openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Die eigene Urheberschaft beweisen – aber wie?

Bild: Die eigene Urheberschaft beweisen – aber wie?
PriorMart AG - notarielle Hinterlegungen online
PriorMart AG - notarielle Hinterlegungen online

(openPR) PriorMart – 2007-03-12: Für Autoren, Musiker, Designer und viele andere mehr ist das Urheberrecht die wichtigste Stütze bei der Durchsetzung der eigenen Leistungsrechte. Zur Anwendung dieses Gesetz bedarf es jedoch nicht nur des Urheberwerkes sondern auch eines Beweises der Urheberschaft.



Praktisch arbeiten viele schöpferisch tätige Menschen die meiste Zeit allein. Welchen Zeugen kann ein Autor benennen, der während der Textarbeit auf dem Bildschirm mit las und was tut der Autor, wenn dieser Zeuge vergesslich ist? Weder Datenbackups noch die gelegentlich empfohlenen „Einschreiben an sich selbst“ können den Beweis für die Urheberschaft erbringen.

Der beste Beweis wäre eine vertrauenswürdige Person, die während des Schöpfungsprozesses über die Schulter schaut. Diese Person müsste die eigenen Beobachtungen dokumentieren, um auch noch Jahre später die Schöpfungsarbeit sicher bezeugen zu können. In der Praxis ist dieser Beweis nie anzutreffen. Statt dessen kommt der zweitbeste Beweis zum Einsatz.

Bei der notariellen Hinterlegung bestätigt ein zugelassener Notar den Zeitpunkt, an dem ein bestimmtes Werk in einem bestimmten Zustand existierte und durch eine bestimmte Person hinterlegt wurde. Erklärt die Person zusätzlich an Eides statt, der Urheber des Werkes zu sein, wird von einer Urheberschaft ab dem Hinterlegungszeitpunkt ausgegangen.

Auch dieser Beweis ist jedoch relativ selten. Einerseits schrecken organisatorische und finanzielle Hürden die Urheber ab, anderseits wird kritisiert, dass nachträgliche Änderungen durch die einmalige Hinterlegung nicht geschützt sind. Nur eine einzelne, exakt bestimmte Version des Werkes erlangt den Schutz. Auch vor der Fertigstellung des Gesamtwerkes verfügt der Urheber über keine Beweise, während des Schöpfungsprozesses kann er sich nicht auf das Urheberrecht berufen.

Die Situation ist vergleichbar mit einem Kriminalkommissar, der am Tatort nur ein einzelnes Foto aufnimmt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihm Details entgehen, ist groß. Würde er statt dessen eine Bildreihe oder ein Video aufnehmen, könnte er auch Details, die erst später Bedeutung erlangen, genau prüfen und beweisen.

Im Urheberrecht wird diese Problematik durch einen Service der PriorMart AG gelöst. Das Brandenburger Unternehmen bietet Urhebern an, in regelmäßigen Zeitabständen notarielle Hinterlegungen durchzuführen. Dabei wird jeweils der aktuelle Arbeitsstand gesichert. Eine rechtliche Einschätzung der Schutzfähigkeit ist bei diesem Verfahren nicht notwendig. Da der Urheber wie bei einem Backup alle Details kontinuierlich sichert, kann er im Ernstfall jede Einzelheit zeitgenau nachweisen. Erst in einem konkreten Fall wird die Beweislage anwaltlich bewertet und zur Geltendmachung der Urheberrechte geordnet.

Die eigentliche Hinterlegung bei einem Notar realisiert das Unternehmen, der Kunde lädt lediglich die Datei auf den Online-Server. Dadurch ist auch der zeitliche Aufwand für die Hinterlegung äußerst niedrig.

Neben dem Nachweis durch notarielle Hinterlegung bietet die PriorMart AG auch an, die hinterlegten Werke zu archivieren. Durch diese Leistung können Urheber ihren Schaffensprozess notariell dokumentieren und gleichzeitig den aktuellen Arbeitsstand extern archivieren. Falls die Festplatte crasht oder ein Virus Daten löscht, hat der Kunde vorgesorgt.

Durch regelmäßige notarielle Hinterlegungen geschaffene Urhebernachweise helfen

wenn Ihr eigenes Urheberrecht verletzt wird,
wenn Ihnen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden,
wenn Sie Datenverluste erleiden.

