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Big Brother im Vorgarten: privat überwachen, aber richtig

Bild: Big Brother im Vorgarten: privat überwachen, aber richtig
ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert mit Rechtstipps für die Urlaubszeit
ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert mit Rechtstipps für die Urlaubszeit

(openPR) Wenn die Koffer gepackt sind und das Zuhause leer steht, wächst bei vielen Eigentümern das Bedürfnis, ihre Immobilie in ihrer Abwesenheit besonders gut zu schützen. Die Installation von Überwachungskameras erscheint da als sinnvolle Sicherheitsmaßnahme. Doch nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, was bei privater Videoüberwachung in der Urlaubszeit zu beachten ist.

Stimmt es, dass alles, was das eigene Grundstück betrifft, erlaubt ist?
Tobias Klingelhöfer: Die gute Nachricht: Wer seine eigene Wohnung, sein Haus oder das dazugehörige Grundstück überwachen will, darf das grundsätzlich tun. Dabei gilt jedoch eine klare Regel, dass nur der eigene Bereich erfasst werden darf. Sobald Kameras öffentliche Flächen wie Gehwege, Straßen oder Nachbargrundstücke aufzeichnen, ist das in der Regel unzulässig. Auch wenn der Überwachungsbereich nur potenziell fremdes Eigentum einschließt, liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter vor. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Nachbarn oder Passanten theoretisch ins Sichtfeld geraten könnten.

Was muss man beachten, wenn man Kameras aufstellt?
Tobias Klingelhöfer: Zunächst einmal empfehle ich, auf jede Videoüberwachung durch ein deutlich sichtbares Hinweisschild aufmerksam zu machen. So können Dritte erkennen, dass sie möglicherweise gefilmt werden. Fehlt dieser Hinweis, drohen im Streitfall nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern unter Umständen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen. Zudem muss sichergestellt sein, dass die aufgezeichneten Daten regelmäßig gelöscht und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Von schwenkbaren Kameras rate ich ab, da diese leicht ungewollt fremde Bereiche erfassen können.

Übrigens kann auch schon der bloße Eindruck, überwacht zu werden, rechtlich relevant sein. Das Amtsgericht Bad Iburg entschied, dass ein Eigentümer seine Kameras entfernen musste, obwohl er zugesichert hatte, fremde Bereiche zu verpixeln. Die bloße Möglichkeit, dass das Grundstück der Nachbarin erfasst wird, genügte den Richtern jedoch für die Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs (Amtsgericht Bad Iburg, Az.: 4 C 336/21). Wer Kameras installiert, sollte also nicht nur auf die technische Ausrichtung achten, sondern auch auf das subjektive Sicherheitsempfinden seiner Nachbarn Rücksicht nehmen.

Darf man private Stellplätze im Außenbereich per Videokamera überwachen?
Tobias Klingelhöfer: Die Kameraüberwachung privater Stellplätze kann ebenfalls rechtswidrig sein. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf: Eine Eigentümerin filmte ihren Parkplatz vom Balkon aus, weil ihr Auto dort beschädigt worden war. Ein anderer Eigentümer fühlte sich in seinen Rechten verletzt, da er den überwachten Bereich regelmäßig passieren musste. Die Richter gaben ihm Recht – allein die Unsicherheit darüber, ob, wann und wie lange gefilmt wird, ist eine unzumutbare Beeinträchtigung. Die Interessen der Überwachenden müssen in solchen Fällen hinter dem Schutz der Privatsphäre zurückstehen (Az.: I-3 Wx 199/06).

Was muss man zu smarten Türklingeln mit Kameras wissen?
Tobias Klingelhöfer: Smarte Türklingeln, die Video und Ton aufzeichnen, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Abgesehen davon, dass diese erst nach Betätigung der Klingel Bilder übertragen dürfen, gilt auch hier: Die Überwachung darf nur auf den eigenen Eingangsbereich beschränkt bleiben. Sobald die Kamera jedoch auch den Gehweg oder Nachbarbereiche erfasst, ist sie rechtlich problematisch. Besonders heikel daran ist, dass viele dieser Systeme Daten in der Cloud speichern. Und die liegen teils auf Servern im Ausland, wodurch ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegen kann. Wer eine smarte Türklingel nutzen will, sollte prüfen, ob sich Aufnahmefunktion und Sichtbereich technisch beschränken lassen.

Was gilt für Eigentümergemeinschaften?
Tobias Klingelhöfer: In Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Videoüberwachung nur mit Zustimmung aller Miteigentümer möglich. Und selbst dann darf nur überwacht werden, was dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, wie z. B. der Hauseingang oder die Tiefgarage. Einzelne Wohnungseigentümer dürfen ohne Abstimmung keine Kameras an Gemeinschaftsflächen anbringen.

Gibt es Alternativen zur Kameraüberwachung in der Urlaubszeit?
Tobias Klingelhöfer: Ja. Wer sein Zuhause schützen möchte, kann auf rechtlich unbedenklichere Mittel zurückgreifen. Zeitschaltuhren für Licht, der temporäre Stopp von Zeitungsabos oder die Bitte an Nachbarn, regelmäßig nach dem Rechten zu sehen, können potenzielle Einbrecher abschrecken. Auch Bewegungsmelder oder Attrappen von Alarmanlagen sind erlaubt. Natürlich nur, solange keine Kamera oder Kameraattrappe eine Überwachung suggeriert, die in fremde Bereiche reicht.

Was passiert, wenn ein Einbrecher gefilmt wird? Darf die Polizei das Material nutzen?
Tobias Klingelhöfer: Wird ein Einbrecher auf rechtmäßig installierten Kameras aufgezeichnet, dürfen diese Bilder grundsätzlich zur Strafverfolgung an die Polizei weitergegeben werden. Die Daten müssen aber vor unbefugtem Zugriff geschützt, dürfen nicht manipuliert und sollten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Beweissicherung notwendig ist. Die Daten z. B. in sozialen Netzwerken selbstständig weiterverbreiten, ist allerdings tabu.

Wie können sich Betroffene wehren, die sich unrechtmäßig überwacht fühlen?
Tobias Klingelhöfer: Wer sich durch Kameras von Nachbarn oder Vermietern unrechtmäßig überwacht fühlt, muss das nicht hinnehmen. Betroffene können vom Kamerabetreiber eine Auskunft über gespeicherte Daten, Zwecke der Verarbeitung und etwaige Weitergabe verlangen. Auch eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde ist möglich. Parallel dazu kann man zivilrechtlich Unterlassung oder die Entfernung der Kamera einklagen. In besonders schweren Fällen kommen sogar Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen in Betracht. Übrigens: Auch eine realistisch aussehende Kameraattrappe kann verboten sein – nämlich dann, wenn sie das Gefühl vermittelt, tatsächlich zu filmen.

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