(openPR) Seit dem 01.01.2018 trat das GWG-Wahlrecht in Verbindung mit den Einkommensteuer-Richtlinien in Kraft, gefolgt von der Einführung der Sofort-Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter ab dem 01.01.2021. Doch was genau bedeuten diese Maßnahmen und welche Auswirkungen haben sie auf Unternehmen und Steuerpflichtige?
Mit einem Beschluss des Bund-Länder-Beschlusses vom 19.01.2021, gemeinsam verkündet von unserer ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel und der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder, wurden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend ab dem 01.01.2021 für eine sofortige Abschreibung freigegeben. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Wirtschaft anzukurbeln und die Digitalisierung voranzutreiben, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.
Das jüngste BMF-Schreiben vom 26.02.2021/22.02.2022 hat jedoch eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die es zu klären gilt. Insbesondere ist die genaue Definition von Computerhardware und -Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von Interesse. Welche digitalen Wirtschaftsgüter fallen genau unter diese Regelung und welche nicht? Eine weitere wichtige Frage betrifft die Möglichkeit, ein ERP-System im Jahr der Anschaffung vollständig abzuschreiben und ob dies in jedem Fall sinnvoll ist.
Um Unternehmen und Steuerzahlern bei der Anwendung dieser neuen Regelungen zu helfen, haben wir die wichtigsten Informationen aus dem BMF-Schreiben zusammengefasst, insbesondere für die Buchhaltung, Anlagenbuchhaltung und Investitionsplanung. Wir vergleichen die neuen Regelungen mit den bisher geltenden Vorschriften und analysieren ihre Auswirkungen auf die Handelsbilanz sowie die IDW-Stellungnahmen.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: https://www.akademie-heidelberg.de/seminar/neue-nutzungsdauer-fuer-bestimmte-digitale-wirtschaftsgueter