Technologieunternehmen nutzen dieses Verfahren auch, um Nachweise gemäß §12 PatG (Vorbenutzungsrecht) zu schaffen. Der Träger dieses Rechtes kann trotz der Patentrechte Dritter eigene Erfindungen in einem festgelegten Rahmen anwenden. So verhindern Unternehmen, dass jahrelange Forschungsarbeiten durch schnellere Patentanmeldungen Dritter entwertet werden. Durch die Kombination zwischen Archivierung und notarieller Hinterlegung können Technologieunternehmen auch noch Jahrzehnte später entsprechende Nachweise führen.

Der Korb der Einsatzmöglichkeiten der notariellen Nachweise ist groß. Wie bei einer Risikoversicherung zeigt sich der Nutzen praktisch erst im Schadensfall. Schlau ist, wer vorsorgt. Wer dagegen abwartet, bis der Schaden entstanden ist, kann den Hinterlegungsservice nicht rückwirkend einsetzen. Daraus entstehende Verluste muss der Geschädigte selbst tragen. Genau wie bei einer Versicherung.

Pressekontakt:

Peter Schilling
Tel. 03381-7977860
E-Mail

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 124627
 2161

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Die eigene Urheberschaft beweisen – aber wie?“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von PriorMart AG

Bild: DesignProtection.com schützt kostenlos Designs in ganz EuropaBild: DesignProtection.com schützt kostenlos Designs in ganz Europa
DesignProtection.com schützt kostenlos Designs in ganz Europa
1.10.2009, Brandenburg: Das Designschutzportal Designprotection.com schiebt dem Designklau einen Riegel vor. Auf der gleichnamigen Website können Designs für 3 Jahre mit einem kostenlosen Schutzrecht gesichert werden, vorausgesetzt, das Design ist neu, einzigartig und darf veröffentlicht werden. Wie funktioniert der Designschutz? Durch die Veröffentlichung erhält der Designer einen Offenbarungsnachweis. Mit diesem Dokument kann er jederzeit nachweisen, wann, wo und in welchem Umfang ein definiertes Design veröffentlicht wurde. Dies ist die …
Bild: Rabatt für Besucher von „Flash of Genius“Bild: Rabatt für Besucher von „Flash of Genius“
Rabatt für Besucher von „Flash of Genius“
Besucher des Kinofilms „Flash of Genius“ erhalten 10% Rabatt bei PriorMart.com, dem Marktführer für notarielle Hinterlegungen Online. Mit der Verfilmung der wahren Geschichte des Mannes, der allein gegen die amerikanischen Autokonzerne kämpfen, um seiner Erfindung Anerkennung zu verschaffen, spricht „Flash of Genius“ das Hauptthema des Online-Service PriorMart.com an. Seit 2006 entwickelt und betreibt die PriorMart AG aus Brandenburg an der Havel moderne Lösungen, die den Schutz von Erfindungen und Werken schneller, einfacher und effizient…
26.06.2009

