(openPR) Die Firma K.a.p.u.t.t. GmbH in Pinneberg berichtet in Ihrem monatlichem Newsletter, den AV-BranchenNEWS, über ein aktuelles Problem in der Autoverwerter- und Kfz-Branche. Zur Zeit werden vermehrt Autoverwerter vom IDO-Verband abgemahnt. In diesen Fällen wird meist ein seitenlanges Schreiben mit allen möglichen Gerichtsurteilen, Paragrafen und Verweisen verschickt. Als Nicht-Jurist sei man damit vorerst völlig überfordert. Eine tapfere Online-Händlerin hat sich dem Gerichtsmarathon gegen den IDO Verband gestellt und verklagt nun die Geschäftsführerin des IDO. Hier lesen Sie dazu den entsprechenden Bericht: http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/wirtschaft/region/Gericht-sieht-Verdacht-von-Straftat-bei-Abmahnverein-article3981776.html
Auch die Regierung hat nun einen Gesetzentwurf verabschiedet, der Anwälten und Vereinen, denen es nur ums Geld verdienen geht, das Handwerk zu legen. Der ZKD hat diesen Kabinettsbeschluss begrüßt und hofft auf eine spürbare Entlastung des Kfz-Gewerbes. Einen Artikel dazu finden Sie hier: https://www.autohaus.de/nachrichten/gesetz-gegen-abmahnmissbrauch-kfz-gewerbe-hofft-auf-spuerbare-entlastung-2294455.html?utm_source=Newsletter&utm_campaign=Newsletter-Einstieg&utm_medium=Newsletter-AH
Grundsätzlich rät die K.a.p.u.t.t. GmbH, die vorgeschlagene Unterlassungserklärung des Vereines auf keinen Fall zu unterschreiben! Die geforderten Abmahnkosten sind nämlich das kleinste Problem und ahnungsloses Vorgehen kann schnell existenzbedrohend werden.
Bei weiteren Verstößen kann der IDO Verband sofort mehrere Tausend Euro Strafe einfordern und bekommt nur aufgrund der unterzeichneten Unterlassungserklärung damit vor jedem Gericht Recht. Hier sind der Firma Beträge zwischen 2.500,00 EUR und 20.000,00 EUR bekannt. Im Bericht des Newsletters wird empfohlen auf jeden Fall anwaltlichen Rat beim Händlerverband oder einem Rechtsanwalt mit spezieller Qualifikation im Internet-Recht aufzusuchen. Falls Sie einen entsprechenden Kontakt suchen, kann Ihnen auch dazu die K.a.p.u.t.t. GmbH weiterhelfen.
Gut beraten ist man, wenn man im Vorwege vorbeugt und den Abmahnanwälten keine Angriffsfläche bietet. Einige Beispiele für abmahnbare "Verstöße" sind widersprüchliche Texte in AGB, Lieferzeit oder Widerrufsbedingungen auf verschiedenen Plattformen wie Homepage, Shop, eBay oder andere Online-Börsen, der Passus "in der Regel" bei Versandzeiten oder ähnlichem oder die Nichtnennung, dass der Widerruf auch telefonisch erfolgen kann.
Den kostenlosen monatlichen Branchen-Newsletter können Sie unter










