(openPR) PriorMart – 2007-03-12: Für Autoren, Musiker, Designer und viele andere mehr ist das Urheberrecht die wichtigste Stütze bei der Durchsetzung der eigenen Leistungsrechte. Zur Anwendung dieses Gesetz bedarf es jedoch nicht nur des Urheberwerkes sondern auch eines Beweises der Urheberschaft.
Praktisch arbeiten viele schöpferisch tätige Menschen die meiste Zeit allein. Welchen Zeugen kann ein Autor benennen, der während der Textarbeit auf dem Bildschirm mit las und was tut der Autor, wenn dieser Zeuge vergesslich ist? Weder Datenbackups noch die gelegentlich empfohlenen „Einschreiben an sich selbst“ können den Beweis für die Urheberschaft erbringen.
Der beste Beweis wäre eine vertrauenswürdige Person, die während des Schöpfungsprozesses über die Schulter schaut. Diese Person müsste die eigenen Beobachtungen dokumentieren, um auch noch Jahre später die Schöpfungsarbeit sicher bezeugen zu können. In der Praxis ist dieser Beweis nie anzutreffen. Statt dessen kommt der zweitbeste Beweis zum Einsatz.
Bei der notariellen Hinterlegung bestätigt ein zugelassener Notar den Zeitpunkt, an dem ein bestimmtes Werk in einem bestimmten Zustand existierte und durch eine bestimmte Person hinterlegt wurde. Erklärt die Person zusätzlich an Eides statt, der Urheber des Werkes zu sein, wird von einer Urheberschaft ab dem Hinterlegungszeitpunkt ausgegangen.
Auch dieser Beweis ist jedoch relativ selten. Einerseits schrecken organisatorische und finanzielle Hürden die Urheber ab, anderseits wird kritisiert, dass nachträgliche Änderungen durch die einmalige Hinterlegung nicht geschützt sind. Nur eine einzelne, exakt bestimmte Version des Werkes erlangt den Schutz. Auch vor der Fertigstellung des Gesamtwerkes verfügt der Urheber über keine Beweise, während des Schöpfungsprozesses kann er sich nicht auf das Urheberrecht berufen.
Die Situation ist vergleichbar mit einem Kriminalkommissar, der am Tatort nur ein einzelnes Foto aufnimmt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihm Details entgehen, ist groß. Würde er statt dessen eine Bildreihe oder ein Video aufnehmen, könnte er auch Details, die erst später Bedeutung erlangen, genau prüfen und beweisen.
Im Urheberrecht wird diese Problematik durch einen Service der PriorMart AG gelöst. Das Brandenburger Unternehmen bietet Urhebern an, in regelmäßigen Zeitabständen notarielle Hinterlegungen durchzuführen. Dabei wird jeweils der aktuelle Arbeitsstand gesichert. Eine rechtliche Einschätzung der Schutzfähigkeit ist bei diesem Verfahren nicht notwendig. Da der Urheber wie bei einem Backup alle Details kontinuierlich sichert, kann er im Ernstfall jede Einzelheit zeitgenau nachweisen. Erst in einem konkreten Fall wird die Beweislage anwaltlich bewertet und zur Geltendmachung der Urheberrechte geordnet.
Die eigentliche Hinterlegung bei einem Notar realisiert das Unternehmen, der Kunde lädt lediglich die Datei auf den Online-Server. Dadurch ist auch der zeitliche Aufwand für die Hinterlegung äußerst niedrig.
Neben dem Nachweis durch notarielle Hinterlegung bietet die PriorMart AG auch an, die hinterlegten Werke zu archivieren. Durch diese Leistung können Urheber ihren Schaffensprozess notariell dokumentieren und gleichzeitig den aktuellen Arbeitsstand extern archivieren. Falls die Festplatte crasht oder ein Virus Daten löscht, hat der Kunde vorgesorgt.
Durch regelmäßige notarielle Hinterlegungen geschaffene Urhebernachweise helfen
wenn Ihr eigenes Urheberrecht verletzt wird,
wenn Ihnen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden,
wenn Sie Datenverluste erleiden.
Technologieunternehmen nutzen dieses Verfahren auch, um Nachweise gemäß §12 PatG (Vorbenutzungsrecht) zu schaffen. Der Träger dieses Rechtes kann trotz der Patentrechte Dritter eigene Erfindungen in einem festgelegten Rahmen anwenden. So verhindern Unternehmen, dass jahrelange Forschungsarbeiten durch schnellere Patentanmeldungen Dritter entwertet werden. Durch die Kombination zwischen Archivierung und notarieller Hinterlegung können Technologieunternehmen auch noch Jahrzehnte später entsprechende Nachweise führen.
Der Korb der Einsatzmöglichkeiten der notariellen Nachweise ist groß. Wie bei einer Risikoversicherung zeigt sich der Nutzen praktisch erst im Schadensfall. Schlau ist, wer vorsorgt. Wer dagegen abwartet, bis der Schaden entstanden ist, kann den Hinterlegungsservice nicht rückwirkend einsetzen. Daraus entstehende Verluste muss der Geschädigte selbst tragen. Genau wie bei einer Versicherung.
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Peter Schilling
Tel. 03381-7977860









