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Durch Fernwartung die Gesundheit schützen

08.02.202110:44 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Durch Fernwartung die Gesundheit schützen

(openPR) Auch aus der Ferne können wir uns auf Fehlersuche begeben, wenn es Probleme mit einem bestimmten Gerät in Ihrem System gibt. Das schützt angesichts des Coronavirus nicht nur unser aller Gesundheit, sondern hilft auch dabei, kurzfristig Fehler aufzudecken, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Manche Fehler lassen sich sogar direkt über diesen Weg beheben.

Natürlich erfolgt der Zugriff aus der Ferne nur nach Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Handelt es sich bei dem von einem Problem betroffenen Gerät beispielsweise um einen stationären PC oder einen Laptop, können Sie sogar am Bildschirm verfolgen, was genau wir daranmachen.

Lässt sich ein Problem nicht per Fernwartung lösen, wird mit Ihnen gemeinsam entschieden: Handelt es sich um ein betriebskritisches Problem, das unbedingt zeitnah zu beheben ist, oder kann die Behebung des Problems auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden? Unter Abwägung der gesundheitlichen Risiken fällen wir daraufhin gemeinsam die Entscheidung für oder gegen einen Vor-Ort-Termin und suchen nach einer adäquaten Lösungsmöglichkeit.

Ist Ihre IT in Gefahr?

Stellen Sie Ihre IT zuverlässig auf, um ausfallsicher arbeiten zu können – auch in der Corona-Krise.

Die größte Bedrohung für Unternehmen sind Cyberangriffe. Durch die Corona-Krise ist es sogar noch realistischer geworden, zum Opfer zu werden. Denn die Veränderungen innerhalb der IT, die im März 2020 von vielen Unternehmen fast schon übers Knie gebrochen wurden, öffnen jetzt Tür und Tor für Cyberkriminelle. Das liegt vor allem daran, dass nur wenige Unternehmen bereits vor den deutschlandweiten Kontaktbeschränkungen das Home Office praktizierten und die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen hatten.

Neben der Anschaffung neuer Hardware-Komponenten musste zum Beispiel auch eine sichere VPN-Leitung aufgebaut werden. Was viele nicht wissen: Nur so können Ihre Mitarbeiter im Home Office sicher auf Ihre IT zugreifen.

Stellen Sie sich darum die Frage: Ist Ihre IT in Gefahr? Wir prüfen das für Sie!

IT-Sicherheitscheck: Gefahren erkennen und beheben

Der IT-Sicherheitscheck gleicht einem Security-Audit für Ihr Unternehmen. Wir nehmen eingesetzte Hardware und Software unter die Lupe und finden heraus, ob Schwachstellen existieren. Außerdem überprüfen wir Ihre eingesetzten Systeme auf mögliche Risiken. Nachdem wir Ihre Netzwerksicherheit auf Herz und Nieren getestet haben, haben Sie schwarz auf weiß vorliegen, welche potentiellen Gefahren an welchen Stellen drohen und wo Sie dringend nachbessern sollten

Leistungen des IT-Sicherheitschecks

  • Durchführung eines umfassenden IT-Sicherheitschecks
  • Security Check aller Hardware- und Software-Komponenten
  • Dokumentation von Attacken und Warnungen vor Risiken

Wie Sie mit den Ergebnissen des IT-Sicherheitschecks verfahren, ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Lassen Sie uns als Ihren IT-Fachmann die aufgedeckten Sicherheitslücken beseitigen oder spielen Sie lieber auf Risiko? Die Entscheidung liegt bei Ihnen. Doch bedenken Sie, dass Sie mit dem Spiel auf Risiko den Fortbestand Ihres Unternehmens als Einsatz geben. Die Folgen eines Cyberangriffs können nämlich sehr teuer werden.

Weitergabe von Mitarbeiterdaten wegen Corona

Welche Auskünfte müssen Arbeitgeber den Gesundheitsbehörden über Mitarbeiter geben?

