fall entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf ebenfalls gegen die Versicherung und für ein Paar, dessen Adventskranz während eines Schäferstündchens in Flammen aufging. Dieser stand wohlgemerkt im Wohnzimmer und war unbeaufsichtigt, während nebenan geturtelt wurde. Die Richter hielten dies nur für bloße und nicht für grobe Fahrlässigkeit und die Hausratversicherung musste zahlen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 182/98).

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