(openPR) Was ist eigentlich eine Spedition? Dago Express versucht heute, Ihnen diese Frage fachgerecht zu beantworten.
Speditionen heißen Unternehmen, die nach Abschluss eines Speditionsvertrags den Transport von Waren für Dritte besorgen (§ 453 HGB). Die hauptsächliche Aufgabe eines Spediteurs ist dabei, die Beförderung der Güter zu organisieren.
Diese beinhaltet nach § 454 HGB:
• die Festlegung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
• die Selektion der ausführenden Unternehmen, den Abschluss der für die Verschickung benötigten Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Übermittlung von Informationen und Anweisungen an die ausführenden Unternehmer,
• die Sicherstellung von Schadenersatzansprüchen des Versenders.
Der Versender kann das Transportunternehmen auch mit weiteren Leistungen beauftragen, wie z. B. die Versicherung und versandgerechte Verpackung der Waren, ihre Kennzeichnung und die Erstellung der Zollpapiere.
Sofern vereinbart, ist der Spediteur ist dabei nur zum Abschluss der Verträge verpflichtet, die mit der Erbringung dieser Leistungen einhergehen (§ 454 HGB).
In Anbetracht dieser Aufgaben verrichtet der Spediteur hauptsächlich eine planende und steuernde Position für einen logistisches Teil des Transportsystems.
Durch die Annahme des erteilten Speditionsauftrags durch den Verlader und die Auswahl, Auftragserteilung und Kontrolle der ausführenden Unternehmen bekleidet der Spediteur die Rolle des Vermittlers zwischen Nachfrager und Anbieter von logistischen Serviceleistungen ein.
Der Spediteur befindet sich somit auf der mittleren Stufe der Beziehungspyramide.
Alternativ zur Beauftragung eines Transportunternehmens ist dem Spediteur allerdings auch erlaubt, die Beförderung unter Rückgriff auf seine eigenen Fahrzeuge auszuführen.In diesem Fall (Selbsteintritt) hat der Spediteur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. Demzufolge kann der Spediteur neben der Vergütung seiner Leistungen im Rahmen des Speditionsgeschäfts auch die üblichenFrachtkosten verlangen (§ 458 HGB).
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