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Verhältnis Patientenverfügung und Organspende: Ärzte für das Leben e.V. sehen weiterreichenden Klärungsbedarf

27.03.201307:32 UhrGesundheit & Medizin
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(openPR) Münster (26.03.13). Die Bundesärztekammer sieht in einem am 19.03.13 vorgelegten Arbeitspapier bei vermutetem Hirntod zwischen der in einer Patientenverfügung festgelegten Therapiebegrenzung und der Bereitschaft zur Organspende keinen Widerspruch. Und dies, obwohl für die Feststellung des Hirntodes bis zur vollendeten Organentnahme umfangreiche intensivmedizinische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen notwendig sind. "Als ethisch nicht vertretbar und rechtlich unzulässig" sei aber die "Reanimation eines Patienten, der zwar seine Organspendebereitschaft dokumentiert, einer Reanimation in der Patientenverfügung aber widersprochen hat", so die Bundesärztekammer.

Ärzte für das Leben e.V. sehen weiterreichenden Klärungsbedarf. Der 1. Vorsitzende der Ärzte für das Leben e.V., Prof. Dr. med. Paul Cullen in Münster und der stellvertretende Vorsitzende Dr. Erwin Grom erklärten dazu: „Die gesetzlich zulässige Organexplantation geschieht am noch lebenden, wenn auch im Sterben befindlichen Menschen. Die Organentnahme setzt umfangreiche Konditionierungsmaßnahmen wie Blutverflüssigung mit dem Risiko der Hirnblutung, künstliche Beatmung, Apnoetest mit möglichen Erstickungsanfällen und anderem mehr voraus. Unterschiedlich wird eine noch vorhandene Schmerzempfindung des Spenders beurteilt. Deshalb halten wir - wie bei allen ärztlichen Eingriffen - gegenüber jedem Organspendewilligen eine gesetzliche Aufklärungspflicht und deren schriftliche Dokumentation für unumgänglich. Ihr Fehlen ist strafrechtlich zu verfolgen.“

Ärzte für das Leben e.V. ist eine seit 1991 bestehende nicht-konfessionelle und unabhängige Gemeinschaft von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich für das Leben von der Befruchtung bis zum natürlichen Tod einsetzt.

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