Infektionsverfolgung und Datenschutz

In der ersten, teils schlimmen Corona-Phase dachten eher wenige über Fragen des Datenschutzes nach. Das ändert sich nun, und das ist gut so. Denn bei der „Infektionsverfolgung“ geht es um viele Daten. Dabei gibt es rechtlich gesehen zwei Aspekte: Welche Fragen darf ein Gesundheitsamt stellen? Und welche Antworten darf ein Unternehmen geben?

Ausgangsfall: ein infizierter Arbeitnehmer

Angenommen, ein Arbeitnehmer ist nachweislich an Covid-19 erkrankt. Das hat sein Arzt dem Gesundheitsamt mitgeteilt. Dazu ist der Arzt gesetzlich verpflichtet. Jetzt will das Gesundheitsamt im Unternehmen nachforschen, wer vielleicht noch infiziert worden ist. Welche Auskünfte darf das Gesundheitsamt verlangen? Die Antwort gibt § 16 Infektionsschutzgesetz, der leicht zu googeln ist: sehr viele! Es darf etwa folgende Fragen stellen:

Typische Fragen des Gesundheitsamts

  • Wer hat mit dem Erkrankten in einem Zimmer gearbeitet?
  • Wer hatte mit ihm sonst Kontakt, etwa bei Besprechungen?
  • Mit welchen Kunden hatte der Erkrankte persönlich zu tun?

Befugnis des Unternehmens für Antworten

Das Gesundheitsamt hat das Recht, solche Fragen zu stellen. Trotzdem könnte einer Antwort durch das Unternehmen der Datenschutz entgegenstehen. Denn vor allem Personaldaten darf ein Unternehmen nicht ohne Weiteres nach außen weitergeben.

DSGVO und lebenswichtige Interessen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trifft eine erfreulich konkrete Regelung. Danach ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen zu schützen (siehe Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO). Dabei kann es ausdrücklich um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person selbst gehen, aber auch um die einer anderen Person.

Aussagen der DSGVO zu Epidemien

Ein Blick in Erwägungsgrund 46 zur DSGVO schließt alle Zweifel aus: Die Notwendigkeit, Epidemien zu überwachen, ist dort ausdrücklich als ein Beispiel für lebenswichtige Interessen genannt. Und was für örtlich begrenzte Epidemien gilt, gilt für weltweite Pandemien natürlich erst recht. Das Unternehmen kann und muss die Fragen des Gesundheitsamts daher beantworten.

Strenge Zweckbindung

Beruhigend, dass das Infektionsschutzgesetz auch eine strenge Schutzvorschrift enthält. Das Gesundheitsamt darf alle Daten ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten. So regelt es dort § 16 Abs. 1 Satz 2. Die Überwachung erfolgt durch die Datenschutzaufsicht.

Schutz von Daten beim Betriebsarzt

Ein Betriebsarzt ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben. In jedem Fall liegt seine Tätigkeit auch im Interesse der Arbeitnehmer. Aber wie sieht es bei ihm mit der Verschwiegenheit aus? Können sich Arbeitnehmer auf Geheimhaltung verlassen? Die klare Antwort lautet: Ja! Dennoch gibt es viele interessante Details, die man kennen sollte.

Klassisches Beispiel: Eignungsuntersuchung

Wie ein Betriebsarzt arbeitet, lässt sich gut am Beispiel einer Eignungsuntersuchung erklären. Ein Mitarbeiter soll im Unternehmen eine völlig neue Aufgabe übernehmen. Mit ihr sind körperliche Belastungen verbunden, denen der Mitarbeiter bisher nicht ausgesetzt war. Deshalb beauftragt der Arbeitgeber den Betriebsarzt, eine Eignungsuntersuchung durchzuführen.

Intensive Erhebung von Daten

Bei dieser Untersuchung befragt der Betriebsarzt den Mitarbeiter intensiv zu seinem Gesundheitszustand. Auch die Frage, an welchen Krankheiten er leidet, spielt dabei eine Rolle. Ferner hält der Betriebsarzt wesentliche körperliche Daten fest wie etwa Gewicht und Blutdruck. Der Betriebsarzt kommt zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiter für die neue Aufgabe gesundheitlich geeignet ist.

