(openPR) Änderung eines Steuerbescheids bei Berücksichtigung einer Provisionszahlung beim Empfänger als steuerpflichtiges Einkommen
Widerstreitende Steuerfestsetzungen sind auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zu ändern. Eine widerstreitende Steuerfestsetzung liegt vor, wenn in zwei oder mehreren Steuerbescheiden aus einem Sachverhalt widersprüchliche steuerrechtliche Konsequenzen gezogen werden.
Das Finanzgericht Hamburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine KG zahlte an eine GmbH Provisionen. Den Betriebsausgabenabzug lehnte das Finanzgericht in einem vorherigen Verfahren ab, da die KG die betriebliche Veranlassung der Zahlungen nicht darlegen konnte.
Die GmbH besteuerte die vereinnahmten Provisionen zunächst nicht. Erst in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung wurde die Versteuerung bei den Gesellschaftern der GmbH vorgenommen.
Die KG beantragte daraufhin in einem Antrag auf Prozesskostenhilfe erneut die Berücksichtigung der Provisionszahlungen als Betriebsausgaben. Da die Provisionen bei den Gesellschaftern der GmbH als steuerpflichtige Einkünfte behandelt worden seien, müsse bei ihr der Betriebsausgabenabzug zugelassen werden.
Diesem Antrag folgte das Finanzgericht nicht. Eine Versteuerung beim Empfänger führt nicht dazu, dass beim Zahlenden der entsprechende Betriebsausgabenabzug im Wege der Änderung des ihm gegenüber bereits (rechtskräftig) ergangenen Steuerbescheids zu gewähren wäre.
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