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Bestreiten des Urheberrechts vor dem BGHBild: Bestreiten des Urheberrechts vor dem BGH
Bestreiten des Urheberrechts vor dem BGH
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft – BGH I ZR 102/23 Auch wenn die Urheberschaft nur gegenüber dem Urheber bestritten wird, kann darin schon eine Verletzung des Urheberrechts liegen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Juni 2024 deutlich gemacht (Az.: I ZR 102/23).Gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat der Urheber das Recht auf die …
Bild: Neue Token-Lösung von TC TrustCenter - PDF-Sicherheit auf einen KlickBild: Neue Token-Lösung von TC TrustCenter - PDF-Sicherheit auf einen Klick
Neue Token-Lösung von TC TrustCenter - PDF-Sicherheit auf einen Klick
… und schon bestätigt ein separates Fenster im signierten Dokument dem Empfänger über Organisationsname und Zertifizierungsstelle die Signatur-Gültigkeit und damit die garantierte Urheberschaft des Dokumenten-Absenders. Einzige Voraussetzung auf Empfänger-Seite ist die Nutzung des kostenlosen Adobe PDF Readers. Auch auf der Absender-Seite gestaltet sich …
Schöpferischer Beitrag begründet Urheberrecht an Filmen
Schöpferischer Beitrag begründet Urheberrecht an Filmen
… schöpferischer Beitrag liegt zumindest dann vor, wenn dieser eine persönliche geistige Schöpfung wiedergibt. Zu unterscheiden ist, ob es sich um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten (beispielsweise das Drehbuch) oder filmunabhängigen (z.B. ein Roman) vorbestehenden Werkes handelt. Urheber eines Films können grundsätzlich …
Bild: Persönlichkeitsrecht nicht immer verletzt bei SchriftgutachtenBild: Persönlichkeitsrecht nicht immer verletzt bei Schriftgutachten
Persönlichkeitsrecht nicht immer verletzt bei Schriftgutachten
… (Urteil vom 21.02.2008, AZ: 8 Sa 1896/07, im Volltext unter anwaelte-giessen.de) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber um die Urheberschaft eines Beschwerdeschreibens zu ermitteln, ein Schriftsachverständigengutachten einholte. Der Urheber – der Arbeitnehmer - sah darin sein Persönlichkeitsrecht verletzt und forderte Schmerzensgeld. …
Filmrecht: Die Frage nach dem Urheber
Filmrecht: Die Frage nach dem Urheber
… von dem Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags. Weiterhin ist im Wesentlichen darin zu unterscheiden, ob es sich beim Urheberrecht um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten (beispielgebend das Drehbuch) oder filmunabhängigen (z.B. ein Roman) vorbestehenden Werkes handelt. Für die Bewertung, ob jemand einen schöpferischen …
Bild: Sicherheitslücke bei notariellen Hinterlegungen geschlossenBild: Sicherheitslücke bei notariellen Hinterlegungen geschlossen
Sicherheitslücke bei notariellen Hinterlegungen geschlossen
PriorMart – 2006-10-12: Möchte der Urheber eines Werkes einen gerichtssicheren Beweis seiner Urheberschaft, so wird meist die notarielle Hinterlegung empfohlen. Hier wird durch einen zugelassenen Notar der Zeitpunkt der Hinterlegung als frühester Zeitpunkt der Urheberschaft bestätigt. Außerdem gibt der Urheber eine eidesstattliche Erklärung ab, tatsächlich …
Urheberrecht an Filmen oder Nebenleistungen
Urheberrecht an Filmen oder Nebenleistungen
… als auch juristische Personen, sowie Personenmehrheiten in gesamthänderischer Verbundenheit sein. Insoweit ist zu unterscheiden, ob es sich um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten (beispielsweise das Drehbuch) oder filmunabhängigen (z.B. ein Roman) vorbestehenden Werkes handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, …
EuGH: Fernsehübertragungen via Livestreaming
EuGH: Fernsehübertragungen via Livestreaming
… soll dies nach richterlicher Auffassung ein weiterer Schritt in die richtige Richtung sein, um ein wenig Transparenz in die ohnehin schwierige Materie der Urheberschaft zu gewähren. Da anders als im Patent- oder Markenrecht im Urheberrecht kein öffentliches Register existiert, werden diesbezügliche Nachforschungen mithin auf diese Weise vereinfacht. Bei …
Bild: Urheberrechtsschutz im Internet - Bilder und FotosBild: Urheberrechtsschutz im Internet - Bilder und Fotos
Urheberrechtsschutz im Internet - Bilder und Fotos
… grenzenlos. Sicherlich wird dies auch dadurch begünstigt, dass nicht wenige Inhaber der Nutzungsrechte wohl bewusst jeglichen Hinweis auf eine Urheberschaft verschweigen und keinerlei technische Kopierschutzmechanismen einbauen. Dies rechtfertigt selbstverständlich keine Urheberrechtsverstöße. Verwertungsrecht Das Recht am Bild sichert u.a. das kommerzielle …
Die Filmurheberschaft als ein besonderer Fall des Urheberrechts
Die Filmurheberschaft als ein besonderer Fall des Urheberrechts
… München, Nürnberg und Stuttgart wgrprainer.com führen aus: Nach dem allgemeinen Schöpfungsgrundsatzes des Urhebergesetzes, verankert in § 7 UrhG, kommt es für die Beurteilung der Urheberschaft eines Filmes darauf an, ob die "Person", deren Urheberschaft in Frage steht, einen schöpferischen Beitrag zu dem Film geleistet hat. Ein solcher liegt beispielsweise …
Sie lesen gerade: Die eigene Urheberschaft beweisen – aber wie?