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OPM Media GmbH: Selbsternannter Verbraucherschützer scheitert vor Gericht

18.08.201015:59 UhrIT, New Media & Software
Bild: OPM Media GmbH: Selbsternannter Verbraucherschützer scheitert vor Gericht

(openPR) Unter dem Aktenzeichen 231 C 87/10 hatte das Amtsgericht Berlin Charlottenburg über die Klage eines selbsternannten Verbraucherschützers aus Wallenhorst zu entscheiden. Dieser meldete sich vorsätzlich auf der Website drive2u.de an, beglich die erhaltene Rechnung vorsätzlich nicht und beauftragte den seinerseits einschlägig bekannten Rechtsanwalt Thomas Meier aus Berlin mit einer sog. Negativen Feststellungsklage gegen die Betreiberin des Portals, die Berliner OPM Media GmbH.



Eine negative Feststellungsklage ist etwa das Gegenstück zu einer Leistungs- bzw. Zahlungsklage. Mittels dieses Instruments kann ein Verbraucher, der sich zu Unrecht mit einer Rechnung eines Unternehmens konfrontiert vermutet, seinerseits klagen, und zwar auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung.

Im vorliegenden Fall scheiterten der Kläger und sein Rechtsanwalt Thomas Meier nach eingehender Beschäftigung des Gerichts mit den Sachvorträgen und nach zahlreichen Schriftsätzen, die gewechselt wurden.

Der Kläger hatte eine Anmeldung bei dem kostenpflichtigen Portal drive2u.de vorgenommen, in klarer Absicht, die vorliegende Klage zu einem Schauprozess auszugestalten. Aus diesem Grunde lies er die Anmeldung durch einen Komplizen vornehmen, der mit seinen Daten den Vertragsabschluss bestätigte. Dieser war sich seiner Sache anscheinend so sicher, dass er kurzerhand ein Team des Senders SAT1 mit zum Prozesstermin brachte.

Im Rahmen des vorgenannten Prozesses lies der Klägervertreter Thomas Meier, Rechtsanwalt in Berlin, über seine Kanzleihomepage verlautbaren, die AGB's der OPM Media GmbH seien zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kunden falsch gewesen und bezichtigte diese dort des Prozessbetrugs. Das erkennende Gericht stellte diese Falschbehauptungen an dieser Stelle richtig. Die AGB's der OPM Media waren und sind zu jedem Zeitpunkt gültig gewesen. Selbstverständlich sind auch online zustandegekommene Verträge rechtsgültig.

Frank Drescher, Geschäftsführer der OPM Media GmbH hierzu: „Nach wie vor scheinen zahlreiche Menschen davon auszugehen, dass im Internet keine rechtgültigen Verträge geschlossen werden. Der vorliegende Fall ist ein vergleichsweise dreistes Beispiel dafür, wie die Justiz mit Kleinstforderungen belastet wird, auch wenn die Kostenpflichtigkeit eines Angebots bekannt ist. Sowohl gegen den Kläger als auch gegen Rechtsanwalt Meier wurden in der Vergangenheit übrigens bereits Strafanzeigen erstattet.“

Das vollständige Urteil ist nachzulesen unter http://www.deutsche-zentral-inkasso.de/aktuelles.php

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