03.11.2008 - 08:07 - Gesundheit & Medizin
Montgomerys Haltung zum Patientenverfügungsgesetz stößt auf Unverständnis
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Das Sterben ist und bleibt ideologiefrei und nach der Verfassung kommt dem Gesetzgeber die zentrale Aufgabe zu, in dem Wertediskurs das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gegenüber der Inpflichtnahme durch intraprofessionelle Bereichethiken, aber auch religiöse Grund- und Werthaltungen, als verfassungsfest zu schützen. Es geht auch nicht um einen - mehr zweifelhaften denn redlichen - „Kampf“ um die Leitprofession beim „Sterben“!
Sowohl die Ärzteschaft, die Pflegenden als auch die geistlichen Würdenträger und im übrigen die Humanisten haben zu akzeptieren, dass die Verfassungsinterpretation aus guten Gründen nicht (!) mit der Philosophie und noch weniger mit einer Partei-, Verband- oder Vereinspolitik gleichzusetzen ist, mag auch der „Wunsch“ nach einer allgemeinen Leitkultur und nach der Dominanz für eine Profession beim „professionellen Sterben“ noch so groß sein.
Gleich, welche „Leitprofession“ sich mit ihrer bereichsspezifischen Ethik im Diskurs durchzusetzen vermag – jede dieser Leitprofessionen wird sich an der selbstbestimmten Entscheidung des Patienten zu orientieren haben, die ihrerseits nicht zur Fremdbestimmung eben der Ärzte oder der Pflege führen darf. Zitate von großen Philosophen können allenfalls zur Orientierung im historisch bedeutsamen Diskurs dienen, uns aber nicht die höchst individuelle und selbstbestimmte Entscheidung abnehmen. Man/frau muss nicht Kant, Sokrates oder die Richtlinien der BÄK zur Sterbebegleitung oder dergleichen gelesen haben, um seine Entscheidung treffen zu können.
Dies gilt freilich auch für die höchstpersönlichen Ansichten eines Herrn Montgomery: Ihm bleibt es freilich unbenommen, sich an der Debatte zu beteiligen. Sofern er sich allerdings auf fremdes Terrain – namentlich das Verfassungsrecht – begibt, darf ein Mindestmaß an Argumentation erwartet werden. Wenn Montgomery mit seiner These Recht haben sollte, dass die Rechtslage hinreichend klar sei, stellt sich die Frage, warum dies hochrangige Rechtswissenschaftler – im Übrigen auch einzelne Senatsmitglieder beim BGH – anders sehen? Hierbei soll im ferner nicht unerwähnt bleiben, dass eben die Richtlinien der BÄK zur Sterbebegleitung nicht (!) verbindlich sind und gleichwohl doch als ein zeitgenössisches Ethikdokument dergestalt Geltung beansprucht, gerade von der gesamten Ärzteschaft umgesetzt zu werden. Wenn denn alles so „klar in der Rechtsprechung sei“, wie gerne von den Funktionären der BÄK behauptet wird, fragt sich, warum eine „Richtlinie“ benötigt wird? Die BÄK und damit die einzelnen Funktionäre sind nicht dazu berufen, anstelle des Gesetzgebers bedeutsame Regelungen zur Absicherung patientenautonomer Entscheidungen am Lebensende zu „erlassen“, die sich in der Konsequenz in der Arzt-Patienten-Beziehung als ethische Superrechtsschranken jedenfalls für die Grundrechte der Patienten erweisen können.
Wir benötigen keine „Koalition der gutmeinenden Ärzteschaft“, die über bedeutsame Grundrechtsentscheidungen philosophiert, zumal diese sich beharrlich verfassungsrechtlicher Notwenigkeiten – man/frau könnte auch sagen „Binsenweisheiten“ – verschließt, sondern ein konsequentes Eintreten des Gesetzgebers für die Absicherung des Selbstbestimmungsrechts. Auch Montgomery polarisiert und ohne Frage kann er sich gewiss sein, dass seine Argumentation von dem stets behaupteten Widerspruch zwischen Patientenverfügung einerseits und Ausbau und Förderung der Palliativmedizin andererseits nicht ohne Gehör und Folgen bleiben wird.
Indes aber gilt: Es gibt keinen Widerspruch und die Ärzteschaft scheint insgesamt gut beraten zu sein, sich endlich von dieser nicht haltbaren Argumentation zu verabschieden. Palliativmedizin und Patientenverfügung schließen sich eben nicht (!) aus und noch weniger „zerstört die Patientenverfügung“ den Hospizgedanken. Diejenigen, die derartige Thesen verbreiten, sind die eigentlich „Gutmeinenden“ in unserer Gesellschaft und es bleibt unserer Phantasie überlassen, was wir davon zu halten haben, wenn gar der zur Selbstbestimmung legitimierte Patient als „egozentrischer Individualist“ diskreditiert wird.
