(openPR) Im Rahmen des „Express Antwort Service“ (EAS) nimmt das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) regelmäßig zu Auslegungsfragen des internationalen Steuerrechts Stellung. In dem neuen EAS 3425 vom 24.7.2020 beschäftigte sich das BMF mit der abkommensrechtlichen Frage, ob ein sog. „E-Sportler“, der an Computerspiel-Wettkämpfen in den USA teilnimmt, unter den Künstler- bzw Sportlerbegriff iS Art 17 des Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-USA zu subsumieren ist und den USA ggfs ein Besteuerungsrecht am gewonnenen Preisgeld zusteht. Das BMF folgt dabei im Wesentlichen den Grundsätzen des OECD-Musterkommentars zu Art 17 OECD-MA.
Das BMF wurde im Rahmen einer EAS-Anfrage mit der Sachverhaltskonstellation und Frage konfrontiert, ob den USA ein Besteuerungsrecht an einem gewonnenen Preisgeld zukommt, welches ein in Österreich ansässiger „E-Sportler“ bei einem Wettkampf in den USA gewonnen hat. Der E-Sportler hat in den USA vor Ort an diesem Wettkampf teilgenommen, der live in einem Stadion vor 20.000 Besuchern ausgetragen und zudem von einem Millionenpublikum online verfolgt wurde:
Steuerpflicht nach innerstaatlichem Recht
Nach Ansicht des BMF erzielen sog. „E-Sportler“, welche selbstständig und regelmäßig an Computerspiel-Wettkämpfen teilnehmen, die eine lange Vorbereitungs- bzw Trainingszeit erfordern und deren Ziel der Gewinn eines Preisgeldes ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988. Ist der E-Sportler in Österreich ansässig, sind diese Einkünfte im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich zu erfassen.
Welchem Staat steht das Besteuerungsrecht zu?
Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob ein solcher E-Sportler als „Künstler oder Sportler“ iS Art 17 des österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA gilt. Ungeachtet der Frage, ob ein E-Sportler auch den abkommensrechtlichen Sportlerbegriff erfüllt, wäre der Steuerpflichtige nach Ansicht des BMF jedenfalls vom Begriff des Künstlers erfasst. Der Künstlerbegriff („entertainer“) ist im Abkommensrecht deutlich weiter gefasst als im österreichischen EStG. Zentrale Voraussetzung des Art 17 DBA-USA ist, dass eine „public performance“ vorliegt. Darunter wird ein öffentlicher Auftritt vor Publikum verstanden, der vorwiegend der Unterhaltung dient. Das BMF verweist in diesem Zusammenhang auf die Beispiele in Abs 6 OECD-MK zu Art 17 OECD-MA: „billards and snooker, chess and bridge tournaments“. Das Vorliegen einer „public performance“ hat das BMF gleich in mehrfacher Hinsicht bejaht: Der Publikumscharakter ist unmittelbar aufgrund der Stadionbesucher vor Ort und der online-Übertragung erfüllt; außerdem liege das Wesen eines Computerspiel-Wettkampfes ua darin, Publikum anzuziehen und zu unterhalten.
Die Subsumtion der Wettkampfteilnahme eines E-Sportlers unter Art 17 DBA Österreich-USA ermöglicht ein Besteuerungsrecht der USA hinsichtlich der beim Wettkampf erzielten Einkünfte, insoweit diese (einschließlich erstatteter/übernommener Kosten) 20.000 USD übersteigen. Die Doppelbesteuerung wird in Österreich durch Anrechnung der US-Steuer vermieden (Anrechnungsmethode gem Art 22 Abs 3 lit a DBA-USA).
Teilnahme ausländischer eGamer an österreichischen Turnieren
Vor dem Hintergrund dieser EAS sollten sich auch Veranstalter derartiger Turniere in Österreich ihrer steuerlichen Verpflichtungen bewusst sein: Abkommensrechtlich ist aus österreichischer Sicht mit EAS 3425 nunmehr klargestellt, dass Teilnehmer an einem öffentlich ausgetragenen Online-Turnier als „Künstler“ im DBA-rechtlichen Sinne gelten und bei physischer Teilnahme in Österreich daher auch ein Besteuerungsrecht zugunsten Österreichs entsteht. Innerstaatlich ist zudem davon auszugehen, dass E-Sportler als „Mitwirkende an einer Unterhaltungsdarbietung“ einzustufen wären und folglich der Vergütungsschuldner zu einem Quellensteuerabzug iHv 20 % gem § 99 Abs 1 Z 1 EStG verpflichtet ist. Da § 99 Abs 1 Z 1 EStG nicht zwingend auf eine tatsächliche Tätigkeit in Österreich abstellt, wäre die Quellensteuerabzugsverpflichtung selbst bei lediglich „online“ teilnehmenden E-Gamern, die ein Preisgeld von einem österreichischen Veranstalter erhalten, zu prüfen.
FAZIT
Das österreichische BMF hat in dieser EAS unmissverständlich klargestellt, dass E-Sportler Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen können. Abkommensrechtlich subsumiert das BMF E-Sportler unter den weiten Begriff des„Künstlers“ iSd Art 17 OECD-MA. Das bedeutet, dass dem jeweiligen Tätigkeitsstaat (zB physischer Austragungsort eines Turnieres) das Besteuerungsrecht an den entsprechenden Einkünften zusteht. In vielen Staaten – so auch in Österreich – kann dies bedeuten, dass dem ausländischen E-Sportler eine Quellensteuer von seinen Einkünften abgezogen werden muss. Außerdem kann die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestehen. E-Sportler, die an ausländischen Turnieren teilnehmen, sollten sich folglich vorab über Ihre steuerlichen Verpflichtungen informieren.
Für Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Unseren Originalbeitrag finden Sie hier: https://www.icon.at/de/publikationen/news/
Autoren: Thomas Kaisinger, Matthias Mitterlehner












