(openPR) Unter dem Aktenzeichen 281 C 609 / 10 hat ein weiteres Amtsgericht die Zahlungspflichtigkeit bei kostenpflichtigen Internet-Services bestätigt.
Hintergrund des Klageverfahrens war ein Nutzer, der sich angeblich zu Recherche-Zwecken bei der kostenpflichtigen Mitfahrzentrale drive2u.de angemeldet hatte. Hierzu meldete er sich an, schloss einen Vertrag ab und registrierte kurz darauf seine eigene Internet-Domain – mit ähnlich klingendem Namen. Doch anstatt die erhaltene Rechnung zu bezahlen, widersprach er der Forderung der Berliner OPM Media GmbH. Dies allerdings zu Unrecht. So sah es auch das erkennende Gericht.
Hierzu heisst es im Protokoll zur mündlichen Verhandlung wörtlich: „Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung nicht ist, dass die Widerrufsbelehrung bereits die Rechnung enthält. Zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Dienstes auf der Homepage deutlich enthalten ist und nicht versteckt ist.“
Aufgrund dieser Belehrung durch die erkennende Richterin entschloss sich der Nutzer die Forderung der OPM Media GmbH anzuerkennen – und konnte so immerhin 50 Euro Gerichtskosten sparen. Innerhalb von Gerichtsverfahren ist es üblich, dass Richter den Parteien einen Hinweis geben. So hatte in diesem Fall der Beklagte nach diesem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Lage die Möglichkeit, das Verfahren durch Anerkenntnis kostensparend zu beenden.
Dieses und ähnliche Urteile sind nachzulesen im Volltext unter http://www.deutsche-zentral-inkasso.de/aktuelles.php.












