(openPR) Ein Arbeitnehmer hatte in einer E-Mail Kollegen beleidigt. Das daraufhin stattgefundene Personalgespräch mit dem Vorgesetzten und dem Betriebsrat nahm er heimlich mit seinem Handy auf. Als die Arbeitgeberin davon erfuhr, sprach sie eine fristlose Kündigung aus.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht und später auch vom Hessischen Landesarbeitsgericht abgewiesen wurde. Die heimliche Aufnahme eines Gesprächs verletzt das Persönlichkeitsrecht der Gesprächspartner. Rechtfertigungsgründe waren nicht ersichtlich. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die vorangegangene E-Mail belastet war, war trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis möglich.
Hinterziehungszinsen auf Kindergeldrückforderung
Eine Mutter erhielt für ihre volljährige Tochter in Berufsausbildung Kindergeld. Infolge einer Schwangerschaft brach die Tochter die Ausbildung ab, woraufhin die Familienkasse für zwei Jahre gezahltes Kindergeld zurückforderte. Die Familienkasse ging außerdem davon aus, dass eine Steuerhinterziehung vorlag und setzte Hinterziehungszinsen fest.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen Anhalt zweifelt indes am Vorliegen einer Steuerhinterziehung und setzte die Vollziehung der Hinterziehungszinsen aus.
Im Sachverhalt käme nur eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen in Betracht, indem die Mutter die Familienkasse pflichtwidrig über den Abbruch der Ausbildung in Unkenntnis gelassen hat und dadurch ungerechtfertigt die Weiterzahlung des Kindergelds erlangte. Die Mutter hätte die erforderliche Mitteilung in diesem Fall zudem vorsätzlich unterlassen haben müssen. D. h., sie hätte es ernsthaft für möglich halten und billigen müssen, dass die Familienkasse keine Kenntnis vom Abbruch der Ausbildung hat, sie die Aufklärung darüber dennoch unterlässt und dadurch einen nicht gerechtfertigten Vorteil erlangt.
Hat die Mutter hingegen die Aufklärung der Familienkasse möglicherweise vergessen oder nicht gewusst, dass sie den Ausbildungsabbruch hätte anzeigen müssen, läge nur grobe Fahrlässigkeit vor. Zwar habe die Mutter den Kindergeldantrag unterschrieben und damit bestätigt, alle relevanten Änderungen unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Da der Antrag nebst Merkblatt einen erheblichen Umfang hat, sah es das Gericht dennoch als nicht erwiesen an, dass die Mutter auch den Abschnitt über Erkrankung oder Mutterschaft gelesen und richtig verstanden habe.











