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Sollen Demenzpatienten über ihre Erkrankung aufgeklärt werden?

17.07.200915:47 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Sollen Demenzpatienten über ihre Erkrankung aufgeklärt werden?
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Fragen der Information von Demenzpatienten über ihre Krankheit sind vermehrt in den letzten Jahren in den ärztlichen und wissenschaftlichen Fokus gerückt worden.


In der aktuellen Ausgabe der renommierten Fachzeitschrift der Neurologe &. Psychiater (DNP 07/2009, S. 18 ff.) widmen sich zwei Experten die Hintergründe, Probleme und mögliche Lösungen unter der Rubrik PRO &. CONTRA.

Prinzipiell ist davon auszugehen, dass es zu den ärztlichen Primärpflichten gehört, Patienten über die Untersuchungsbefunde, die Diagnose, Indikation und die möglichen Behandlungsoptionen zu informieren. Auffällig allerdings sei, dass offenbar den Ärztinnen und Ärzten eine klare Rückmeldung von Demenzerkrankungen schwer fällt, während demgegenüber in einer Umfrage etwa 96% der Demenzpatienten, bei denen die Diagnose feststand, eine Aufklärung über die Erkrankung begrüßten (Quelle: DNP, aaO., S. 18).

Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang, dass im Zweifel ein negatives Szenario kontraproduktiv sein kann; ggf. kommt es zu Überreaktionen und es wird die Befürchtung gehegt, dass aufgrund der Diagnosemitteilung die Möglichkeit einer Suizidgefährdung bestehe, während andererseits dafür plädiert wird, die Diagnose von der Demenz mit den Patienten und Angehörigen in aller Klarheit und Offenheit zu besprechen, zumal die Patienten gerade dieses offene Gespräch schätzen und sich dadurch mit ihren Problemen angenommen und respektiert fühlen.

Über das „Ob“ einer Aufklärung besteht freilich grundsätzlich Konsens, während demgegenüber das Problem im „Wie“ des Aufklärungsgespräches zu liegen scheint.
In diesem Sinne wird einerseits die Auffassung vertreten, dass dem Patienten seine Erkrankung und seine Beschwerden nicht als Schicksalsschlag zu schildern seien – also eine eher positive Einstellung zur Erkrankung zu vermitteln ist und andererseits eine weitestgehend vollständige Eröffnung der Diagnose in aller Offenheit und Klarheit, die im Zweifel auch eine umfassende Information über die Erkrankung der Demenz beinhaltet, die gleichsam auch über ein positives Szenario hinausreicht, so dass je nach Erkrankungsschwere hinaus auch Fragen der Patientenverfügung, Vollmachtserteilung, Pflegestufe usw. mit dem an Demenz Erkrankten erörtert werden.

Aus rechtlicher Sicht ist prinzipiell darauf hinzuweisen, dass eine sowohl eine Mitteilung der Diagnose als auch das näher Aufklärungsgespräch unverzichtbar ist. Ob die Ärztin/der Arzt hierbei im Zweifel eine positive Einstellung zur Erkrankung zu vermitteln habe, ist und bleibt insofern eine offene Frage, weil hierüber jedenfalls bei Eröffnung der Diagnose der Patient selbst entscheiden kann und von daher auch die „Schattenseiten“ einer demenziellen Erkrankung im Gespräch offen und hinreichend klar angesprochen werden sollten. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Patient auch für den Fall einer Demenz in gesunden Tagen (nach Eröffnung der Diagnose) durchaus Vorsorge, z.B. in einer Patientenverfügung, treffen kann und von daher eher auf Seiten der Ärzte (und gelegentlich auch Juristen) doch eine Zurückhaltung anzumahnen ist, da man/frau gelegentlich dazu neigt, die Demenzerkrankung zu „verklären“ und dieser einen „Sinn“ beizustiften, der sich nicht ohne weiteres für jeden erschließen muss.

Lutz Barth

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