06.06.2007 - 09:40 - Gesundheit & Medizin
BÄK-Präsident Hoppe zur Palliativmedizin und Patientenverfügung
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
„Die Palliativmedizin gehört zum Aufgabenbereich jedes Arztes“, so der Präsident der BÄK in einem Interview mit dem Deutsches Ärzteblatt (104, Ausgabe 22 vom 01.06.2007, Seite A-1547) zur Palliativmedizin.
Quelle: Homepage BÄK >>> zum Interview >>>
www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.1.6.5048.5493
Die Aussage des Präsidenten ist begrüßenswert, lässt diese doch zumindest auch den Schluss zu, dass künftig auch die Hausärzte einen festen Platz in der palliativmedizinischen Betreuung eines multimorbiden Alterspatienten haben werden.
Einigermaßen überraschend hat der Präsident auf eine entsprechende Frage ausgeführt, dass er nicht prinzipiell gegen eine gesetzliche Regelung der Fragen rund um die Patientenverfügung sei. Er wendet sich vielmehr dagegen, dass die Interaktion zwischen Patient und Arzt bzw. Pflegekraft nicht in das Gesetz geschrieben werde. „Das Gesetz wäre in Ordnung, wenn es die bestehende Rechtslage bestätigen würde“, so Hoppe. Insofern dürfte der Präsident durchaus davon ausgehen, dass eine gesetzliche Regelung möglich ist.
Nun wollen wir hier nicht verschweigen, dass trotz der Judikatur des BGH erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Es gilt also zuvörderst, diese Rechtsunsicherheiten mit einem entsprechenden Gesetz zu beseitigen. Auch wenn die Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung als ausgewogen und als „exzellent“ gewertet werden, ersetzen diese kein parlamentarisches Gesetz resp. eine Regelung, so dass der Gesetzgeber nach wie vor verpflichtet bleibt, seinen grundrechtlichen Schutzpflichten nachzukommen. Diese Aufgabe kann nicht auf eine berufsständische Organisation faktisch "delegiert" werden.
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
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Einigermaßen überraschend hat der Präsident auf eine entsprechende Frage ausgeführt, dass er nicht prinzipiell gegen eine gesetzliche Regelung der Fragen rund um die Patientenverfügung sei. Er wendet sich vielmehr dagegen, dass die Interaktion zwischen Patient und Arzt bzw. Pflegekraft nicht in das Gesetz geschrieben werde. „Das Gesetz wäre in Ordnung, wenn es die bestehende Rechtslage bestätigen würde“, so Hoppe. Insofern dürfte der Präsident durchaus davon ausgehen, dass eine gesetzliche Regelung möglich ist.
Nun wollen wir hier nicht verschweigen, dass trotz der Judikatur des BGH erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Es gilt also zuvörderst, diese Rechtsunsicherheiten mit einem entsprechenden Gesetz zu beseitigen. Auch wenn die Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung als ausgewogen und als „exzellent“ gewertet werden, ersetzen diese kein parlamentarisches Gesetz resp. eine Regelung, so dass der Gesetzgeber nach wie vor verpflichtet bleibt, seinen grundrechtlichen Schutzpflichten nachzukommen. Diese Aufgabe kann nicht auf eine berufsständische Organisation faktisch "delegiert" werden.
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