Wenn Herr Montgomery sich schon dazu berufen fühlt, uns an seinem Verkündungsauftrag teilhaben zu lassen, dann wäre es auch sicherlich sinnvoll, wenn dieser in seinen Statements eine gewisse Distanz zu solchen Äußerungen seiner Kollegen offenkundig macht. Dies geschieht aber nicht und da mag es kritischen Zeitgeistern nachgesehen werden, wenn diese meinen, dass wohl einige Ärzte sich auf einer besonderen Mission befinden. Vielleicht ist einer der Gründe auch darin zu erblicken, dass die „Götter“ ihres weißen Gewandes zunehmend in den letzten Jahrzehnten entkleidet wurden und dies von einigen Ärzten bedauert wird. Die Ärzteschaft besitzt kein ethisches Monopol in gewichtigen Grundrechtsfragen und das Recht übernimmt nicht weithin dass, was die Ärzteschaft für sich als intraprofessionell ethisch verbindlich betrachtet!
Dies zu akzeptieren, mag zwar von einigen Professionellen als unübersteigbare Hürde ihres hippokratischen Selbstverständnis begriffen werden, ändert aber freilich nichts an dem Umstand, dass hier das Selbstbestimmungsrecht ein ungleich höheres Gewicht als der ethische Fürsorgeanspruch der Ärzteschaft hat.
Dies zu begreifen, kann doch nicht so schwer sein – es sei denn, man/frau will es nicht verstehen und da dürfte es dann in der Tat auch Sinn machen, in der Gänze auf ein verfassungsrechtliches Literaturstudium und damit eine fundierte Argumentation zu verzichten.
Was also bleibt?
Vielleicht sehen sich einige Verfassungsrechtler in der Lage, namhafte Persönlichkeiten – nicht nur aus der Ärzteschaft – zu einer kostenlosen Fortbildungsveranstaltung einzuladen, die ggf. auch zertifiziert und mit einigen Punkten honoriert wird.
Und ich gestehe hier bereitwillig: langsam „nervt“ mich die laienhafte Diskussion über eines der überragenden Grundrechte in unserer Verfassung. Juristen kämen wohl auch nicht auf die Idee, mal kurzerhand das Skalpell zu „schwingen“ und anstelle der Chirurgen operative Eingriffe vorzunehmen.
Der Vizepräsident der Bundesärztekammer scheint die aktuelle Rechtsprechung nicht zu kennen, denn sonst ließe sich seine naive Auffassung nicht erklären. Gerade anhand der Rechtsprechung wird überdeutlich, dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Mal ganz davon abgesehen, dass der Gesetzgeber aufgrund des Gesetzesvorbehalts gehalten ist, eine entsprechende Regelung zu treffen.
Ein Gesetz ist daher zwingend notwendig und Herr Montgomery scheint daher gut beraten zu sein, sich auf das zu konzentrieren, was er beherrscht. Die Klärung bedeutsamer verfassungsrechtlicher Fragen dürfte hierzu jedenfalls nicht zählen! Insofern erinnern wir uns gemeinsam den „Volksmund“: Schuster bleib bei Deinen Leisten!
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Sowohl die Ärzteschaft, die Pflegenden als auch die geistlichen Würdenträger und im übrigen die Humanisten haben zu akzeptieren, dass die Verfassungsinterpretation aus guten Gründen nicht (!) mit der Philosophie und noch weniger mit einer Partei-, Verband- oder Vereinspolitik gleichzusetzen ist, mag auch der „Wunsch“ nach einer allgemeinen Leitkultur und nach der Dominanz für eine Profession beim „professionellen Sterben“ noch so groß sein.
Gleich, welche „Leitprofession“ sich mit ihrer bereichsspezifischen Ethik im Diskurs durchzusetzen vermag – jede dieser Leitprofessionen wird sich an der selbstbestimmten Entscheidung des Patienten zu orientieren haben, die ihrerseits nicht zur Fremdbestimmung eben der Ärzte oder der Pflege führen darf. Zitate von großen Philosophen können allenfalls zur Orientierung im historisch bedeutsamen Diskurs dienen, uns aber nicht die höchst individuelle und selbstbestimmte Entscheidung abnehmen. Man/frau muss nicht Kant, Sokrates oder die Richtlinien der BÄK zur Sterbebegleitung oder dergleichen gelesen haben, um seine Entscheidung treffen zu können.
Dies gilt freilich auch für die höchstpersönlichen Ansichten eines Herrn Montgomery: Ihm bleibt es freilich unbenommen, sich an der Debatte zu beteiligen. Sofern er sich allerdings auf fremdes Terrain – namentlich das Verfassungsrecht – begibt, darf ein Mindestmaß an Argumentation erwartet werden. Wenn Montgomery mit seiner These Recht haben sollte, dass die Rechtslage hinreichend klar sei, stellt sich die Frage, warum dies hochrangige Rechtswissenschaftler – im Übrigen auch einzelne Senatsmitglieder beim BGH – anders sehen? Hierbei soll im ferner nicht unerwähnt bleiben, dass eben die Richtlinien der BÄK zur Sterbebegleitung nicht (!) verbindlich sind und gleichwohl doch als ein zeitgenössisches Ethikdokument dergestalt Geltung beansprucht, gerade von der gesamten Ärzteschaft umgesetzt zu werden. Wenn denn alles so „klar in der Rechtsprechung sei“, wie gerne von den Funktionären der BÄK behauptet wird, fragt sich, warum eine „Richtlinie“ benötigt wird? Die BÄK und damit die einzelnen Funktionäre sind nicht dazu berufen, anstelle des Gesetzgebers bedeutsame Regelungen zur Absicherung patientenautonomer Entscheidungen am Lebensende zu „erlassen“, die sich in der Konsequenz in der Arzt-Patienten-Beziehung als ethische Superrechtsschranken jedenfalls für die Grundrechte der Patienten erweisen können.
