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Die Weihnachtsfeier im Betrieb - eine arbeitsrechtliche Betrachtung

02.12.200612:21 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes
Bild: Die Weihnachtsfeier im Betrieb - eine arbeitsrechtliche Betrachtung
Dr. Christopher Liebscher, LL.M.
Dr. Christopher Liebscher, LL.M.

(openPR) In vielen Unternehmen und Betrieben hat zur Adventszeit eine große Weihnachtsfeier Tradition. Das gesellige Fest wird von vielen Arbeitgebern als Gelegenheit verstanden, den betrieblichen Zusammenhalt zu stärken. Gleichwohl versetzt die Aussicht auf die alljährliche Feierlichkeit nicht alle Arbeitnehmer in freudige Erwartung. Das mag zum einen an der durchaus unterschiedlichen "Qualität" solcher Feste liegen, zum anderen bietet gerade auch ein rauschendes Fest Fallstricke im zwischenmenschlichen Bereich. Grund genug die Sache einmal mit nüchternem arbeitsrechtlichem Blick zu betrachten:



Für den ausgemachten Weihnachtsmuffel stellt sich zuerst die Frage, ob das Fernbleiben von der Feier negative arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dies kann beruhigend verneint werden. Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist gesetzlich nicht geregelt. Auch in Arbeitsverträgen finden sich in aller Regel keine Bestimmungen zu Betriebsfeiern, Betriebsausflügen oder Ähnlichem. Der Arbeitnehmer ist demnach nur verpflichtet, seiner arbeitsvertraglichen Hauptpflicht - der Arbeitspflicht - nachzukommen. Mit seiner Arbeitspflicht hat die Teilnahme an einem Weihnachtsfest jedoch nichts zu tun. Auch eine Nebenpflicht zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gibt es nicht. Fällt die Feier in die reguläre Arbeitszeit, bedeutet dies jedoch auch, dass derjenige, der nicht mitfeiern möchte, seine normale arbeitsvertragliche Verpflichtung erfüllen muss, sprich zu arbeiten hat. Ist das aufgrund der abwesenden Kollegen nicht möglich - und kann dem Arbeitnehmer auch keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden - darf er nach Hause gehen.

Gute Nachricht für alle in Feierlaune: Es besteht zwar keine Teilnahmepflicht, jedoch ein Teilnahmerecht, denn den willkürlichen Ausschluss von der Feier verbietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Einen Anspruch auf Durchführung einer Weihnachtsfeier - beispielsweise begründet mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - gibt es nicht. Ebenfalls besteht hinsichtlich des Weihnachtsfestes kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Ist das Fest in vollem Gange, sollte berücksichtigt werden, dass - trotz Weihnachten - arbeitsvertragliche Nebenpflichten gelten. Wer Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt oder belästigt, riskiert eine verhaltensbedingte, in schweren Fällen sogar die fristlose Kündigung. Streitereien, insbesondere unter Alkoholeinfluss, sollten tunlichst vermieden werden; Streithähnen geht man besser aus dem Weg.

Für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung - auch außerhalb des Betriebsgeländes (OLG Frankfurt, MDR 2003, 1053) - besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Während der Feier stehen alle Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die mit dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung vereinbar sind. Hierzu zählen Tätigkeiten wie Essen, Sport, Spiele und Tanzen; auch die Vorbereitung des Festes ist versichert. Der Versicherungsschutz deckt zusätzlich den direkten Heimweg nach offiziellem Ende der Feier ab. Wann die Feierei ihr Ende hat, bestimmt - wie so oft - der Chef. Beendet dieser offiziell die Feier und geht nach Hause, ist beispielsweise der Treppensturz nach einigen weiteren Absackern kein Arbeitsunfall mehr (vgl. SG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2006, Az.: S 10 U 2623/03).

In diesem Zusammenhang noch ein Wort zum Alkohol: Trunkenheit schließt den Versicherungsschutz nicht in jedem Fall aus. Nur wer so stark betrunken ist, dass der alkoholbedingte Ausfall seiner kognitiven oder motorischen Fähigkeiten von derart überragender Bedeutung ist, dass im Vergleich hierzu die versicherte Tätigkeit in den Hintergrund tritt, ist nicht mehr versichert. Sonstige Unfälle unter Trunkenheit sind dann außerhalb des Versicherungsschutzes, wenn die Trunkenheit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall war (BSG, Urteil vom 28.06.1979 - 8 a RU 98/78). Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne - und im Sinne des allgemeinen Betriebsfriedens - sei deshalb zur Mäßigung geraten.

Dr. Christopher Liebscher, LL.M.
Meyer-Köring v.Danwitz Privat, Berlin

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