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DSGVO-konforme Entsorgung von Röntgenfilmen

28.05.201817:36 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Neuer Leitfaden für Kliniken und Praxen: Röntgenfilmentsorgung nach Datenschutzgrundverordnung

Bremen, 28. Mai 2018 – Seit Jahresbeginn begleitet die Schmidt + Kampshoff GmbH Krankenhäuser und Arztpraxen bei der Neuausrichtung ihrer Entsorgungspraxis. Denn seit 25. Mai 2018 gilt in Deutschland ein neues Datenschutzrecht – die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit einem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu). Die veränderte Gesetzgebung dient dem verbesserten Schutz personenbezogener Daten und betrifft auch die Aufbewahrung und Entsorgung von Röntgenfilmen und dazugehörigen Patientenakten. Was Datenschutz- und Abfallbeauftragte in medizinischen Einrichtungen jetzt neu beachten müssen, fasst Schmidtentsorgung in einem Leitfaden zusammen, der über www.schmidtentsorgung.de/de/downloads kostenfrei heruntergeladen werden kann.



„Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb gehört es zu unserem Service, medizinische Einrichtungen über neue Rechtsvorschriften aufzuklären. Deshalb haben wir eine Checkliste erarbeitet, wonach Kliniken und Praxen einfach überprüfen können, ob sie ihre Röntgenfilme DSGVO-konform entsorgen – und bei Mängeln schnell wissen, was zu tun ist“, erklärt Monica Calvo Moreno, Datenschutzkoordinatorin von Schmidt + Kampshoff, die Idee für den Leitfaden. „Weiterhin geben wir einen Überblick zur DSGVO, den neuen Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und auch den Strafen, die bei Missachtung des Regelwerks drohen“, ergänzt Moreno.

Bei der Archivführung ist künftig vor allem der Grundsatz der Speicherbegrenzung anzuwenden: „Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist“, heißt es in Artikel 5 DSGVO. Für die Aufbewahrung von Röntgenfilmen bedeutet das: Diese sollten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist umgehend an einen zertifizierten Entsorger übergeben werden. Eine Archivierung darüber hinaus ist nicht mehr zulässig. Verantwortlich für die pünktliche Archivräumung ist immer der Praxis- oder Klinikleiter.

„Unser Entsorgungsprozess entspricht vollumfänglich den neuen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung. Wir verwerten Röntgenfilme nachweislich in einem rundum geschlossenen Prozess, der nach der weiterhin maßgeblichen DIN SPEC 66399-3 zertifiziert ist. Darüber hinaus entwickeln wir derzeit eine Checkliste zur Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO für unsere Kunden“, so Moreno.

Nach Artikel 28 der Datenschutzgrundverordnung ist seit 25. Mai ein sogenannter Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) zwischen medizinischen Einrichtungen und Entsorgungsunternehmen verpflichtend. „AV-Verträge sind bei Schmidtentsorgung bereits seit vielen Jahren gängige Praxis. Natürlich macht die Datenschutzgrundverordnung nun einige Änderungen und Ergänzungen notwendig. Auch in diesem Punkt bieten wir den bestmöglichen Service: DSGVO-konforme Verträge müssen Kunden bei uns nicht nachfragen, denn diese werden automatisch verschickt“, beruhigt Moreno.

Weiterführende Informationen zur datenschutzkonformen Aufbewahrung und Entsorgung von Röntgenfilmen und dazugehörigen Patientenakten unter www.schmidtentsorgung.de.

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