(openPR) Die aufkeimende Debatte über das ärztliche Berufs- und Standesrecht droht zu entgleiten und da könnte es Sinn machen, zeitnah vor dem kommenden Deutschen Ärztetag über entsprechende Alternativen nachzudenken.
Sofern wir akzeptieren, dass ein „ethischer Grundkonsens“ mit Blick auf die ärztliche Suizidassistenz nicht zu erwarten ansteht und ihm letztlich auch keine (pseudo-)demokratische Legitimation zukommt, weil in dieser Frage ein Konsens nicht erforderlich ist, so scheint es angeraten, dass die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften einschließlich der BÄK sich dazu entschließen, sämtliche berufs- und standesrechtliche (Rechts-)Normen zur Sterbebegleitung ersatzlos zu streichen.
Dies deshalb, weil ohnehin einzig die Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte maßgeblich ist und diese nicht der Sanktionierung bedarf.
Im Übrigen bliebe es freilich den Kammern vorbehalten – wie letztlich auch durch die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen geschehen – ethische Empfehlungen auszusprechen, nach denen es der mündigen Ärzteschaft anheim gestellt ist, ggf. entsprechend zu verfahren. Dies gilt im Übrigen auch für die Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung, denen keine Rechtsnormqualität zukommt.
Wir sollten uns von dem Bemühen verabschieden, die Frage näher zu untersuchen, ob dass Standesrecht stets anspruchsvolleren Grundsätzen folgt als das staatliche (Straf-)Recht, anderenfalls es überflüssig wäre (so etwa C. Elss-Seringhaus, in. Saarbrücker-Zeitung v. 29.12.10).
In einer durch Wertepluralität gekennzeichneten Gesellschaft kann diese Frage ausdrücklich offen bleiben und wir sollten uns darauf besinnen, alle Hoffnungen auf die ethische und moralische Integrität des ärztlichen Berufsstandes zu setzen – einem Berufsstand, der letztlich auch seine Grenzen durch das staatliche Recht erfährt und demzufolge eine grenzenlose Willkür ausgeschlossen ist: Freiheit ist und wirkt nicht beliebig und damit grenzenlos!
Ich plädiere daher für eine ersatzlose Streichung von „Regeln“ zur Sterbebegleitung im Berufsrecht, ohne dass hiermit seitens der Kammern die Möglichkeit zu Empfehlungen genommen wird.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich die „Nichtregelung“ auch für so manch andere Ethikdebatten anbieten würde und zwar vornehmlich aus einem Grunde: Das Berufs- und Standesrecht der Ärzteschaft bindet freilich nur diese (manchmal über Gebühr, wie die aktuellen Debatten zeigen), wenngleich Folgewirkungen für die Patienten eben nicht ausgeschlossen sind. Immer dann, wenn die legitimen Interessen Dritter berührt sind, sollte sich der professionsinterne Normgesetzgeber bescheiden, mal davon abgesehen, dass dies auch der ständigen Lesart des BVerfG entsprechen dürfte.
„Rechtsfreie Räume“ stehen nicht zu befürchten an, wie uns unschwer ein Blick in das staatliche Recht zeigt!
Von daher erscheint es mir höchst sympathisch, die verfasste Ärzteschaft wieder in die Mitte unserer Gesellschaft und somit in die Rechtsgemeinschaft zu holen, ohne ihnen eine „Sonderrechtsstellung“ einzuräumen.
Den Kritikern der Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts käme dann die ungleich anspruchsvollere Aufgabe zu, sich mit ihren „Argumenten“ beim staatlichen Gesetzgeber Gehör zu verschaffen, der sich in einem besondere Maße dem Grundrechtsschutz aller Bürgerinnen und Bürger und somit freilich auch der Ärzteschaft verpflichtet weiß.
Was also spricht dagegen, auf eine „ersatzlose Streichung“ zu setzen?
Lutz Barth






