Wir benötigen keine „Koalition der gutmeinenden Ärzteschaft“, die über bedeutsame Grundrechtsentscheidungen philosophiert, zumal diese sich beharrlich verfassungsrechtlicher Notwenigkeiten – man/frau könnte auch sagen „Binsenweisheiten“ – verschließt, sondern ein konsequentes Eintreten des Gesetzgebers für die Absicherung des Selbstbestimmungsrechts. Auch Montgomery polarisiert und ohne Frage kann er sich gewiss sein, dass seine Argumentation von dem stets behaupteten Widerspruch zwischen Patientenverfügung einerseits und Ausbau und Förderung der Palliativmedizin andererseits nicht ohne Gehör und Folgen bleiben wird.
Indes aber gilt: Es gibt keinen Widerspruch und die Ärzteschaft scheint insgesamt gut beraten zu sein, sich endlich von dieser nicht haltbaren Argumentation zu verabschieden. Palliativmedizin und Patientenverfügung schließen sich eben nicht (!) aus und noch weniger „zerstört die Patientenverfügung“ den Hospizgedanken. Diejenigen, die derartige Thesen verbreiten, sind die eigentlich „Gutmeinenden“ in unserer Gesellschaft und es bleibt unserer Phantasie überlassen, was wir davon zu halten haben, wenn gar der zur Selbstbestimmung legitimierte Patient als „egozentrischer Individualist“ diskreditiert wird.
Wenn Herr Montgomery sich schon dazu berufen fühlt, uns an seinem Verkündungsauftrag teilhaben zu lassen, dann wäre es auch sicherlich sinnvoll, wenn dieser in seinen Statements eine gewisse Distanz zu solchen Äußerungen seiner Kollegen offenkundig macht. Dies geschieht aber nicht und da mag es kritischen Zeitgeistern nachgesehen werden, wenn diese meinen, dass wohl einige Ärzte sich auf einer besonderen Mission befinden. Vielleicht ist einer der Gründe auch darin zu erblicken, dass die „Götter“ ihres weißen Gewandes zunehmend in den letzten Jahrzehnten entkleidet wurden und dies von einigen Ärzten bedauert wird. Die Ärzteschaft besitzt kein ethisches Monopol in gewichtigen Grundrechtsfragen und das Recht übernimmt nicht weithin dass, was die Ärzteschaft für sich als intraprofessionell ethisch verbindlich betrachtet!
Dies zu akzeptieren, mag zwar von einigen Professionellen als unübersteigbare Hürde ihres hippokratischen Selbstverständnis begriffen werden, ändert aber freilich nichts an dem Umstand, dass hier das Selbstbestimmungsrecht ein ungleich höheres Gewicht als der ethische Fürsorgeanspruch der Ärzteschaft hat.
Dies zu begreifen, kann doch nicht so schwer sein – es sei denn, man/frau will es nicht verstehen und da dürfte es dann in der Tat auch Sinn machen, in der Gänze auf ein verfassungsrechtliches Literaturstudium und damit eine fundierte Argumentation zu verzichten.
Was also bleibt?
Vielleicht sehen sich einige Verfassungsrechtler in der Lage, namhafte Persönlichkeiten – nicht nur aus der Ärzteschaft – zu einer kostenlosen Fortbildungsveranstaltung einzuladen, die ggf. auch zertifiziert und mit einigen Punkten honoriert wird.
Und ich gestehe hier bereitwillig: langsam „nervt“ mich die laienhafte Diskussion über eines der überragenden Grundrechte in unserer Verfassung. Juristen kämen wohl auch nicht auf die Idee, mal kurzerhand das Skalpell zu „schwingen“ und anstelle der Chirurgen operative Eingriffe vorzunehmen.
Der Vizepräsident der Bundesärztekammer scheint die aktuelle Rechtsprechung nicht zu kennen, denn sonst ließe sich seine naive Auffassung nicht erklären. Gerade anhand der Rechtsprechung wird überdeutlich, dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Mal ganz davon abgesehen, dass der Gesetzgeber aufgrund des Gesetzesvorbehalts gehalten ist, eine entsprechende Regelung zu treffen.
Ein Gesetz ist daher zwingend notwendig und Herr Montgomery scheint daher gut beraten zu sein, sich auf das zu konzentrieren, was er beherrscht. Die Klärung bedeutsamer verfassungsrechtlicher Fragen dürfte hierzu jedenfalls nicht zählen! Insofern erinnern wir uns gemeinsam den „Volksmund“: Schuster bleib bei Deinen Leisten!
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