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Wenn der Grusel vor Gericht landet

28.10.202509:39 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes
Bild: Wenn der Grusel vor Gericht landet
ARAG Expertin Jennifer Kallweit mit Rechtlichem zu Halloween
ARAG Expertin Jennifer Kallweit mit Rechtlichem zu Halloween

(openPR) Dass die Menschen zu Halloween immer mehr außer Rand und Band geraten, ist seit Jahren zu beobachten. Was als harmloser, aus Amerika importierter Gruselspaß mit Kürbisschnitzereien und verkleideten Kindern begann, ist längst zu einem heimlichen Feiertag geworden, der von vielen Menschen, aber vor allem auch von der Polizei, gefürchtet wird. Wo der Halloween-Spaß aufhört und ein Straftatbestand anfängt, weiß ARAG Expertin Jennifer Kallweit.

Streiche sind ja oft nur im Kopf der Feiernden lustig. Was müssen Halloween-Fans dabei beachten und wer haftet, wenn der gruselige Unfug danebengeht?
Jennifer Kallweit: Der Spruch „Süßes oder Saures“ gehört zu Halloween dazu. Doch wer ausbleibende Süßigkeiten mit Streichen beantwortet, sollte vorsichtig sein. Denn wer sich unerlaubt Zutritt zu einem Grundstück oder einer Wohnung verschafft, begeht streng genommen Hausfriedensbruch. Das kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Und während das Beschmieren von Türklinken meist leicht zu beseitigen ist, sind etwa verklebte Türschlösser oder beschädigte Autos kein Spaß mehr. Das ist am 31. Oktober genau dieselbe Sachbeschädigung wie an jedem anderen Tag im Jahr. Auch dafür sieht das Strafgesetzbuch eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Kommt es durch fragwürdige Scherze zu Unfällen oder Verletzungen, haftet der Verursacher.

An Halloween sind ja sehr viele Kinder unterwegs: Wie lange dürfen die umherziehen und wer haftet dafür, wenn sie Schaden anrichten und erwischt werden?
Jennifer Kallweit: Grundsätzlich ist es Sache der Eltern, wie lange ihre Kinder allein unterwegs sind, solange der sogenannten Aufsichtspflicht Genüge getan wird. Das heißt auch, dass man mit den Kids vereinbaren muss, wann sie spätestens wieder zu Hause sein sollen. Bei Kindern unter 14 Jahren ist das beispielsweise um 22 Uhr. Eltern müssen ihre Kinder darauf hinweisen, dass ihnen im Falle einer Sachbeschädigung Sozialstunden als Strafe drohen. Als Leitsatz gilt: Eltern haften für Schäden, die ihre Kinder anrichten, nur dann, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Kinder unter sieben Jahren sind selbst noch gar nicht für Schäden verantwortlich; ab dem siebten Geburtstag haften sie je nach Einsichtsfähigkeit auch selbst.

Die meisten Halloween-Kostüme sind äußerst kreativ. Doch bei einigen Verkleidungen fragt man sich eher, ob es sich um eine Geschmacksverirrung oder gar um einen Gesetzesverstoß handelt. Was ist erlaubt?
Jennifer Kallweit: Klar, Grusel und augenzwinkernde Drohungen gehören zur Tradition dazu. Aber so niedlich kleine Gespenster und Skelette auch sind – manche Kostüme von Jugendlichen und Erwachsenen überschreiten nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks. Vielmehr sind sie rechtlich gar nicht erlaubt und können sogar eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat sein, auch wenn es kein echtes „Kostüm-Gesetz“ gibt.

Können Sie Beispiele nennen?
Jennifer Kallweit: Unter anderem sind Uniformen verboten, die echten täuschend ähnlich sehen. Dazu gehört nicht nur das Outfit der Polizei, sondern auch das der Bundeswehr. So fällt beispielsweise eine Tarnuniform als Verkleidung aus. Auch volksverhetzende Kostüme gehen über die Auslegung von Spaß hinaus. Es reicht dabei schon die Verwendung verbotener Symbole und Zeichen aus, um ins Visier der Ordnungshüter zu geraten. Darunter zählen beispielsweise das Hakenkreuz, aber je nach Kontext auch die Wolfsangel, die Siegrune oder das Keltenkreuz. Zudem ist jeglicher Zusammenhang mit bestimmten Vereinigungen untersagt, wie etwa dem Ku-Klux-Clan.

Was ist mit Masken oder anderen Kostüm-Details? Stellen die auch eine Ordnungswidrigkeit dar?
Jennifer Kallweit: Natürlich gehören zu vielen Verkleidungen auch Masken. Nur: Man darf nicht in jeder Situation maskiert sein. So gilt in Deutschland ein grundsätzliches Vermummungsverbot. Das besagt, dass bei öffentlichen Versammlungen oder auf dem Weg dorthin keine Gegenstände am Körper getragen werden dürfen, die eine Identitätsfeststellung verschleiern. Vor allem das Verbergen des Gesichts ist dabei kritisch. Keinesfalls darf man übrigens eine Maske schon auf dem Weg zur Party tragen, wenn man selbst Auto fährt. Das verbietet die Straßenverkehrsordnung. Ein noch klareres Verbot gilt für Waffen und Waffenattrappen, die echten zu ähnlich sehen: Laut Waffengesetz ist das Tragen täuschend gut nachgeahmter Messer, Dolche, Pistolen oder Gewehre ebenso wenig erlaubt wie das Tragen echter Waffen.

Kann man sich gegen Unfug an Halloween wehren? Und wenn ja, wie?
Jennifer Kallweit: Dass sich der eine oder andere Halloween-Gegner gegen Belästigungen zur Wehr setzen möchte, ist nachvollziehbar. Aber auch hier ist nicht jede Maßnahme erlaubt. In einem Fall wurde ein entnervter Mann zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er ein klingelndes Kind mit einem Messer in der Hand verfolgte und dabei so sehr erschreckte, dass der Kleine unter wiederkehrenden Albträumen litt. Aber auch ohne Waffe kann das Erschrecken strafrechtliche Konsequenzen haben. So machten vor einigen Jahren immer mehr sogenannte Grusel-Clowns von sich reden und die Polizei antwortete mit klaren Ansagen: Mindestens eine Verurteilung wegen Nötigung kann die Folge sein. Kein eigenes Auftreten dagegen, sondern eine Vorwarnung der kleinen Hexen und Vampire per Zettel an der Haustür ist zur Abschreckung zwar nicht verboten, aber zumindest sehr spaßbefreit. Wer nichts mit dem Spektakel zu tun haben möchte, lässt seine Tür am besten einfach verschlossen und stellt die Klingel ab.

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