Mitteilung lediglich des Ergebnisses an den Arbeitgeber

Dem Arbeitgeber teilt der Betriebsarzt lediglich dieses Ergebnis mit. Die Mitteilung beschränkt sich also auf die Aussage: „geeignet für die neue Aufgabe“. Warum der Betriebsarzt zu diesem Ergebnis gekommen ist, erfährt der Arbeitgeber nicht. Körperliche Daten wie etwa das Gewicht oder Diagnosen wie Bluthochdruck sind für den Arbeitgeber tabu.

Umfassende Mitteilung an den Mitarbeiter

Gegenüber dem Mitarbeiter kann der Betriebsarzt dagegen völlig offen sein. Manchmal hat er sogar die Pflicht, ihm gegenüber deutlich zu werden. Das gilt zum Beispiel dann, wenn er etwas feststellt, das für den Arbeitnehmer gefährlich ist. So mag ein ungewöhnlich hoher Blutdruck zwar kein Hindernis für die neue Aufgabe im Unternehmen sein. Anlass für einen ernsten Hinweis auf mögliche gesundheitliche Folgen ist er aber allemal.

Der Betriebsarzt als Arzt

Das Beispiel der Eignungsuntersuchung zeigt die Rolle eines Betriebsarztes sehr deutlich:

Zunächst einmal ist er ohne Wenn und Aber Arzt. Er unterliegt also derselben Sorgfaltspflicht wie jeder andere Arzt auch.

Selbstverständlich gilt für ihn auch die ärztliche Schweigepflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betriebsarzt als Angestellter des Unternehmens intern tätig ist oder ob es sich um einen externen Betriebsarzt handelt. Ein externer Betriebsarzt betreibt eine eigene Praxis und kommt nur im Bedarfsfall in das Unternehmen.

Notwendiges Einverständnis des Arbeitnehmers

Auskünfte über medizinische Sachverhalte darf ein Betriebsarzt dem Arbeitgeber nur geben, wenn der betroffene Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Das gilt auch bei einer Eignungsuntersuchung.

Was das bedeutet, wird an einem eher absurden Beispiel besonders deutlich: Die Eignungsuntersuchung fällt zwar positiv aus. Der Mitarbeiter möchte aber dennoch nicht, dass der Betriebsarzt dies dem Arbeitgeber mitteilt. Dann muss der Betriebsarzt diesen Wunsch erfüllen. Allerdings muss der Arbeitnehmer dann auch damit leben, dass er ohne Bestätigung der Eignung den neuen Job nicht bekommen wird.

Erforderlichkeit als Maßstab

In jedem Fall darf der Arbeitgeber nur die medizinischen Informationen erhalten, die für den konkreten Anlass erforderlich sind. Deshalb erfährt er bei einer Eignungsuntersuchung in der Regel nur das Ergebnis „geeignet/nicht geeignet“.

Manchmal genügt dies aber nicht. So ist es etwa denkbar, dass der Mitarbeiter grundsätzlich für die neue Tätigkeit geeignet ist, aber einzelne Einschränkungen zu beachten sind. Klassisches Beispiel: Der Mitarbeiter kann zwar Lasten heben. Sie dürfen aber nicht schwerer als zehn Kilo sein. Dann ist diese Information für den Arbeitgeber notwendig, damit er die Eignung einschätzen kann.

Organisatorische Vorkehrungen

Auch bei einem internen Betriebsarzt steht die ärztliche Schweigepflicht keineswegs nur auf dem Papier. Vor allem sind betriebsärztliche Unterlagen auf keinen Fall Bestandteil der Personalakten. Der Betriebsarzt muss sie vielmehr selbst unter Verschluss halten. Scheidet ein Betriebsarzt aus, darf er die Unterlagen seinem Nachfolger zur Verfügung stellen.

Kein Problem ist es, wenn ein externer Betriebsarzt die erforderlichen Unterlagen im Unternehmen aufbewahrt und nicht in seiner Praxis. Dann ist jedoch beispielsweise ein gesonderter Schrank erforderlich, für den nur der Betriebsarzt den Schlüssel hat.

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