10.07.2009 - 18:41 - Gesundheit & Medizin

In jeder Patientenverfügung auch Organspende berücksichtigen

Pressemitteilung von: Deutsche Stiftung Organtransplantation

Zum aktuellen Beschluss des Bundesrates zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung:


Deutsche Stiftung Organtransplantation appelliert:
In jeder Patientenverfügung auch Organspende berücksichtigen

Frankfurt am Main, 10. Juli 2009. In einer gesetzlich abgesicherten Patientenverfügung sollte nach Ansicht der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) auch die Entscheidung über eine mögliche Organspende geregelt werden.

„Wer in einer Patientenverfügung seinen Willen dazu formuliert, in welchen Situationen das eigene Leben im Falle einer schweren Krankheit nicht mehr künstlich verlängert werden darf, sollte auch an das Leben anderer Menschen denken, indem er einer Organspende ausdrücklich zustimmt und dies schriftlich festhält,“ erklärt Dr. Thomas Beck, Kaufmännischer Vorstand der DSO. Jedes gespendete Organ bedeute für einen der bundesweit 12.000 schwer kranken Patienten auf der Warteliste für eine Transplantation die Aussicht auf ein neues Leben. Diese Chance, nach dem eigenen Tod einem anderen Menschen ein Weiterleben zu ermöglichen, dürfe in einer Patientenverfügung nicht außer Acht gelassen werden, so Beck. Die DSO fordert deshalb, das Thema Organspende stärker in die Aufklärung über Patientenverfügungen mit einzubinden.

„Die Zustimmung zur Organspende steht nicht im Widerspruch zu einer Patientenverfügung“, betont Professor Dr. Günter Kirste, Medizinischer Vorstand der DSO. Für eine postmortale Organentnahme müssen intensivmedizinische Maßnahmen beibehalten werden. „Dies darf jedoch nicht mit einer lebensverlängernden Maßnahme verwechselt werden“, so Kirste weiter. Die medizinische Voraussetzung für eine Organentnahme in Deutschland ist der eindeutig nachgewiesene Hirntod, also der vollständige und irreversible Ausfall aller Gehirnfunktionen. Zur Vorbereitung der Organentnahme wird der Kreislauf des verstorbenen Spenders kurzfristig durch Maschinen künstlich aufrecht erhalten, um die Organe zu schützen. „Diese Maßnahme dient lediglich der Aufrechterhaltung der Funktionen der Organe und bedeutet keine Lebensverlängerung“, erläutert der Mediziner.

Dementsprechend sollte in der Patientenverfügung der Organspende Vorrang vor dem Abbruch der intensivmedizinischen Maßnahmen eingeräumt werden. Das Bundesministerium für Justiz gibt beispielsweise in seiner Broschüre zur Patientenverfügung konkrete Formulierungen vor, mit denen die persönliche Entscheidung zur Organspende hinreichend dokumentiert werden kann.

Fragen beantwortet das Infotelefon Organspende, eine gemeinsame Einrichtung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO). Unter der kostenfreien Rufnummer 0800/90 40 400 ist das Infotelefon montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 13.00 Uhr erreichbar.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Deutsche Stiftung Organtransplantion
Birgit Blome
Bereich Kommunikation
Deutschherrnufer 52
60594 Frankfurt am Main

Tel.: 069-677 328 9400

Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) ist die bundesweite Koordinierungsstelle für Organspende. Ihre Aufgabe ist die umfassende Förderung der Organspende und -transplantation in Deutschland. Die DSO hat sich zum Ziel gesetzt, allen Patientinnen und Patienten so schnell wie möglich die notwendige Transplantation zu ermöglichen.

Die DSO ist ausschließlich für die Koordinierung der postmortalen Organspende verantwortlich. Zurzeit können Niere, Herz, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm nach dem Tod gespendet werden. Diese Organe gehören zu den vermittlungspflichtigen Organen. Ihre Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung unterliegt den Regelungen des deutschen Transplantationsgesetzes.

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